WCM Forum

WCM Forum (http://www.wcm.at/forum/index.php)
-   Guru, e-Zitate & Off Topic (http://www.wcm.at/forum/forumdisplay.php?f=15)
-   -   gewährleistungsrecht: rechtliche definition von "wandlung" (http://www.wcm.at/forum/showthread.php?t=198436)

RaistlinMajere 01.09.2006 05:01

gewährleistungsrecht: rechtliche definition von "wandlung"
 
hallo zusammen,

ich habe derzeit leider einen gewährleistungsfall vorliegen und habe beim studium der entsprechenden paragraphen im gewährleistungs- und konsumentenschutzgesetzt leider festgestellt, daß der begriff "wandlung" dort nicht näher ausgeführt wird.

kann mir jemand vllt. sagen, was man darunter genau versteht und, besser noch, auch eine verlässliche quelle dazu angeben?

mMn gibts 2 varianten:

wandlung=auflösung des kaufvertrags=

a) geld, das man damals bezahlt hat, wird zurückerstattet (d.h. der vollständige kaufpreis)

b) (geld, das man damals bezahlt hat)-wertminderung durch gebrauch wird zurückerstattet

welche davon (wenn überhaupt) trifft zu?

Chrisi99 01.09.2006 08:24

Zitat:

Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeiten belassen, sieht aber nun einen Vorrang der Verbesserung (des Austausches) vor. Der Übernehmer (in der Regel der Kunde bzw. der Konsument) kann zunächst – unabhängig von der Art des Mangels – nur Verbesserung oder Austausch verlangen.

Preisminderung oder Wandlung kann er nur verlangen, wenn
Verbesserung oder Austausch unmöglich sind
oder für den Übergeber einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würden, wobei auch die mit der Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten zu beachten sind;
der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder sie
nicht in angemessener Frist vornimmt;
Verbesserung oder Austausch für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären;
Verbesserung oder Austausch dem Übernehmer aus trifftigen Gründen, die in der Person des Übergebers gelegen sind, unzumutbar sind.

Die Wandlung (Ware zurück, Geld zurück) ist allerdings bei geringfügigen Mängeln immer ausgeschlossen.
Details hier: http://www.konsument.at/konsument/de...127&text=text4

pc.net 01.09.2006 08:31

Zitat:

§ 932. ABGB
(1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die
Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den
Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts
(Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.

(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den
Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung
oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen
mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem
Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der
anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.
(3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist
und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu
bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu
berücksichtigen sind.
(4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich
oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder,
sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das
Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die
Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in
angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer
mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm
aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen
unzumutbar sind.

Woodz 01.09.2006 16:21

Lösung a) gesamter kaufpreis muss rückerstattet werden.



Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 14:38 Uhr.

Powered by vBulletin® Copyright ©2000 - 2025, Jelsoft Enterprises Ltd.
© 2009 FSL Verlag