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gewährleistungsrecht: rechtliche definition von "wandlung"
hallo zusammen,
ich habe derzeit leider einen gewährleistungsfall vorliegen und habe beim studium der entsprechenden paragraphen im gewährleistungs- und konsumentenschutzgesetzt leider festgestellt, daß der begriff "wandlung" dort nicht näher ausgeführt wird. kann mir jemand vllt. sagen, was man darunter genau versteht und, besser noch, auch eine verlässliche quelle dazu angeben? mMn gibts 2 varianten: wandlung=auflösung des kaufvertrags= a) geld, das man damals bezahlt hat, wird zurückerstattet (d.h. der vollständige kaufpreis) b) (geld, das man damals bezahlt hat)-wertminderung durch gebrauch wird zurückerstattet welche davon (wenn überhaupt) trifft zu? |
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Lösung a) gesamter kaufpreis muss rückerstattet werden.
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