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blaumohn, opium-kick...
ein freund hat mir den link zu einer seite gegeben, is ein "drogen-forum" kann man sagen.
ich poste den link jetz mal vorsichtshalber nicht, ich weiß nicht ob das hier bzw. überhaupt erlaubt ist. anscheinend is das forum frei zugänglich. nun zum punkt: in dem thread is eine beschreibung wie man billig aus blaumohn, weinsäure und wasser (alles im supermarkt erhältlich) eine art opiat herstellen kann welches die typischen effekte hervorruft und angeblich 6 stunden anhält :eek: 1.) gibt es ein einheitliches gesetz dass die herstellung von opiaten aus diesen ganz einfachen mitteln verbietet? weil das verfahren is wirklich ganz einfach und lässt sich lt. thread in 1 stunde herstellen. 2.) sind solche foren wo wirklich deutig über den konsum und die herstellung von drogen geredet wird nicht in irgendeiner weise verboten? 3.) darf ich den link hier im forum posten? die seite hat natürlich einen disclaimer. 4.) wenn das irgendwie hier unerwünscht is natürlich closen/löschen etc. ;) |
:lol: :lol: :lol:
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ich würde den link hier nicht posten... ;)
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Wennst billig einen Kick haben willst dann koch Fliegenpilze aus oder ärgere eine Kröte und schleck dann das abgesonderte Sekret ab. :D
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Zitat:
selbst Fliegenpilze zu finden ist bei uns verboten :lol: |
hab zuhause schon ein paar fliegenpilze "gefunden" ... muss ich jetzt ins gfängnis??? ;)
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Re: blaumohn, opium-kick...
Zitat:
viele sachen sind einfach und trotzdem "verboten". z.B. kannst ganz geschwind und einfach jemand etwas klauen, jemand eine aufs aug hauen oder mit dem auto zu schnell fahren. ist alles ganz einfach :D ... aber unter strafe gestellt :ms: wenn du den link ned posten willst, dann poste doch eine wortkombination mit dem man das ganze mit google findet ;) |
ich posts jetz mal :D
Edit by Enjoy: xtcforum kann man auch suchen |
Re: blaumohn, opium-kick...
Zitat:
§ 1. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe. (2) Suchtmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Suchtgifte und psychotrope Stoffe. § 2. (1) Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 zu New York, BGBl. Nr. 531/1978, in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972 zu Genf, BGBl. Nr. 531/1978, Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung unterworfen und mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Suchtgifte bezeichnet sind. (2) Als Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten ferner Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 zu Wien, BGBl. III Nr. 148/1997, Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 unterworfen, in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens enthalten und im Hinblick darauf, daß sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen, mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales Suchtgiften gleichgestellt sind. (3) Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales Suchtgiften gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen. (4) Nach Maßgabe der Einzigen Suchtgiftkonvention und dieses Bundesgesetzes unterliegen auch Mohnstroh und die Cannabispflanze den im Abs. 1 angeführten Beschränkungen. § 3. (1) Psychotrope Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe Beschränkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 unterworfen, in den Anhängen III und IV dieses Übereinkommens enthalten und mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales als psychotrope Stoffe bezeichnet sind. (2) Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales psychotropen Stoffen gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den psychotropen Stoffen im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen. § 4. Vorläuferstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im Artikel 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, ABl. Nr. L 357/1 vom 20. Dezember 1990, bezeichneten Stoffe und Zubereitungen. Zitat:
zum Mißbrauch von Suchtgift auffordert oder ihn in einer Art gutheißt, die geeignet ist, einen solchen Mißbrauch nahezulegen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Zitat:
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Re: Re: blaumohn, opium-kick...
Zitat:
danke ;) (auch für die anderen gesetze) |
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