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Alt 22.12.2003, 08:31   #1
Jackal
Inventar
 
Registriert seit: 06.02.2003
Beiträge: 1.933


Standard Download Software Rechtsfrage

Meine über Download erworbene Software darf ich ja in Deutschland nicht auf CD brennen und verkaufen, wenn ich das richtig verstanden habe. Darf ich sie denn wenigstens mit dem zugehörigen Kaufbeleg verschenken ?

Ich hab ein paar Produkte, die hier ungenutzt "rumliegen" (z.B. FS Build 2, das brauche ich seit FOC 2003 nicht mehr). Ich würd's gern verschenken, so kann es jemand zugute kommen, der es wirklich brauchen könnte.

Muss ich vorher die Genehmigung des jeweiligen Autors (bzw. Vertreibers) einholen ?
Ein Problem könnten meine zugehörigen Produkt-Codes sein. Was passiert (nur mal theoretisch), wenn die jemand ins Netz stellen würde, kann ich dann dafür haftbar gemacht werden ?

Michael
Jackal ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.12.2003, 08:47   #2
ikoenig
Veteran
 
Registriert seit: 23.11.2000
Beiträge: 253


Standard

Hi!

Ich kann Dir zwar keine rechtlichen Fragen beantworten, aber falls es legal ist, wäre ich an FSBuild2 interessiert. Such schon seit längerem nach einem guten Streckenplanungsprogramm.

Viele Grüße,
Ingo
ikoenig ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.12.2003, 08:58   #3
pmartin
Elite
 
Registriert seit: 26.06.2002
Alter: 59
Beiträge: 1.153


Standard

Hallo und guten Morgen!
Also wenn du rechtmäßiger Eigentümer bist (Kaufbeleg) dann kannst du die Software auch brennen und verkaufen (zweiseitiges Rechtsgeschäft)bzw. verschenken (einseitiges Rechtgeschäft)
Als rechtlicher Eigentümer kannst du mit diesem Gut machen was du willst (BGB §854;§929;Schenkung §516ff)

Schönen Gruss
Peter Martin
pmartin ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.12.2003, 09:19   #4
DeLaPlata
Gast
 
Beiträge: n/a


Standard @ pmartin

Ganz so eindeutig ist die Rechtslage leider nicht !
Lies mal die verschiedenen EULAs, also diese Nutzungs-Gestattungen.
Du erwirbst nur das Recht zur Nutzung, d.h. du bist nicht "Besitzer" der Software,
somit kannst Du die von Dir angedeuteden Rechtsgeschäfte nicht tätigen.
Leider ein sehr gefährliches Pflaster !
Gruß rico () () ()
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Alt 22.12.2003, 11:16   #5
Jackal
Inventar
 
Registriert seit: 06.02.2003
Beiträge: 1.933


Standard

>> Lies mal die verschiedenen EULAs

Werden die nicht ggf. von der im jeweiligen Land gültigen Rechtslage eh "überschrieben" ? Oder kann jemand einfach frei Schnauze eine EULA formulieren und die gilt dann weltweit ? Kann ich mir auch nicht vorstellen.

>> dann kannst du die Software auch brennen und verkaufen (zweiseitiges Rechtsgeschäft)

Warum verbietet es dann z.B. Ebay ?

Ich merk schon, das ganze ist arg kompliziert, war wohl doch keine so gute Idee ???

Michael
Jackal ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.12.2003, 11:46   #6
venux
Master
 
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Beiträge: 521


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was in den EULAs steht, entspricht häufigt nicht dem geltenden Recht eines Landes und ist in diesem Fall nichtig. Ausserdem muß es dem Käufer möglich sein, diese Bedingugen schon vor dem Kauf lesen zu können. Kann er dies nicht (wie es so häufig der Fall ist bei Software), so ist alles was darin steht unwirksam.

Was bei dem Kauf über Download angeht ist es aber nicht so einfach. Denn mit dem Kauf der Software kauft man auch die Dienstleistung des Downloads. Würde man die Software auf einem Datenträger bekommen wäre die Lage viel einfacher, diesen Datenträger kann man jederzeit verkaufen. Gibt es keinen Datenträger, dann wird der Download-Kauf (meines Wissens nach) als Dienstleistung in Deutschland verstanden. Der Weiterverkauf einer Dienstleistung ist aber ohne Zustimmung des Eigentümers nicht möglich.

Soweit meine Rechtskentniss dazu...
____________________________________
cya,
artur
venux ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.12.2003, 13:04   #7
pmartin
Elite
 
Registriert seit: 26.06.2002
Alter: 59
Beiträge: 1.153


Standard

Na ja das mit dem Download ist meiner Ansicht ja keine Dienstleistung weil den Kosten (Onlinekosten) ja "nur" ein "zum download zur Verfügung" gestellt wird (also bei "großen" downloads => Kosten in einem krassen Mißverhältnis steht).

Gruss Peter
P.S. Das mit den Eulas stimmt allerdings nur bei Privatpersonen!
bei Geschäftsleuten sieht das wieder ganz anders aus => AGB-Gesetz!
pmartin ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.12.2003, 14:46   #8
venux
Master
 
Registriert seit: 13.01.2003
Alter: 50
Beiträge: 521


Standard

Zitat:
Original geschrieben von pmartin
Na ja das mit dem Download ist meiner Ansicht ja keine Dienstleistung weil den Kosten (Onlinekosten) ja "nur" ein "zum download zur Verfügung" gestellt wird (also bei "großen" downloads => Kosten in einem krassen Mißverhältnis steht).
Ob deine Download-Kosten im Mißverhältnis zu den Kosten stehen, die ein Betreiben eines Servers angeht ist dein Problem. Aber Fakt ist halt, dass das komerzielle Anbieten eines Downloads nicht kostenlos ist für einen Anbieter. Server und vor allem Traffic kosten halt Geld...
____________________________________
cya,
artur
venux ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.12.2003, 15:20   #9
thb
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Beiträge: 2.252


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Hi!

Original geschrieben von Peter Martin:
Zitat:
Als rechtlicher Eigentümer kannst du mit diesem Gut machen was du willst (BGB §854;§929;Schenkung §516ff)
gilt nur, wenn keine Rechte Dritter berührt werden. Ich habe gerade keinen Gesetzestext zur Hand, aber so ist das. Ich habe mir z. B. letztes Jahr einen Schlüssel für das Haupttor unserer Kleingartenkolonie offiziell nachmachen lassen. Ich bin der rechtmäßige Eigentümer dieses Schlüssels. Allerdings darf ich ihn nicht an jedermann veräußern, weil die Rechte des Kleingartenvereins berührt werden.

Original geschrieben von Rico:
Zitat:
du bist nicht "Besitzer" der Software,
Aber selbstverständlich bin ich dann Besitzer der Software. Allerdings werde ich in diesen Fällen nicht EIGENTÜMER der Software. Wenn man schon rechtliche Dinge diskutiert, dann bitte nicht die falschen Begriffe verwenden.

Gruß

Thomas
thb ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.12.2003, 18:59   #10
D-MIKA
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Beiträge: 3.511


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Da sind wir wohl alle rechtliche Laien. Das Problem ist noch nicht so richtig gelöst, weil es auch in jedem Staat anders rechtlich ausgelegt wird (siehe auch FXP Nr.? Software=Sache oder Dienstleistung). Bei Software wird es auch wohl immer problematisch bleiben, da jeder eigentlich eine Kopie behalten könnte.
Ein AddOn zB von LAgo kann ich downloaden und mit persönlichem Schlüssel freischalten. Das gleiche Produkt auch auf gekaufter CD mit Key. Die CD könnte ich ohneweiteres weiterverkaufen, somit die Downloadversion doch auch. Bleibt eben das "Risiko" für den Hersteller, daß diese Produkte danach immernoch auf dem PC sein können. Dort liegt die Problematik der ganzen Sache. Jeden anderen "Gegenstand" habe ich ja nach Verkauf oder Schenkung nicht mehr...
____________________________________
Michael Kappe

http://condor.ephemeride.com/i/bdg/490.jpg
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