Also ... nachdem ich den Link hier noch nirgendst gefunden habe hier die Seite, wo man sich die neuen Gesetzestexte ansehen kann:
Terrorismuspräventionsgesetz
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXI...0119/pmh.shtml
Für mich sind folgende Punkte her-ausgestochen:
278e (2)
Wonach der Chemieunterricht in der Schule eigentlich als verboten betrachtet werden kann.
282a (2)
Es wird also die freie Meinungssäuerung eingeschränkt ...
?? Was soll das heißen:
Zitat:
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... die geeignet ist, dass allgemeine Rechtsempfinden zu empören ...
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Wobei ... daraus würde ich für meinen Teil schließen, dass große Teile einer Partei sofort eingesperrt werden können ... welche ich meine überlasse ich eurer Phantasie ...
283 (1)
Macht einen Sinn, wenn man einen "," durch ein oder ersetzt ... und ein oder wieder durch einen "," ...
Ist aber immer noch auffällig allgemein geschrieben.
(2) ... noch eine Einschränkung der Freien Meinungsäußerung ... heißt ich darf in Zukunft nicht einmal auf diese Minderheit der Beamten, welche die Verkehrsdelikt bearbeitet schimpfen ...
OK ... soviel zur Terrorbekämpfung ...
Nun zum Telekommunikationsgesetz:
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXI...0117/pmh.shtml
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFas...ummer=20002849
90 (6)
Also reicht der Verdacht einer Verwaltungsübertretung für den Erhalt der Persönlichen Informationen. (Name, Anschrift, akademischer Grad, etc.)
Den akademischen Grad empfinde ich als wichtig ... vor allem weil den mein Provider gar nicht kennt.
Allerdings nur für Verwaltungsbehörden ...
(7)
Zitat:
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...verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung bestimmter Straftaten Auskunft über Stammdaten ...
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?? die wären ?? warum werden diese nicht genannt, wenn sie bereits bestimmt sind?
Zitat:
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(8) Betreiber von Mobilfunknetzen haben Aufzeichnungen über den geografischen Standort der zum Betrieb ihres Dienstes eingesetzten Funkzellen zu führen, sodass jederzeit die richtige Zuordnung einer Standortkennung (Cell-ID) zum tatsächlichen geografischen Standort unter Angabe von Geo-Koordinaten für jeden Zeitpunkt innerhalb eines sechs Monate zurückliegenden Zeitraums gewährleistet ist.“
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Meine Meinung dazu ... nein schreib ich lieber nicht, sonst verstoße ich noch gegen: §283 (2) der Anti-Terror-überarbeitung
§93 Abs. 3
Heißt, die Polizei darf mitaufzeichnen ... der Provider nicht.
§94
Der Provider muss der Polizei die technischen Mittel dafür zur Verfügung stellen.
Die menge des Geldes müssen sich die Bundesminister (Justiz, VIuT und Finanz) erst auswürfeln ...
Welche Daten herausgegeben werden müssen wird in der StPO (Strafprozeßordnung) geregelt ... (§§134-140) soweit ich das herausfinden konnte.
http://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung...ummer=10002326
§99 (1) Verkehrsdaten müssen mit der Beendigung der Verbindung gelöscht oder anonymisiert werden.
Also müssen alle Daten, welche nach §93 nicht aufgezeichnet werden dürfen ... beim beenden der Verbindung anonymisiert werden ... doppelt hält besser.
So ... es geht noch weiter ... aber ich beende meine Analyse für den Moment ... genug gelesen ich brauch wieder Brain-Junk-Food ...
Wer es sich antun will, kann ja dank der großartigen Leistung unseres Innenministeriums die Gesetzestexte und zukünftige Änderungen nachlesen.
(Das ist ein ernst gemeinter Lob an unser Innenministerium, das RIS ist bereits sehr weit fortgeschritten ... auch die Möglichkeit, die Richtersprüche einzusehen)
Das einzige was noch fehlt ... wäre eine Struktur unserer Gesetze ... aber da kann das Innenministerium nichts dafür.
Eine Anmerkung noch:
Mir ist aufgefallen, dass einige Absätze als "Verfassungsbestimmung" gekennzeichnet sind ... meines Wissens braucht eine solche eine 2/3 Mehrheit ... was meine Sorge, dass diese Texte tatsächlich aufgenommen werden senkt.