Der deutsche Internet-Anbieter T-Online darf Daten über die Internet-Verbindungen seiner Kunden nicht beliebig speichern.
Die dynamisch vergebenen IP-Adressen müssen gelöscht werden, sobald die für die Abrechnung notwendigen Daten erhoben sind, entschied das Amtsgericht Darmstadt in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Es folgte damit der Auffassung des deutschen Bundesbeauftragten für Datenschutz.
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http://futurezone.orf.at/futurezone....tail&id=269539
Steht wohl im krassen Widerspruch zu der noch nicht umgesetzten EU Enforcement-Richtlinie, wie sie im letzten WCM beschrieben war.
Zitat:
"Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit (§ 3a BDSG) stellt den besten Schutz vor missbräuchlichen Zugriffen auf persönliche Daten dar, diese erst gar nicht zu speichern."
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Mit solchen bürgerfreundlichen Urteilsbegründungen hat sich das kleine Amstgericht meiner Meinung nach einen Orden verdient. Ich wünsche mir mehr solche Richter.
