Zitat:
Zitat von Satan_666
Sag einmal: hast Du den Text, auf den Du verlinkst, auch durchgelesen UND verstanden?
Ich lese da nirgends, dass es rechtswidrig wäre, wenn ein Wertkartentelefon nach einer bestimmten Zeit des Nicht-Aufladens deaktiviert wird. Lediglich das Vorenthalten des Guthabens ist rechtswidrig und heute ist es doch bereits Usus, dass der Kunde nach Deaktivierung das Guthaben rückfordern darf. Und in der Regel bekommt er es auch zurück.
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Da kann ich Deine Frage nur wiederholen.
Es steht doch klar:
Zitat:
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Auch der Verfall des Guthabens, wenn die Wertkarte während eines Zeitraums von 13 Monaten nicht aufgeladen werde, ist für den Kunden gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB und daher gesetzwidrig.
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Nach meiner, nicht rechtskundlichen, Interpretation bedeutet das, daß ein Wertkartenhandy, wenn es nicht jährlich aufgeladen wird, nicht unbenützbar werden dürfte.
Ich habe ein Wertkartenhandy und ärgere mich regelmäßig, daß ich immer wieder aufladen muß, auch wenn noch genug Guthaben besteht.
Ich habe aber auch noch nicht Einspruch erhoben.