Zitat:
Zitat von steffall
ähm. das stimmt so nicht. wenn du dir § 42 (4) UrhG ansiehst, dann siehst du, dass jede nat. person eine privatkopie eines werkes anfertigen kann, solange diese kopie nur für den privaten gebrauch und weder unmittelbar noch mittelbar kommerziell verwendet wird.
natürlich gilt das nicht immer und es gibt viele ausnahmesituationen und so weiter.. schon klar... wollte nur mal anmerken, dass man sich nicht automatisch strafbar macht, sobald man rechtlich geschütze werke downloadet. (vom upload sprech ich hier jetzt gar nicht, es sollte allgemein bekannt sein, dass sich dabei viele urheberr. probleme auftun)
achso hier noch der link zum gesetztestext: § 42 UrhG
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wenn ich downloade, bin ich offensichtlich nicht im besitz des originals, oder siehst du das anders?
und perverser weise gilt das ja nur dann, wenn ich keinen gültigen kopierschutz umgehe. dieses gesetz ist zwar wesentlich jünger, aber auch vorhanden.
außerdem ist die sache mit der privat- und sicherheitskopie ja auch mit eine grundlage für die viel zitierte leerkassetten abgabe.