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| Guru, e-Zitate & Off Topic Der WCM-Guru auch online, mysteriöse technische Angaben und sonstige 'Verlautbarungen' |
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#12 |
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Veteran
![]() Registriert seit: 26.02.2006
Beiträge: 279
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schaut daher schlecht aus mit abmelden:
Vielen Dank für Ihre Anfrage, welche an mich weitergeleitet wurde. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG). Dort heißt es: "Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung .... in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer) hat die Gebühren nach § 3 (Anm.: Rundfunkgebühren) zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten." Das bedeutet, dass die Rundfunkgebühren zu entrichten sind, sobald Rundfunkempfangsanlagen betriebsbereit gehalten bzw. betrieben werden. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Rundfunkgebühren und die damit verbundenen Abgaben und Entgelte (bestehend aus ORF-Entgelt, Rundfunkgebühr für den Bund, Landesabgabe und Kulturförderungsbeitrag) durch die GIS von all jenen Haushalten eingehoben wird, die über betriebsbereite Geräte verfügen. Es ist dabei nicht definiert, welche Programme mit dem Gerät - rein technisch - empfangen werden können. Die Entscheidung über die für den Empfang am besten geeigneten Empfangsanlagen liegt beim Konsumenten. Diesem obliegt auch die durch den Umstieg auf digitalen terrestrischen Empfang eventuell notwendige Nachrüstung, da diese nicht im Einflussbereich des Programmanbieters (weder des ORF, noch ATV oder eines sonstigen Privatprogrammanbieters ) liegt, sondern von der Europäischen Kommission beschlossen wurde und deren Umsetzung im Auftrag der "RTR Rundfunk- und Telekom Regulierungsbehörde" erfolgt. Zusammengefasst vertritt die GIS die Rechtsmeinung, dass immer dann Rundfunkgebühren zu entrichten sind, wenn Rundfunkprogramme ( Radio und/oder TV ) konsumiert werden können und zwar unabhängig davon, ob und wie oft die Programme des ORF mit diesen Geräten empfangen werden. Eine diesbezügliche Präzisierung durch den Gesetzgeber wird im Zuge der Einführung von DVB-T erwartet. Damit besteht im Zuge der Einführung von DVB-T auch für Besitzer von analogen Satellitenanlagen weiterhin in vollem Umfang Gebührenpflicht. Nur für den Fall, dass Sie bisher ausschließlich TV-Programme über Haus- oder Zimmerantenne empfangen haben, nach Abschaltung der analogen terrestrischen Frequenzen keinerlei Empfang mehr möglich ist und Sie auf eine Nachrüstung verzichten (Kauf einer DVB-T Box, Umstieg auf Kabel- oder Satelliten - TV), entfällt künftig die Gebührenpflicht. Denn in diesem Fall ist das TV-Gerät nicht mehr in der Lage, Rundfunk zu empfangen. Ermöglicht eine Umrüstung (DVB-T Box, Satellitenanlage) wieder den Empfang, besteht Gebührenpflicht. In jedem Fall besteht weiterhin Gebührenpflicht für Radiogeräte. Die definitive Umstellung auf digitalen Empfang erfolgt erst ab dem Frühjahr 2007 - bis dahin ändert sich für Rundfunkteilnehmer nichts. Ich hoffe, Ihre Anfrage beantwortet zu haben und verbleibe Heisst auf gut deutsch,wenn man nur eine Schüssel am Dach hat,ohne irgendwelchen Receivern im Haus,ist man Gebührenpflichtig. Ich denke das Gesetz ist noch vom Kaiser,und der Gesetzestext wurde jetzt so ausgedeutscht.
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Wenn man diese CD rückwärts abspielt, spielt sie satanische Verse... ...noch schlimmer: Wenn man sie vorwärts abspielt, installiert sie WindowsXP! |
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