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Alt 11.09.2008, 11:09   #1
Iolaos
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Als Rechtsanwalt kann ich nur erschaudern vor den halbweisheiten die hier herumlaufen (Erpressung durch den Anwalt ?? ).

Nur zum Verständnis eine Frage: Du verwechselst diese Mahnung nicht mit den Abzocke-Schreiben deutscher Anwälte bezüglich lebenserwartung.de, genealogie.de etc ? Diese Sachen fallen unter Abzocke, bei Dir gehts um die Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung einer Tauschbörse und zur Verfügungstellung rechtlich geschützter Inhalte. Das ist verboten und dafür können Strafen verlangt werden, ob die € 800,-- so stimmen kann ich nicht sagen.

Nach Deinen bisherigen Infos greift aber das OGH Urteil das auf der ersten Seite zitiert wurde, ABER nur wenn Dein Bruder der den Download gemacht hat auch minderjährig ist, sonst haftet Dein Bruder. Jedenfalls würde ich eine Beratung beim Anwalt empfehlen, die erste ist auch kostenlos.
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Wer schenkt mir einen 635csi ?
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Alt 11.09.2008, 11:41   #2
LDIR
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Zitat:
Zitat von Iolaos Beitrag anzeigen
Als Rechtsanwalt kann ich nur erschaudern vor den halbweisheiten die hier herumlaufen (Erpressung durch den Anwalt ?? ).
Wer sagt denn dass diese "Anwälte" keine Erpresser sind die sich als Anwälte ausgeben? Kann genausogut jeder andere x-beliebige Kriminelle sein. Und dass ein Auftrag von Urheber besteht, kann auch bezweifelt werden. Daher würde ich vorsorglich zu einer Anzeige raten. Klar dass du Deinesgleichen in Schutz nimmst. Nachdem ein gewisser auf Urheberrecht spezialisierte Anwalt dessen Namen ich hier nicht nennen will, da mich sonst Freiherr von Gravenreuth anzeigt () wegen Abmahnungen bereits wegen Betrugs verurteilt wurde (vgl. Guli.com), ist es da soo unwahrscheinlich dass dem Treiben dieser Leute endlich ein Riegel vorgeschoben wird?

Da es sich offenbar um ein Porno gehandelt hat, hofft diese "Anwalts"-Kanzlei doch offenbar dass man aus Scham heraus bezahlt und die Sache auf sich beruhen lässt.
Zudem bin ich mir sicher dass sie, um die IP zu loggen, diese Datei zur verfügung gestellt haben, in diesem Fall wäre es wohl noch zusätzlich der Tatbestand von nicht nur zur Verfügung stellen von Urheberrechtlich geschützten Material, sondern auch Verbreitung von pornographischen Material an Minderjährige. Da kommen schon ein paar Jährchen zusammen...
____________________________________
Meine guten PCs:
ZX Spectrum: 48+,128+,+2,+2a,+3,SAM Coupé. Commodore: C64 I/II, VC20, A500 mit GVP A530 40Mhz,A2000 GVP 030/33 18MB RAM, A600HD,A1200. Atari: 130XE, 800XL, Mega STE 4MB, Mega ST4. MSX: Philips, Sony.
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Alt 11.09.2008, 15:42   #3
Shual
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Zitat:
Zitat von LDIR Beitrag anzeigen
Und dass ein Auftrag von Urheber besteht, kann auch bezweifelt werden. Daher würde ich vorsorglich zu einer Anzeige raten.
Es ist nicht zu bezweifeln. Es liegen genügend Verdachtsmomente vor [nämlich vier Hersteller], das die Augsburger Kanzlei NZKG die durch die beauftragte Firma MediaProtector, Augsburg mitgeschnittenen österreichischen IP-Adressen an die LF-Law, Bregenz vertraglich einwandfrei weiter gab. Es gibt daran auch gar nix auszusetzen, den Rechtsverletzungen sollten auch grenzübergreifend verfolgbar sein.

Kritikpunkte Abmahnung:
- Logverfahren der Mediaprotector extrem anfällig
- Forderungen in absurder Höhe
- Absurde Drohszenarien [Pornoverbreitung]
- Keine Urteile zur Untermauerung
- Mindestens zwei Fälle in denen der Verdacht auf Betrug geltend gemacht werden kann. [Also zwei von sagen wir 6, schon eine tolle Rate!]
- Fristenlogik: Sämtliche Vorgänge sind März/April 2008 geloggt worden. Und jetzt solls aber ganz schnell gehen, ansonsten gibts sofort Gericht?

Aber!!! Anders als in Deutschland gibt es für Anwälte in Österreich nicht die Pflicht zur "Wahrheit", sondern nur zur "Gesetzestreue". Insgesamt kann die Abmahnung noch als gerade so "Gesetzestreu" gelten. Ich werde zwar die zuständige Rechtsanwaltskammer einschalten, aber ich erhoffe mir da überhaupt nix von.

Kritikpunkte Verfahren:
Es ist meine absolute Meinung, das der Vorgang der Herausgabe der personenbezogenen Daten durch die Telekom Austria und vor allem ihre schamlose Antwort auf Anfragen von Abgemahnten rechtswidrig ist. Hier steht aber die grundsätzliche Bewertung des österreichischen Auskunftswesens durch den Europäischen Gerichtshof, der durch den OHG angerufen wurde noch aus.

Ich persönlich empfehle, ohne einen Rechtsrat abzugeben und Gewähr zu übernehmen auf Basis meines Allgemeinwissens jedem österreichischen Abgemahnten:

1. Fristgerechte Abgabe der speziell für die LF-Law-Abmahnung entwickelten modifizierten Unterlassungserklärung, die durch die LF-Law bislang nicht gerichtlich angegriffen wurde. [Dokument bei mir erhältlich. Man psotet die noch net so gerne, weil man dafür eine Abmahnung kassieren kann. ]
2. Die Entscheidung "Zahlung der Forderung" muß jeder der Abgemahnten selbst treffen.
3. Vor dieser Entscheidung steht als Empfehlung ein anwaltliches Beratungsgespräch bei einem Medienrechtsanwalt an.
4. Jede Zahlung "unter Vorbehalt", damit später der Betrag wieder zurück gefordert werden kann. Auch signalisiert dies bereits der Telekom Austria, das man mögliche Haftungsklagen in Erwägung zieht, je nachdem was da beim EUHG rauskommt.

- Wer alles zahlt ist raus, hat aber das Problem künftiger Abmahnungen nicht geregelt [System: Kuh, die man sehr gut melken kann.]
- Wer teilzahlt und schreibt warum [anwalt], gute Chance aussortiert zu werden [System: Zu viel Aufwand für die abmahner]
- Wer nicht zahlt, oder teilzahlt ohne Grund hat das Risko eines zivil- und eventuell auch strafrechtlichen Vorgehens der Abmahnkanzlei männlich [ab und zu nur fraulich] zu ertragen. In Unschuldsfällen, oder beim hier vorliegenden Fall des "Unwissenden Vaters" sind die Erfolgsaussichten natürlich sehr gut, aber bei Schuldfällen, die sich vielleicht auch noch in Schreiben an Polizei, Gericht, Abmahner oder sonstwas verplappern eher gering.

Kernfrage: Wird LF-Law zivilrechtliche Auseinandersetzungen anstreben? Diese Frage kann nur LF-Law beantworten.

Geändert von Shual (11.09.2008 um 15:48 Uhr).
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Alt 11.09.2008, 16:22   #4
maxb
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Ich bin der Meinung sich hier einfach auf eine gerichtliche Auseinandersetzung einzulassen und den außergerichtlich angestrebtem Vergleich (Unterlassungserklärung) NICHT abzugeben.

Da würde mich dann auch gleich interessieren welches österreichische Gericht eine einstweilige Verfügung erlässt wenn die "Beweise" 6 Monate alt sind.
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Alt 11.09.2008, 19:16   #5
Shual
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Zitat:
Zitat von maxb Beitrag anzeigen
Ich bin der Meinung sich hier einfach auf eine gerichtliche Auseinandersetzung einzulassen und den außergerichtlich angestrebtem Vergleich (Unterlassungserklärung) NICHT abzugeben.

Da würde mich dann auch gleich interessieren welches österreichische Gericht eine einstweilige Verfügung erlässt wenn die "Beweise" 6 Monate alt sind.
Die modifizierte Unterlassungserklärung [kann ja auch ein Anwalt modifizieren] stellt kein Schuldeingeständniss dar. Die Abgabe ist dringendst zu empfehlen.
Ansonsten... meine Meinung, allerdings wirkt der "Pornofaktor" doch beträchtlich. Da wird lieber schnell gezahlt, als gestritten um den "guten Ruf" zu wahren.

Funktionierte in Deutschland etwa 80 000 Mal innerhalb des letzten Jahres.
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Alt 11.09.2008, 14:00   #6
maxb
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Zitat:
Zitat von Iolaos Beitrag anzeigen
Als Rechtsanwalt kann ich nur erschaudern vor den halbweisheiten die hier herumlaufen (Erpressung durch den Anwalt ?? ).
Erpressung ist sicher das falsche Wort, aber du als Anwalt kannst uns sicher erklären ob die aus dem Brief stammenden Aussagen über den Verzicht einer strafrechtlichen Anzeige bei Bezahlung eines Geldbetrages (natürlich wegen der Urheberrechtsverletzung) üblich sind der nicht.


Lediglich der Ordnung halber halten wir fest, dass das hier gegenständliche
Filmwerk aus der Reihe “XYZ“, Abbildungen
und Darstellungen im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. b. Pornographiegesetz
enthält und durch Sie bzw. Ihren Internetanschluss einem größeren
Personenkreis unter 16 Jahren zugänglich gemacht wurde. Dies bildet
einen - weiteren - Strafbestand und wird, sofern die konkrete Tat
nicht mit strenger Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Es handelt
sich um ein Offizialdelikt, welches vom Amt wegen von den
Strafverfolgungsbehörden zu verfolgen ist.“


.
.
.
Wenn Sie dem Angebot entsprechen, werden von Seiten unserer Mandantschaft
im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen
Handlung weder zivilrechtlich noch strafrechtliche Schritte gegen Sie
eingeleitet.



Für mich klingt das wie "man verzichtet auf Anzeige eines Offizialdeliktes wenn man u.a. Geld zahlt".

Ist das ok, üblich? Was würde die Rechtsanwaltskammer zu so einem Schreiben sagen?
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