Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 13.10.2010, 14:37   #23
Weini
User
 
Registriert seit: 28.01.2008
Ort: Wien
Beiträge: 10.769


Standard

Zitat:
Zitat von steffall Beitrag anzeigen
ähm. das stimmt so nicht. wenn du dir § 42 (4) UrhG ansiehst, dann siehst du, dass jede nat. person eine privatkopie eines werkes anfertigen kann, solange diese kopie nur für den privaten gebrauch und weder unmittelbar noch mittelbar kommerziell verwendet wird.

natürlich gilt das nicht immer und es gibt viele ausnahmesituationen und so weiter.. schon klar... wollte nur mal anmerken, dass man sich nicht automatisch strafbar macht, sobald man rechtlich geschütze werke downloadet. (vom upload sprech ich hier jetzt gar nicht, es sollte allgemein bekannt sein, dass sich dabei viele urheberr. probleme auftun)

achso hier noch der link zum gesetztestext: § 42 UrhG
Dann lies mal aufmerksam den von dir verlinkten Text. Du darfst eine Privatkopie anfertigen - das tust du mal beim Download nicht.

Du darfst diese Provatkopie weder öffentlich zur Verfügung stellen noch sonstwie verbreiten. Genau das muss aber der, der den Download online gestellt hat, getan haben.

Beides sollte für dich - und selbst für weniger Denkende - logisch und auch im Zusammenhang erkennbar sein. Du "kaufst" in solchen Fällen bei "anerkannten" Hehlern, die sich strafbar gemacht haben müssen, um dir den Download zu ermöglichen.

Was brauchst du jetzt noch, um die Unrechtmäßigkeit eines üblichen Downloads eines urheberrechtlichen Werkes zu erkennen?
Weini ist offline   Mit Zitat antworten