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Alt 21.03.2008, 17:42   #1
maxb
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Mein Computer

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Zitat:
Zitat von LouCypher Beitrag anzeigen
Ich bin auf der suche nach informationen zu diesem thema, am besten juristische informationen, gesetzliche bestimmungen, urteile, abgewiesene klagen usw.
Bei soetwas gebe ich z.B. RIS + e-mail + beweis in google ein und stoße gleich auf ein brauchbares und aktuelles OGH Urteil mit einer ausführlichen rechtlichen Beurteilung zum Thema wann den ein e-mail als empfangen gilt bzw.welcher Beweis dafür notwendig ist.

http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/...G0000_000.html

Hab's nicht vollständig gelesen, aber viele Gelehrte und noch mehr Meinungen

Für den OGH gilt ->

Zitat:
In rechtlicher Hinsicht billigt der Oberste Gerichtshof die Beurteilung der Vorinstanzen, insbesondere auch jene Beurteilung, ein E-Mail sei für den Empfänger in dem Zeitpunkt abrufbar, in dem es in seiner Mailbox eingelangt und gespeichert sei und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden könne, das heiße, sobald ein Abruf durch den Empfänger möglich sei. Darüber hinaus ist auf die Rechtsrüge der Revisionswerberin zu erwidern:
____________________________________

www.maxb.cc
und www.bikeandbeer.info

Geändert von maxb (21.03.2008 um 17:46 Uhr).
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Alt 21.03.2008, 21:03   #2
LouCypher
der da unten wohnt
 
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Registriert seit: 15.07.2000
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Beiträge: 11.502


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@maxb: danke wenn meine google skills in zukunft versagen werde ich mich an dich wenden .

Hab den text überflogen, letztendlich scheint das fazit zu sein ein absender soll eine lesebestätigung verlangen sonst kann er sich brausen gehen. Email ist kein einschreiben. Wenn man also wie ich zb. lesebestätigungen grundsätzlich verweigert gibt es keinen wirksamen zustellbeleg.

Letzendlich bin ich genauso schlau wie vorher, wer ist schuld wenn ein mail nicht ankommt, offensichtlich niemand weil man den versand nur dadurch beweisen kann das der empfänger darauf antwortet.
____________________________________
Greetings
LouCypher
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