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Software Rat & Tat bei Softwareproblemen

Microsoft KARRIERECAMPUS

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Alt 01.04.2005, 14:17   #21
Etienne
Veteran
 
Registriert seit: 31.03.2003
Alter: 38
Beiträge: 403


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Zitat:
Original geschrieben von Etienne

......
edit von pc.net:
bitte nicht auf solche seiten verlinken ...

Forums-Regeln:
sorry mach ich nicht mehr.
lg
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Alt 01.04.2005, 14:31   #22
maxb
Großmeister
 
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Registriert seit: 06.08.2001
Ort: Wien
Beiträge: 5.077

Mein Computer

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Zitat:
Original geschrieben von Etienne
Oja weil du gegen die Urheberrechteverstosst und gegen die Lizens die du beim Installieren akzeptierst. Man kann dir deshalb eine Strafe aufhängen.
lg
lizenz ja, Urheberrecht k.A. welcher Paragraf?


ich übersetze illegal halt immer mit rechtswidrig bzw. gesetzeswidrig und halt nicht mit unerlaubt. wenn ich z.B. gegen meinen Dienstvertrag verstoße, dann ist das auch nicht "illegal" obwohl unter umständen eine (vereinbarte) Strafe fällig wird.
____________________________________

www.maxb.cc
und www.bikeandbeer.info
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Alt 01.04.2005, 15:07   #23
mtrax
Veteran
 
Registriert seit: 04.12.2002
Beiträge: 248


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Zitat:
Original geschrieben von Goldeneye
@mtrax
na lies mal was pc.net dazu sagt.....

aus meiner sicht ist es total okay wenn man seine gekaufte software auch mal etwas adaptiert. man greift ja nicht gleich in den quellcode ein und macht dann gewerblich was draus.
ICH persönlich finde das nicht illegal.
@goldeneye:
na lies einmal was ich geschrieben hab...dann denk nochmal drüber nach was du gepostet hast...

ich weiß zwar nicht womit du *img datei erstellst, ich mache das mit dem nero burning rom...und da is nix illegales

ich habe deswegen kein brennprogramm angegeben weil ich na ned weiß welches james020 verwendet...aber die heutigen brenn proggies schaffen das alles...

lg mtrax
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Alt 01.04.2005, 17:26   #24
powerman
gesperrt
 
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Alter: 76
Beiträge: 4.263


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hi,
>> Aber ich empfinde es echt als bodenlose Frechheit, was nicht an Verbote gibt, die den Umgang mit meinem Eigentum beschränken . . .
<<< du hast das Spiel NICHT gekauft, sondern "NUR" EINE LIZENZ erworben. Lies dir die AULA durch.
powerman ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.04.2005, 17:38   #25
Matchless
Veteran
 
Registriert seit: 13.02.2004
Alter: 64
Beiträge: 201


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wennst da nichts findest, hilft die EULA weiter...
____________________________________
Fresst Scheisse - 150 Milliarden Fliegen können sich nicht irren
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Alt 01.04.2005, 18:17   #26
DCS
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Alter: 52
Beiträge: 4.547


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Alles Schnick-Schnack!!
Lizenzkauf hin, Spielekauf her!

Ich geh nicht in den Laden und frag nach einer Lizenz von doom3 sondern ich frage nach dem Spiel.
Ich habe keinen Eigentum an dem 25-Stelligen cryptischen Code erworben, sondern das Programm, welches sich damit einschalten lässt...

Es ist doch immer dasselbe: Was kaufe ich denn da bei Mediamarkt und co ?? Spiele oder 25-stellige Codes ??


edit: wie siehts denn mit Spielen aus, die keinen lizenzschlüssel haben ??
(vor allem ältere Spiele: Red alert, you dont know jack, rune, etc)
DCS ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.04.2005, 21:51   #27
Don Manuel
Inventar
 
Benutzerbild von Don Manuel
 
Registriert seit: 08.02.2001
Beiträge: 9.977


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Zitat:
Original geschrieben von DCS
Alles Schnick-Schnack!!
Lizenzkauf hin, Spielekauf her!

Ich geh nicht in den Laden und frag nach einer Lizenz von doom3 sondern ich frage nach dem Spiel.
Ich habe keinen Eigentum an dem 25-Stelligen cryptischen Code erworben, sondern das Programm, welches sich damit einschalten lässt...

Es ist doch immer dasselbe: Was kaufe ich denn da bei Mediamarkt und co ?? Spiele oder 25-stellige Codes ??


edit: wie siehts denn mit Spielen aus, die keinen lizenzschlüssel haben ??
(vor allem ältere Spiele: Red alert, you dont know jack, rune, etc)
Ich weiß schon, dass die Realität nicht einfach zu packen ist,
aber Gesetzen ist es wurscht, was Du von ihnen hältst...
Don Manuel ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.04.2005, 11:51   #28
bhoernchen
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Registriert seit: 12.01.2002
Beiträge: 1.647


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also ich habe von z.b. doom3 NICHT die schachte und NICHT die cd und auch NICHT den ganzen papierfirlefanz gekauft, sondern nur die lizenz?
geh bitte sagst mir genau das gesetz und den § ...
und das ganze bitte auf österreich bezogen.
obwohl interessant wär was ist wenn ich mir ein spiel in gikritzpotschn kauf. oder swasiland? darf ich dann in österreich einen nocd crack draufspielen?
fakten bitte auf den tisch
bhoernchen ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.04.2005, 12:04   #29
Don Manuel
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Beiträge: 9.977


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@bhoernchen
Zitat:
Original geschrieben von Matchless
wennst da nichts findest, hilft die EULA weiter...
Bei jeder Installation kommt doch so eine Lizenz-Story, wenn nicht, steht's wo anders, oder es beruft sich wer auf die GPL .
Natürlich gibt's immer wieder SW-Produzenten, die Lizenz-Bedingungen erfinden, die als wider die guten Sitten ausjudiziert und wieder gestrichen werden.
Aber im allgemeinen steht in der Lizenz für alle, die mit Urheberrecht nicht vertraut sind, nochmal alles genau drinnen:
z.B.: SW-Produzenten dürfen das Recht zur Nutzung ihrer Software auf einzelne Käufer limitieren und
jede Veränderung ihres Werkes untersagen.
Don Manuel ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.04.2005, 12:16   #30
pc.net
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Ort: Nettistan
Beiträge: 12.997

Mein Computer

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ich hab da jetzt nur mal ein paar stellen des urheberrechtsgesetzes herauskopiert ... das ganze gesetz kannst du unter http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ nachlesen ...

§ 14 Urheberrechtsgesetz
Zitat:
III. Abschnitt
Das Urheberrecht.
1. Verwertungsrechte.

§ 14. (1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten
Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch
die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten
(Verwertungsrechte).
(2) Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung darf
diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der
Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die
Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.
(3) Die öffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der
Literatur oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten, solange
weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des
Urhebers veröffentlicht ist.
§ 15 Urheberrechtsgesetz
Zitat:
Vervielfältigungsrecht.

§ 15. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk -
gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob
vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen.
(2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten
des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur
wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder
Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten.
(3) Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von
Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen,
Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art hergestellt
werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.).
(4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt
das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk
danach auszuführen.
§ 40E Urheberrechtsgesetz
Zitat:
Dekompilierung

§ 40e. (1) Der Code eines Computerprogramms darf vervielfältigt und
seine Codeform übersetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt
sind:
1. Die Handlungen sind unerläßlich, um die erforderlichen
Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines
unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen
zu erhalten;
2. die Handlungen werden von einer zur Verwendung des
Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms berechtigten
Person oder in deren Namen von einer hiezu ermächtigten Person
vorgenommen;
3. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen
Informationen sind für die unter Z 1 genannten Personen noch
nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; und
4. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des Programms, die
zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
(2) Die nach Abs. 1 gewonnenen Informationen dürfen nicht
1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des
unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden;
2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die
Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms
notwendig ist;
3. für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eines
Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für
andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet
werden.
(3) Auf das Recht der Dekompilierung (Abs. 1) kann wirksam nicht
verzichtet werden.
§ 90c Urheberrechtsgesetz
Zitat:
Schutz technischer Maßnahmen

§ 90c. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten
Ausschließungsrechts, der sich wirksamer technischer Maßnahmen
bedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern oder
einzuschränken, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz
widerstreitenden Zustandes klagen,
1. wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der
bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie
dieses Ziel verfolgt,
2. wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingeführt, verbreitet,
verkauft, vermietet und zu kommerziellen Zwecken besessen
werden,
3. wenn für den Verkauf oder die Vermietung von Umgehungsmitteln
geworben wird oder
4. wenn Umgehungsdienstleistungen erbracht werden.
(2) Unter wirksamen technischen Maßnahmen sind alle Technologien,
Vorrichtungen und Bestandteile zu verstehen, die im normalen Betrieb
dazu bestimmt sind, die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsverletzungen zu
verhindern oder einzuschränken, und die die Erreichung dieses
Schutzziels sicherstellen. Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt,
soweit die Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandes
kontrolliert wird
1. durch eine Zugangskontrolle,
2. einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder
sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands
oder
3. durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung.
(3) Unter Umgehungsmitteln beziehungsweise
Umgehungsdienstleistungen sind Vorrichtungen, Erzeugnisse oder
Bestandteile beziehungsweise Dienstleistungen zu verstehen,
1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder
Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen sind,
2. die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder
Nutzen haben oder
3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder
erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a
Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an
Computerprogrammen.
____________________________________
Praktizierender Eristiker

No hace falta ser un genio para saber quién dijo eso.
Der wirklich faule Mensch ist oft extrem fleißig, denn er will möglichst schnell wieder faul sein.
pc.net ist offline   Mit Zitat antworten
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