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Guru, e-Zitate & Off Topic Der WCM-Guru auch online, mysteriöse technische Angaben und sonstige 'Verlautbarungen'

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Alt 18.07.2012, 21:10   #1
Christoph
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Standard Druckknopf gegen Abofallen

Zitat:
Vom 1. August an sollen Internet-Nutzer in Deutschland besser vor versteckten Abo- oder Kostenfallen geschützt werden. Dann tritt die so genannte Button-Lösung auf Grund des neuen Paragrafen 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft, der die Pflichten für Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr regelt: Diese müssen Kunden unmittelbar vor dem Absenden einer Bestellung klar verständlich darüber informieren, was der nächste Mausklick nach sich zieht.

In einem Whitepaper (PDF-Datei) erläutert der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) die wesentlichen Anforderungen, die die Gesetzesänderung mit sich bringt. Außer einer Beschreibung der wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung muss unmittelbar vor der Bestellung der Gesamtpreis erkennbar sein und auch auf zusätzliche Versandkosten oder mögliche Steuern hingewiesen werden. Sofern es sich um ein Abonnement handelt, auch auf dessen Mindestlaufzeit.

Eine Schlüsselrolle spielt dabei die Gestaltung des Bestell-Buttons. Der Gesetzgeber verlangt, dass die Informationen in "verständlicher und hervorgehobener Weise" zur Verfügung gestellt werden. So muss die Beschriftung des Buttons bei normaler Bildschirmauflösung einfach lesbar sein. Außer der vom Gesetzgeber verlangten Button-Beschriftung "Zahlungspflichtig bestellen" sind aus Sicht des BVDW auch die Begriffe "Kaufen", "Einkauf abschließen", "Kostenpflichtig bestellen" oder "Zahlungspflichtigen Vertrag schließen" zulässig. Nicht erlaubt seien hingegen nicht eindeutige Bezeichnungen wie "Bestellen", "Bestellung abschließen", "Weiter" oder "Anmeldung". Irreführende Bezeichnungen sind eine Ursache dafür, dass manch Internet-Nutzer für gratis hält, was in Wahrheit Geld kostet.

Die neuen Regelungen gelten nur für Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen über das Internet an Verbraucher ("B2C") anbieten – egal ob es sich um Online-Shops oder geschlossene Verkaufsplattformen handelt, erläutert der Verband. Ausgenommen ist allerdings die Finanzbranche. Privatpersonen sind von der BGB-Änderung nicht betroffen, sie können ihre Waren wie bisher zum Beispiel über eBay verkaufen. (ssu)
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldu...n-1646777.html

Eine durchaus sinnvolles Vorgehen.
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Liebe Grüße
Christoph

Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles seine Bemerkungen.
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Alt 18.07.2012, 22:17   #2
mankra
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Mein Computer

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Ist eh schon einige Monate bekannt und geistert durch alle Foren, welche bißerl mit Onlineshops zu tun haben.

Gegen diverse Abzockseiten auf alle Fälle sinnvoll, trotzdem sinds wieder über das Ziel hinausgeschossen.
Bestellung abschließen ist abmahnfähig (betrifft auch uns, sobald man seine Waren auch in DE anbietet) und eigentlich müßte man die Artikelbeschreibung bei der Zusammenfassungsseite anzeigen.
Viel Spaß bei 10 Artikel mit jeweils umfangreichen Bschreibungen.......
Derzeit ist noch unsicher, ob ein Link zur Artikelbeschreibung ausreicht.
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Alt 18.07.2012, 22:36   #3
Christoph
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Wie Du schreibst, das alte Lied, im stillen Kämmerlein von Juristen ausgedacht, aber nicht auf auf Praxistauglichkeit geprüft.
Aber wenigstens ein Anfang.
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Liebe Grüße
Christoph

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Alt 19.07.2012, 10:41   #4
mankra
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Genau, das bringt es auf dem Punkt.
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