es wurde schon so oft durchgekaut, aber nochmals:
Die Nichtbeantwortung ist nicht strafbar, außer nach einer Mahnung
Die GIS hat keinen Zutritt
Besteht der begründete Verdacht, kann der Zutritt durch ein Organ des Bezirksamts beantragt werden - diese (und nur diese) dürfen die Wohnung betreten, das hat aber nichts mit einer Hausdurchsuchung zu tun.
Der bloße Verdacht reicht somit auch nicht aus, dass sich die Bezirksverwaltungsbehörde Zutritt verschaffen kann.
strafbar ist nur eine Falschauskunft oder die Verweigerung der Auskunft nach einer Mahnung (und eine Mahnung kann erst nach der Nichtbeantwortung einer Anfrage ausgestellt werden). Irgendeine mündliche Frage kann also ignoriert werden. Das Verwaltungstrafverfahren ist einzustellen (zumindest im Zweifel), wenn man glaubhaft machen kann, dass man keine schriftliche Anfrage oder Mahnung erhalten hat (also ohne Einschreiben geht nix).
Auch eine viel spätere Angabe, sofern sie wahrheitsgemäß ist, ist nicht somit nicht strafbar.
(Die Zutrittsverweigerung gegen die Bezirkverewaltungsbehörde ist übrigens auch nicht strafbar. Wenn diese dazu berechtigt ist (und nur dann, s. oben), kann dies als Widerstand gegen die Staatsgewalt gewertet werden, das ist eine andere Geschichte...).
So ist es nun mal - kurz zusammengefasst: die GIS'ler vor der Tür können scheissen gehn...
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Wenn die Bierwirtin ein minderwertiges, dem Getreidepreis nicht entsprechendes Bier verkauft, soll sie überführt und alsdann im Flusse ertränkt werden.
Hamurabi, 1768-1686 v. Chr.
Geändert von holzi (04.04.2009 um 09:23 Uhr).
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