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#11 | |
Inventar
![]() Registriert seit: 23.02.2001
Beiträge: 2.954
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![]() Zitat:
Du darfst eine persönliche Kopie anfertigen. Hast Du ja gemacht, indem Du die Karten eingescannt hast. Du darfst die Karten verborgen. Sie sind dann noch immer Dein Eigentum aber nicht mehr in Deinem Besitz. Der aktuelle Besitzer darf sie kopieren/einscannen und nur für persönliche Zwecke verwenden. Das Original gibt er wieder zurück. Bitte lest euch einmal das Urheberrechtsgesetz durch. Da steht das alles drin.
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Alex Home Page: http://homepage.mac.com/alfora/ O\'Hare Approach Control: \"United 329 heavy, your traffic is a Fokker, One o\'clock, three miles, eastbound.\" United 239: \"Approach, I\'ve always wanted to say this... I\'ve got the little Fokker in sight.\" |
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#12 |
Inventar
![]() Registriert seit: 23.02.2001
Beiträge: 2.954
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![]() Der entsprechende Paragraph im öst. Urheberrechtsgestz über das Recht auf Privatkopie ist
§ 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen. (2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (3) Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt. (4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen. (5) Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Abs. 6 betrifft nur Schulen und Unis. Abs. 7 betrifft nur öffentliche Einrichtungen. § 42 gilt übrigens nicht für Computerprogramme aber sehr wohl für Film und Musik. Im deutschen Urheberrechtsgesetz werden sich ähnliche Paragraphen finden lassen. Für Österreich findet man die aktuelle Fassung der Gesetze auf http://www.ris.bka.gv.at/
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#13 |
Senior Member
![]() Registriert seit: 28.02.2005
Beiträge: 138
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![]() ....zum EIGENEN Gebrauch herstellen...
In diesem Wort liegt das Problem. ![]() Michael |
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#14 | |
Inventar
![]() Registriert seit: 23.02.2001
Beiträge: 2.954
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![]() Zitat:
Plan A ist, die Originale dem anderen zu überlassen (verborgen), wie ich ja schon geschrieben habe. Plan B ist, im Gesetz den nächsten Paragraphen zu lesen: § 42a. Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig, 1. wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird; 2. wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird; 3. wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3 handelt. Also nur, wenn man wirklich danach gefragt wird, darf man auch eine Kopie für jemand anderen anfertigen. Man darf also nicht im Vorhinein schon Kopien machen und bei Bedarf hergeben sondern eben nur auf Bestellung. Wie gesagt, das bezieht sich auf das österreichische Urheberrechtsgesetz. In anderen Ländern wird es ähnlich sein, aber anders.
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