Zitat:
Also: Ich kann nur mein erstes Posting wiederholen:
Wenn sie das Notebook nicht austauschen können verlange SOFORT dein Geld zurück. Du hat denen dann Gelegenheit zur Verbesserung oder zum Austausch gegeben und bist nicht weiter verpflichtet etwa 1 Woche auf ein neues Notebook zu warten falls sie nicht austauschen können (jeder weitere Versuch deinerseits ihnen den Umtausch zu ermöglichen ist für dich jedenfalls unzumutbar!).
Ich könnte da jetzt natürlich auch noch seitenweise einschlägige OGH Entscheidungen dran hängen, aber ich glaub das kann ich mir sparen. Die Gerichte sind jedenfalls sehr konsumentenfreundlich, was ich auch verstehen kann und sehr begrüße!
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so, erstmal habe ich nie behauptet, dass du "auf der nudelsuppe" dahergeschwommen bist. würde ich auch nie machen.
wie kommst du darauf, dass nur juristische laien auf den VKI seiten surfen?
natürlich hätte ich auch ABGB und KSchG zitieren können, nur bin ich der meinung das in diesem forum ein link zu den seiten des VKI mehr bringt.
so nun zum thema.
wie begründest du, dass man sofort sein geld zurückfordern kann, also die wandlung?
ich denke der übergeber hat eine angemessene frist zur verbesserung, kann also das notebook reparieren.
ich sehe nur darin keine "erhebliche Unannehmlichkeit", dass der übernehmer auf die reparatur warten muss.
lasse mich aber von dir und auch dem OGH (geschäftszahl reicht, KRES ist auch ok) gern vom gegenteil überzeugen.
lg
woodz