Was hat die Unschuldsvermutung damit zu tun?
Hier wird gar nichts umgedreht, es geht vielmehr darum, wenn es nötig ist nicht endlos auf einen richterlichen Beschluss warten zu müssen.
Dein Ernährunsvergleich ist zwar lieb, aber lassen wir doch die Kirche im Dorf.
Meiner Meinung nach handelt es sich bei allen die sich darüber aufregen um den Prototyp von paranoiden Verschwörungstheoretikern.
Ach ja, zur Info, es ging auch bisher ohne richterlichen Beschluß:
Abkürzung
TKG 2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Auskünfte an Betreiber von Notrufdiensten
§ 98. Betreiber haben Betreibern von Notrufdiensten auf deren
Verlangen Auskünfte über Stammdaten im Sinne von § 92 Abs. 3 Z 3
lit. a bis d sowie über Standortdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 6
zu erteilen. In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Zulässigkeit
der Übermittlung ein Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser
Informationen abgewehrt werden kann. Die Notwendigkeit der
Informationsübermittlung ist vom Betreiber des Notrufdienstes zu
dokumentieren und dem Betreiber unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Der Betreiber darf die
Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit
abhängig machen. Den Betreiber des Notrufdienstes trifft die
Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des
Auskunftsbegehrens.
(Telekommunikationsgesetz 2003, Quelle:
http://www.ris.bka.gv.at/ )