Ausgaben für die erstmalige herstellung eines internetzuganges mittels breitbandtechnik sind bis zu einem Betrag von maximal 50 € absetzbar, wenn die herstellung zwischen 1.5.2003 und 31.12.2004 erfolgt.
Wenn die herstellung des breitband-internetzuganges in diesem zeitraum erfolgt, sind auch die laufenden grundentgelte bis zu einem betrag von maximal 40 € monatlich als sonderausgabe absetzbar. voraussetzung ist, dass ein ständiger internetzugang gegeben ist und ein zeitunabhängiges, laufendes grundentgelt vereinbart wurde.
Die absetzbarkeit der kosten für die herstellung des internetzuganges und die laufenden kosten wurden ausdrücklich auf breitbandtechnologie beschränkt. In diesem Sinne liegt breitbandtechnik nur dann vor, wenn eine physikalische downloadbreite von mindestens 256kbit/sek gegeben ist. Die breitband-technologie ist nicht an physische übertragungsmedien gebunden, sondern kann auch durch drahtlose netzwerke (wie wireless lan oder wireless local loop) genutzt werden.
Die kosten für den internet-breitbandanschluss und die laufenden monatlichen kosten fallen nicht unter das sonderausgabenviertel und sind damit voll absetzbar; auch die einschleifregelung ist nicht anzuwenden. Internetanschluss und laufende gebühren sind auch dann abzugsfähig, wenn sie für einen nicht dauernd getrennt lebenden (ehe-)partner und für kinder geleistet werden.
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