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#151 |
Der Unvergleichliche
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![]() Is doch wurscht! Du mußt zahlen!
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#152 | |
Veteran
![]() Registriert seit: 01.09.2007
Beiträge: 344
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![]() Zitat:
denn zahlen musst du,sobald ein tv gerät dein eigen ist!!!: bittesehr: Rundfunkempfangseinrichtungen § 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist. (4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen. (5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen. (Anm: Abs. 5 wurde durch BGBl. I Nr. 71/2003 mit Wirkung vom 1.7.2003 geändert.) wers jetzt nicht kapiert,ist selber schuld.
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Auf der Verpackung stand benötigt Windows 9x/2000/XP oder BESSER, also hab ich Linux installiert. |
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#153 |
rh 805007434729099
![]() Registriert seit: 03.09.2003
Ort: wien
Alter: 55
Beiträge: 710
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![]() @baron: das sagt aber noch nicht aus, wieviel.
schliesslich EMPFAHL (!) die gis auf anfrage per mail, für einen alleinigen internet-anschluss sowohl radio als auch tv anzumelden - alleine dafür gibt es keine weitere grundlage als eine windige definition seitens der gis. |
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#154 | |
Newbie
![]() Registriert seit: 29.04.2004
Beiträge: 15
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![]() @r_bonnhof
Zitat:
zahlen muss, obwohl man technisch (kein DVB-T, keine ORF-Smartcard) gar nicht in der Lage ist den ORF zu empfangen. Daher will Günther Hye vom Verfassungsgericht eine Entscheidung und dieses Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit vom VfGH aufheben lassen. antzs |
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#155 | |
Newbie
![]() Registriert seit: 29.04.2004
Beiträge: 15
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![]() @r_bonnhof
Zitat:
zahlen muss, obwohl man technisch (kein DVB-T, keine ORF-Smartcard) gar nicht in der Lage ist den ORF zu empfangen. Daher will Günther Hye vom Verfassungsgericht eine Entscheidung und dieses Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit vom VfGH aufheben lassen. antzs |
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#156 | |
Veteran
![]() Registriert seit: 01.09.2007
Beiträge: 344
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![]() Zitat:
solange du keinen tv hast,zahlst nix. hast einen,besteht die möglichkeit etwasd zu empfangen. und von den gebühren geht ja nur ein teil an den ORF,der rest an die Rundfunkbehörde.
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Auf der Verpackung stand benötigt Windows 9x/2000/XP oder BESSER, also hab ich Linux installiert. |
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#157 |
simply the best
![]() Registriert seit: 16.01.2004
Ort: 1130 Wien
Alter: 65
Beiträge: 1.144
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![]() Manche Leute verstehen einfach nicht, dass es um ein RUNDFUNKEMPFANGSGERÄT geht, und nicht um den ORF.
Und wenn man nur Radio Eriwan damit empfangen kann, musst zahlen. ![]()
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L.G. Herbert "Dummheit redet viel..Klugheit denkt und schweigt.." "Wir alle müssen mit Entäuschungen leben.....ich muss mit meiner schlafen"(Al Bundy) |
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#158 |
der da unten wohnt
![]() Registriert seit: 15.07.2000
Alter: 52
Beiträge: 11.502
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![]() ein fernseher mit analog tuner ist aber seit der dvb-t umstellung definitiv nicht mehr gebührenpflichtig. Auch wenn man damit theoretisch den piratensender vom nachbarn empfangen kann.
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Greetings LouCypher |
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#159 | |
Veteran
![]() Registriert seit: 01.09.2007
Beiträge: 344
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![]() Zitat:
lies dir in ruhe oben genanntes gesetz durch...
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Auf der Verpackung stand benötigt Windows 9x/2000/XP oder BESSER, also hab ich Linux installiert. |
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#160 | |
Master
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![]() Zitat:
Wäre mir ganz neu
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Augen zu und DURCH! |
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