Das Aufzeichnen einer Strafhandlung, sozusagen "auf frischer Tat", ist IMHO keineswegs datenschutzrechtlich bedenklich. Es ist IMHO insbesondere sogar staatsbürgerschaftliche Pflicht Verbrechen zu melden bzw. soweit möglich zu unterbinden und auch ggf. zu deren Aufklärung beizutragen.
Also das Handy im Anlassfall zur Videoaufzeichnung einer strafbaren Handlung zu zücken ist in Ordnung und soll auch entsprechend zur Beweissicherung zählen. Wobei natürlich auch die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist.
Was nicht sein darf, ist die permanente Überwachung ohne entsprechende datenschutzrechtliche Bewilligung. Weiters muss die Nichtverwendung von nicht der Überwachungsbewilligung entsprechendem Material sichergestellt sein.
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Praktizierender Eristiker
No hace falta ser un genio para saber quién dijo eso.
Der wirklich faule Mensch ist oft extrem fleißig, denn er will möglichst schnell wieder faul sein.
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