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| Guru, e-Zitate & Off Topic Der WCM-Guru auch online, mysteriöse technische Angaben und sonstige 'Verlautbarungen' |
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#11 |
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Inventar
![]() Registriert seit: 30.03.2000
Ort: NÖ
Alter: 64
Beiträge: 1.508
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Hab ich das richtig gelesen: der ist 700km gefahren, um sich einen alten Geschirrspüler um 55€ zu kaufen???
Ich werd ebay nie verstehen! Seine Logik versteh ich aber auch nicht: er droht damit, die Fahrtkosten und die Folgekosten einzuklagen, wenn er die 55€ nicht bekommt? D.h. er will den Geschirrspüler im Endeffekt umsomst. Meiner Meinung nach ein Blender... |
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#12 |
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Inventar
![]() Registriert seit: 25.04.2003
Beiträge: 4.079
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Er mußt dir das Gerät wieder bringen, schließlich kannst du nichts dafür wenn er 70km oder 700km fährt. Garantie gibts immer nur da wo gekauft worden ist bzw. BringIn, Zusenden usw. Ich glaub bei der Zeit und den Fahrtkosten für 700km ist der Käufer vermutlich nicht ganz hell. Folgeschäden muß er begründen, bei einem Gerät wo der Zustand nicht bekannt ist bzw. widersprüchliche Angaben bestehen, muß er auch ensprechende Sorgfallt walten lassen, also das Gerät in den ersten Betriebstunden überwachen. |
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#13 | |
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Elite
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Beiträge: 1.210
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Zitat:
du hättest den Schlauch nicht ersetzen dürfen. Dadurch hast du Gewährleistung gegeben. Da du das Gerät als defekt verkauft hast, dabei darauf hingewiesen hast, dass du als Privatperson gewisse Pflichten nicht übernimmst, sehe ich, bis auf der Ersatzleistung beim Schlauch für dich keine Pflichten aus diesem Verkauf. Da du eine Rechtsschutzversicherung hast, würde ich von ihm das Gutachten anfordern und gegen welche Gesetze du verstoßen hast. Weiters muss er dir beweisen, dass er den Schlauch sachgemäß eingebaut hat und kein selbstverschulden vorliegt. Das Einzige was hier relevant ist, ist ob du durch den Schlauch Gewährleistung im eigentlichem Sinne gewährt hast und diese nun für 6 Monate aufrecht ist oder nicht. Alles andere wirkt so wie mein Vorposter es geschrieben hat sehr danach, als wolle jemand einen kostenlosen Geschirrspüler haben. |
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#14 | |
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Inventar
Registriert seit: 01.03.2000
Beiträge: 3.197
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Zitat:
als Jurist, der für verschiedene Magazine wie WCM, SPIEGEL Online, c’t … schreibt, möchte ich dazu schnell klarstellen:Verkauf jemand als Privater eine Sache, so ist er sehr wohl gewährleistungspflichtig. Einzig darf der Private im Vergleich zum Gewerblichen die Gewährleistung ausschließen. Sie ist aber nicht generell ausgeschlossen. Noch ein paar weitere Gedanken: Das Geräte wurde ja nicht als per se defekt verkauft. Die Defekt beim Käufer hat doch nichts mit dem Defekt in der Beschreibung zu tun? Im Gegenteil nennt die Artikelbeschreibung ja noch den Umstand, dass das Ding bis zuletzt funktionierte … Ob der Verkäufer das Ding abholen, oder der Käufer es zurückbringen muss, ist eine sehr interessante Sache. Ich denke, ersteres. |
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#15 | |
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Elite
![]() Registriert seit: 19.12.2003
Beiträge: 1.210
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Zitat:
Artikelzustand: DEFEKT Verkaufe ein nagelneues Mainboard der Marke XYZ, hab es nur kurz zum Testen in Betrieb gehabt, kenne mich aber nicht aus und verkaufe es daher als defekt. Beim Test ging es aber einwandfrei. Von daher hat er aber im Ebay-System das Gerät richtig deklariert und zwar als defekt ... Könntest du Paragraphen nennen, um hier evtl. nachzuschlagen? Die Gewährleistung hat er ja eindeutig ausgeschlossen. Eher problematisch wird folgendes: ABGB §922, Abs. 2 Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebes oder des Herstellers, vor allem in der werbung und in den der Sache beigefügten Angaben ... In Ebay richtig deklariert, dennoch konträr beworben. Im Gegensatz steht ABGB §930 Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat ebenswowenig Anspruch auf eine Gwährleistung, als derjenige, welcher ausdrücklich darauf Verzicht getan hat. ABGB §930 kam beim Kauf zur Anwendung, der Käufer wusste, dass er auf Gewährleistung verzichtet. So, aber wie es nach den grundsätzlichen Sachen weitergeht, das dürfen Juristen klären. @marc -> die Frage die eigentlich aufkommt, ist, ob er durch die Ersatzleistung beim defekten Schlauch nicht doch wieder in vollem Umfang für 6 mOnate gewährleistungspflichtig ist? |
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#16 | |
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Inventar
![]() Registriert seit: 25.04.2003
Beiträge: 4.079
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Zitat:
Da gibt keinen Zweifel der Käufer muß kostenfrei anliefern und zwar jedes mal, glaub nach 3mal hat er ein Recht sein Geld zurückzubekommen. Andernfall könnte der Käufer nach Irland ziehen und dann sagen Gewährleistungsfall ich hab damals von meinen Nachbar in Österreich was gekauft.... |
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#17 |
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Inventarisierter Pyromane
![]() Registriert seit: 18.02.2000
Ort: Smørebrød, Smørebrød, Smørebrød røm, pøm, pøm, pøm, pøm
Beiträge: 5.581
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gewährleistung hat er mit folgendem satz ausgeschlossen:
"Viel spass beim bieten ! Da Ich Privatverkäufer bin kann ich keinerlei Garantie, Gewährleistung bzw. Rücknahme aktzeptieren !" ob er den schlauch nun gezahlt hat oder nicht ändert nix daran, wenn wer gewährleisten muss, dann der händler vom schlauch (und auch nur für den schlauch) wie auch immer, bei dir hat er funktioniert (dafür hast du sicher zeugen ), was beim transport und einbau passiert ist problem des käufers...
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Wenn die Bierwirtin ein minderwertiges, dem Getreidepreis nicht entsprechendes Bier verkauft, soll sie überführt und alsdann im Flusse ertränkt werden. Hamurabi, 1768-1686 v. Chr. |
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#18 |
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Elite
![]() Registriert seit: 15.10.2001
Beiträge: 1.271
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ich sehe das ganze nicht so klar wie die meisten hier da sich für mich die grundsätzliche frage stellt ob hier der kaufvertrag überhaupt gültig zustande gekommen ist, sprich ob ein konsens erzielt wurde (folglich dissens). der käufer ging davon aus, dass der gewährleistungsausschluss deswegen erfolgte weil "einstellrad defekt" und nicht, weil der geschirrspüler leck war. wahrscheinlich wird der gegnerische anwalt auch darauf argumentieren - dann wären wir nämlich auch nicht bei einer gewährleistungsfrage sondern bei einer wurzelstörung was bedeuten würde, dass der vertrag nie gültig zustande gekommen ist bzw. sachenrechtlich (mit ex tunc wirkung) ungültig wäre.
argumentierbar wären weiters allgemein die sittenwidrigkeit ein defektes gerät für einen solchen preis zu verkaufen (§879 ABGB) oder arglist, wenn man unterstellt, dass der verkäufer von dem mangel wusste. wäre der vertrag gültig zustanden gekommen liesse sich bei einem defekt ausgelieferten gerät immer (auch bei privaten!) eine verkürzung über die hälfte argumentieren (laesio enormis §934f ABGB) welche vertraglich ohnehin nicht ausgeschlossen werden kann.
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"Geschichte sind die Lügen auf die man sich geeinigt hat." Napoleon Bonaparte. |
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#19 |
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Inventarisierter Pyromane
![]() Registriert seit: 18.02.2000
Ort: Smørebrød, Smørebrød, Smørebrød røm, pøm, pøm, pøm, pøm
Beiträge: 5.581
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demnach könnte man überhaupt nix verkaufen, weils irgendein depp falsch anschließen könnte. ich stütze mich hier auf die aussagen des threaderstellers, er ist kein mechaniker, hat die maschine nicht überprüft -hat auch (vermutlich) nicht die qualifikation den zustand des geräts fachmännisch zu beurteilen (solange er kein service-techniker ist) - er verkauft sie so wie sie ist. das steht auch in der beschreibung. für defekte NACH dem kauf kann er nix.
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Wenn die Bierwirtin ein minderwertiges, dem Getreidepreis nicht entsprechendes Bier verkauft, soll sie überführt und alsdann im Flusse ertränkt werden. Hamurabi, 1768-1686 v. Chr. |
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#20 | |
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Elite
![]() Registriert seit: 15.10.2001
Beiträge: 1.271
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Zitat:
und streiten kann man im zivilrecht so ziemlich über alles ![]()
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"Geschichte sind die Lügen auf die man sich geeinigt hat." Napoleon Bonaparte. |
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