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Zitat von barns
Natürlich ist ein Polizist (vormals auch: Gendarmeriebeamter) ein Organ der Bezirksverwaltungsbehörde.
Er versieht für diese den Exekutivdienst!
Wer's nicht glaubt: siehe § 9 Sicherheitspolizeigesetz
Ist aber interessant, das einer diesen Blödsinn postet und es unwidersprochen hingenommen wird...
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Mag so sein, aber das RGG verweist in diesem Zusammenhang auf das TKG und die Zuständigkeit der Fernmeldebehörde, was ja auch logisch ist bei Rundfunkempfangseinrichtungen. Das SPG ist für vieles da, aber sicher nicht um versteckte Fernseher aufzuspüren.
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(6) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen
und Endgeräte, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen
der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder
Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle
erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungs- und Konzessionsurkunden
sind auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf Verlangen des Fernmeldebüros
vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten
Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an
Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder
des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist.
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Allerdings steht im RGG nur etwas von einer sinngemäßen Anwendung des TKG, kann vielleicht dann doch wieder von der Exekutive durchgeführt werden.
Glaub' nicht, dass es in diesem Zusammenhang schon mal eine "gewaltsame" Durchsuchung gegeben hat, den nur bei Gefahr im Verzug wäre das auch gerechtfertigt. Bei einem Fernseher ist aber höchsten das eingestellte Programm gefährlich.
Letztendlich wird die Behörde ein Verwaltungsstraferverfahren einleiten und das ist dann mühsam/schlimm genug.
