Interessanter finde ich noch den Absatz 5:
Zitat:
(5) Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt
vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck
vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zum eigenen oder privaten
Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu
verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen.
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Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 - UrhG-Nov 2003, BGBl. I Nr. 32/2003
http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/t...d=BGBL&i=16797