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| Guru, e-Zitate & Off Topic Der WCM-Guru auch online, mysteriöse technische Angaben und sonstige 'Verlautbarungen' |
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#1 |
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Jr. Member
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Das verstehe ich nicht ganz.Mein Sohn fuhr mit dem Auto seines Freundes. Das Auto hatte Kennzeichen, der Zulassungsschein war vorhanden und eine gültige 57a Plakette. Bei einer Kontrolle stellten die Beamten fest, dass die Versicherung nichr bezahlt ist. Die Kennzeichen und der Zulassungsschein wurden eingezogen.Finde ich voll richtig. Aber jetzt kommt es!!!!! Mein Sohn bekam eine Strafverfügung. Sie haben am 16.11.2004, um 21.15 Uhr in ........, Richtung Hammerstraße den PKW der Marke Nissan 100Nx, (Kennzeichen: ..-587.. -Datum der Aufhebung: 29.10.2004) gelenkt, obwohl dieses Kraftfahrzeug a) nicht zum Verkehr zugelassen war und auch keine behördlich bewilligte Probe-oder Überstellungsfahrt durchgeführt wurde und b) die vorgeschriebene Kraftfahrzeug- Haftpflichversicherung nicht bestand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften nach dem KFG 1967 verletzt. a) § 36 lit.KFG 1967 b) § 36 lit.KFG 1967 Strafe gesamt 200€ oder 100 Stunden Haft. Was ich nicht verstehe, das Auto hatte Kennzeichen und alles sonst in Ordnung. Bei Nachfrage auf der Polizei sagte die Dame:" Wenn sie mit einem fremden Auto fahren mussen sie sich vergewissern das die Versicherung bezahlt ist". Nau voll toll, jetzt müssen wir nach dem nach auch noch den Erlagschein von der Versicherung mitnehmen damit ein anderer mit meinem Auto ohne Problem zu bekommen fahren darf. Habe das ganze jetzt mal meinem Rechtsschutz übergeben, werde sehen was dabei rauskommt. So, jetzt ist mir leichter.
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Prost Wieselburger |
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