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#1 |
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Jr. Member
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Danke Holzi, habe es gelesen und kopiert.
Argos |
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#2 |
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Commander Jameson
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Es ist schon erstaunlich wie schlecht ausgebildet Mitarbeiter von Organisationen sind, die sich quasi amtliche Befugnisse anmaßen.
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Commander Jameson |
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#3 | |
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Inventar
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Zitat:
Damit die Polizei dein Eigenheim betreten darf, muss ein begründeter Verdacht auf eine Straftat feststehen und selbst dann, darf auch nur diese - und sonst überhaupt niemand anderes - deine Türschwelle ohne dein Einverständnis überschreiten. pong
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\"Ein Gewitter reinigt die Luft\", sagte der Mann, nachdem ein Blitz seine Frau erschlug Nicht klicken! Erstposteralarm/Beschwerde/Kummerkasten Verplattet |
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#4 |
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Jr. Member
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Zitat Pong : Wie genau wars dort?
Der Nachbar hat den Gis-Menschen nicht reingelassen, daraufhin ist er einige Zeit später mit einem Gendarmeriebeamten dagestanden und den musste er eintreten lassen. Meine Behauptung man MUSS den Gis-Typen[in] die Wohnung 'bitten' war falsch, aber die Amtsperson mit der er dann kommt musst Du. Lese dazu den Artikel von Holzi, sehr aufschlussreich. argos |
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#5 | |
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Inventar
![]() Registriert seit: 01.11.2002
Beiträge: 4.023
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Zitat:
im Link von Holzi steht nämlich: "Besteht der begründete Verdacht, daß eine Mitteilung bzw. Angabe unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die GIS eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (das ist das Magistratische Bezirksamt oder die Bezirkshauptmannschaft) zu veranlassen, deren Organe zum Betreten der betreffenden Räumlichkeiten ermächtigt sind. Ein Betreten von Räumen ist also nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig (und nicht durch Organe der GIS !), sowie auch nur bei begründetem Verdacht, daß eine Mitteilung bzw. Angabe unrichtig ist oder verweigert wurde (nicht aber, wenn noch gar keine Meldung vorliegt bzw. noch keine Anfrage erfolgt ist !)." Seit wann ist ein Gendameriebeamter ein Organ der Bezirksverwaltungsbehörde? Nein, ist er definitiv nicht und er hat definitiv nicht das Recht dazu ohne Gerichtsbescheid in die Wohnung einzudringen. |
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#6 |
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Inventar
![]() Registriert seit: 23.12.2001
Beiträge: 2.969
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Zu Zweitwohnsitz:
Da gibt es jetzt eine reduzierte Gebühr, da dieser nicht das ganze Jahr bewohnt wird (Minimum: 3 Monate). |
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#7 | |
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Veteran
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Zitat:
Er versieht für diese den Exekutivdienst! Wer's nicht glaubt: siehe § 9 Sicherheitspolizeigesetz Ist aber interessant, dass einer diesen Blödsinn postet und es unwidersprochen hingenommen wird... |
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#8 | ||
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Großmeister
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Zitat:
Mag so sein, aber das RGG verweist in diesem Zusammenhang auf das TKG und die Zuständigkeit der Fernmeldebehörde, was ja auch logisch ist bei Rundfunkempfangseinrichtungen. Das SPG ist für vieles da, aber sicher nicht um versteckte Fernseher aufzuspüren. ![]() Zitat:
Glaub' nicht, dass es in diesem Zusammenhang schon mal eine "gewaltsame" Durchsuchung gegeben hat, den nur bei Gefahr im Verzug wäre das auch gerechtfertigt. Bei einem Fernseher ist aber höchsten das eingestellte Programm gefährlich. ![]() Letztendlich wird die Behörde ein Verwaltungsstraferverfahren einleiten und das ist dann mühsam/schlimm genug. ![]() Geändert von maxb (03.08.2009 um 16:58 Uhr). |
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#9 |
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Veteran
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Das ist schon klar, dass da kein Zusammenhang zum SPG besteht. Ich habe lediglich in Zusammenhang mit dem Behördenaufbau und deren Organen darauf hingewiesen.
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#10 |
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Elite
![]() Registriert seit: 27.12.2001
Beiträge: 1.115
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Danke an alle
@baron Der angegebene Link zum Ausprobieren bringt die Meldung www.nrj.at not found. Ich weiß immer noch nicht, ob ich mit meinem Werkl überhaupt Radio hören k a n n (wollen tu ich's eh nicht). Eigentlich hab ich keine Lust, dieses Extra zu zahlen, zumal wir zu Hause das volle Programm haben. In welchem Büro hört man Radio über den PC? |
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