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| Guru, e-Zitate & Off Topic Der WCM-Guru auch online, mysteriöse technische Angaben und sonstige 'Verlautbarungen' |
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#1 |
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Elite
![]() Registriert seit: 15.10.2001
Beiträge: 1.271
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würde mich mal interessieren obs eigentlich strafrechtlich relevant ist, wenn beispielsweise ein chatter/poster/... einen anderen als "arschloch" oder ähnliches bezeichnet. zb. hier als beleidigung oder gegebenenfalls als üble nachrede.
rein formal betrachtet wär ja eigentlich alles gegeben: beleidigung an sich, die notwendige publizität usw. - der "beleidigte" müsste das ganze also nur anzeigen, da es sich dabei ja um kein offizialdelikt handelt. hab das gerade heute mit einem kollegen diskutiert - wir haben aber beide nichts dazu gefunden ![]()
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"Geschichte sind die Lügen auf die man sich geeinigt hat." Napoleon Bonaparte. |
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#2 |
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Abonnent
![]() Registriert seit: 22.03.2001
Alter: 54
Beiträge: 434
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normalerweise würd ich ja sagen, frag das den jayjay.
aber in diesem fall ![]() |
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#3 |
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http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/
Strafgesetzbuch § 111 Wenn man Rechtsanwälten den Paragrafen suchen muss ![]() imho wäre man nicht der Erste, der danach gestraft würde bzw. in den Foren http://www.jusline.at/frames/forum.html http://www.richtervereinigung.at:8080/~InternetRecht http://www.it-law.at/ wäre die Frage wohl besser aufgehoben
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EnJoy * Kl. Anleitung, welche Infos bei Problemen benötigt werden * was ich nicht weiß, weiß Google bzw. vorm Posten Listen to Bart * BITTE, füttert keine Trolle, siehe auch Definition bzw. Merkbefreiung - Verordnung * Wie man Fragen richtig stellt |
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#4 |
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Inventar
![]() Registriert seit: 19.12.2000
Beiträge: 3.409
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da sollten einige Leute hier jetzt lieber besser aufpassen was sie posten!
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#5 |
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Inventar
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Genau ihr @#~ÆÑ&* ihr!
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Senior Vice President of Mission-Critical Junk and Trash Competence You can´t make it foolproof, the fools are too inventive! |
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#7 |
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Senior Member
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naja laut ecg trifft den content provider, i.d.r. der betreiber der website (aber achtung nicht mit service/host provider verwechseln, der is laut §16 ecg haftungsfrei) die volle haftung für eigene/zu eigen gemachte inhalte!
lt. § 18 ecg gibt es aber keine allgemeine überwachungspflicht der provider, aber sehrwohl auskunfts- und mitwirkungspflichten --> im falle einer klage (zb nach $111 stgb) müsste der content provider somit alle daten zum jeweiligen user hergeben (zb. ip) und der access provider widerum die daten zur ip usw.
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There are two rules for ultimate success in life. 1. Never tell everything you know. |
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#8 |
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Inventar
![]() Registriert seit: 02.02.2001
Ort: South Central
Alter: 50
Beiträge: 7.248
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wenn man etwas beweisen kann, ist vieles strafrechtlich relevant...
aber bevor ich jemand anwamse, weil er arschloch zu mir gesagt (gepostet) hat, geb' ich mir die rostige... ![]()
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A.C.A.B. |
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#9 | |
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Inventar
![]() Registriert seit: 11.01.2003
Beiträge: 5.292
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Zitat:
ansonsten ![]() ausser ich trete den wahrheitsbeweis an ungeachtet dessen ist das i-net ein konstrukt übernationaler struktur und als solches von einem einzelstaat verfassungsmäßig gar nicht fassbar.
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pssst tanj |
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#10 |
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Inventar
![]() Registriert seit: 02.02.2001
Ort: South Central
Alter: 50
Beiträge: 7.248
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muchas gracias
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A.C.A.B. |
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