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KrisKros 02.06.2015 17:51

Urheberrechtsnovelle Festplattenabgabe ist fix
 
Die Urheberrechtsnovelle, die am Dienstag nach langen Verhandlungen in Begutachtung geht, enthält Festplattenabgabe auf Medien wie DVDs und Handys und Leistungsschutzrecht.

Wie der KURIER am Dienstag unter Berufung auf einen entsprechenden Ministerialentwurfs berichtet, soll die Urheberrechtsreform noch vor dem Sommer beschlossen werden. Darauf haben sich Justiz- und Kulturministerium nun geeinigt.
In dem Entwurf ist die Rede von einer „Speichermedienabgabe“, die bei Neukäufen auf Speichermedien wie Computer und Handys fällig wird. Über die Festplattenabgabe wurde in den vergangenen Monaten und Jahren heftig gestritten, der Handel, Netzaktivisten sowie Konsumenten wehrten sich gegen diese Form der Abgabe.
Extra-Beitrag auf Speichermedien

Privatkopien von urheberrechtlich geschütztem Material sollen über die diversen Speichermedien, von DVD-Rohling bis Smartphone, abgegolten werden. Künftig soll beim Kauf von allen Speichermedien ein Extra-Betrag eingehoben werden, der via Verwertungsgesellschaften an die Urheber verteilt wird.
Diese Abgabe darf sechs Prozent des Kaufpreises nicht überschreiten und wird an Künstler verteilt. Wer das Gerät nicht zur Speicherung legaler Kopien – etwa von Liedern oder Filmen – verwendet, kann die Abgabe zurückfordern. Er muss dies nicht beweisen, sondern nur „glaubhaft versichern“ können.
Ebenfalls in der Reform enthalten ist das Leistungsschutzrecht. Die Reform soll bereits am 1. Oktober in Kraft treten. Die Begutachtungsfrist für Organisationen zur Stellungnahme zum Entwurf hat am Dienstag offiziell begonnen.

Im Folgenden die Eckpunkte der geplanten Bestimmung zur Speichermedienvergütung:
P R I V A T K O P I E
Die gute Nachricht für Freunde des Mixtapes auch in neumodischer Form: Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken sind und bleiben legal. Allerdings nur, wenn auch die Vorlage legal war. Soll heißen: In der Novelle stellt der Gesetzgeber klar, dass das Kopieren von z.B. illegal heruntergelandenen Songs mitnichten eine „Privatkopie“ ist. Und: Neu geregelt wird nun, wie die Urheber für diese private Nutzung honoriert werden - nämlich über die neue Speichermedienvergütung.

A B G A B E NP F L I C H T
"Speichermedien jeder Art“, die für Kopien von urheberrechtlich geschütztem Material verwendet werden können, fallen unter die Abgabenpflicht. Für die Einhebung ist der Handel zuständig. Auf der Rechnung soll auch der Konsument sehen, wie viel vom endgültigen Kaufpreis bei den Urhebern landet - bzw. bei den Verwertungsgesellschaften, die das Geld wiederum auf die Urheber aufteilen.
....

http://futurezone.at/netzpolitik/fes...ix/134.047.137

:ms:


Na da ist sie ja wieder -diesmal mit möglichst kurzer Vorlaufzeit wegen etwaiger Proteste!

ZombyKillah 07.06.2015 19:52

Bekommt man irgendwo den kompletten text was da geplant ist???

Habe eine Horrorinfo gelesen wonach illegal erstellte Kopien nicht vervielfältigt werden dürfen ... und unter anderen wird festgelegt, dass jede Kopie aus einer öffentlichen Quelle als illegal gilt ...

Demnach wäre die Aufzeichnung von Radio und Fernsehen in Zukunft verboten ... weil diese nach Rundfunkgesetz als öffentlich definiert sind.

Angeblich:
§ 42, Absatz 5: "Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder wenn hierfür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."

Christoph 07.06.2015 20:01

Näheres, Gesetztestext, Erläuterungen, etc., zum Gesetztesentwurf findest Du da:
Urheberrechts-Novelle 2015

ZombyKillah 07.06.2015 20:08

Danke!

Dann lese ich mir das mal als ganzes durch

Christoph 07.06.2015 20:22

Gern geschehen; bitte laß´uns Deine Meinung/Interpretation wissen.

ZombyKillah 07.06.2015 20:31

Nein, der Satz wird genau so drinnen stehen:
Zitat:

4. § 42 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7
nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte
oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“
Würdet Ihr das ebenfalls so interpretieren, dass man keinerlei öffentlich erhältliche Werke für den Privatgebrauchen kopieren darf?!

Info: Abs. 6 & 7
6 behaldelt, dass Bildungseinrichungen Kopien anfertigen dürfen.
7 verstehe ich nicht was das behandelt ...
soweit ich es kapiere, dass man die eigenen Werke kopieren darf ... und zum Anderen Werke die veröffentlicht wurden ... aber nie erschienen sind ... wie auch immer das geht.

ZombyKillah 07.06.2015 20:54

Was anderes was mir gerade aufgefallen ist ... Abs. 6 ... wird von „Schulen und Universitäten“ auf „Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen“ geändert ...

Jetzt habe ich einige Zeit überlegt wer "andere Bildungseinrichtungen" sind ... dabei ist mir zunächst mal Kindergarten eingefallen ... und dann noch der ORF ... der mit seinen Bildungsauftrag natürlich auch einen Bildungseinrichtung darstellt ... so traurig sich das anhört ...

... naja ... da stehen noch so Sachen wie ... Zwecke des Unterrichts ... gerechtfertigten Umfang ... ok ... darf sein
... würde mich aber nicht wundern wenn klassische Werke ohne Zahlung an Uhrhebelrechtsbesitzer im ORF mit dem Argument ausgestrahlt werden, dass das Werk zur Weiterbildung übertragen wird.

lowrider82 07.06.2015 20:54

Ich interpretiere eher, daß es weiterhin möglich bleibt, eine Aufnahme (und von derer Kopien für den Privatgebrauch) zu machen. Denn der letzte Teil behandelt beides als rechtswidrig (hergestellt und öffentlich zugänglich) gemacht. Wenn es rechtens veröffentlicht oder rechtens kopiert wurde, darfst eine Privatkopie machen.

ZombyKillah 07.06.2015 22:02

Ich weiß die deutsche Sprache ist nicht eindeutig ... ich formuliere um:
Code:

IF (Zweck == das Werk öffentlich zugänglich zu machen
| Quelle == Rechtswiedrig
| Vorlage == Öffentlich)
THEN: keine privat Kopie

Es steht leider kein und ... nur oder ... selbst wenn ich klammern setze, bleibe ich bei den logischen Ergebnis, dass jede Kopie einer öffentlichen Vorlage keine Kopie für den privaten Gebrauch sein kann.

lowrider82 07.06.2015 22:11

Zitat:

oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig (hergestellte
oder öffentlich zugänglich gemachte) Vorlage verwendet wird.
Ich seh es so.

Satan_666 08.06.2015 08:16

Zitat:

Zitat von ZombyKillah (Beitrag 2503090)
Es steht leider kein und ... nur oder ... selbst wenn ich klammern setze, bleibe ich bei den logischen Ergebnis, dass jede Kopie einer öffentlichen Vorlage keine Kopie für den privaten Gebrauch sein kann.

Scheint tatsächlich eine schwere Sprache zu sein, meine Muttersprache:

Zitat:

4. § 42 Abs. 5 erster Satz lautet:
"Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."
Ich lese das so:

Ich mache dann eine legale Kopie, wenn ...

Zitat:

a) ich nicht vorhabe, diese Kopie öffentlich zugänglich zu machen
ich sie also beispielsweise nicht in der bekannten Szene anbieten werde (das Weitergeben einer Kopie davon an mir nahe stehenden Personen (Verwandte, Freunde, Kollegen) ist weiterhin erlaubt)

... und ...

Zitat:

b) ich mir sicher bin, dass die Beschaffung meiner Kopie nur von einem legalen Anbieter stammt
wobei auch der ORF zu den legalen Anbietern zählt, weshalb ich auch weiterhin das ORF-Programm aufnehmen darf; und auch das Mitschneiden von Streamingdiensten oder der Erwerb über Downloadseiten ist weiterhin legal, sofern der Dienst für mich als 'legal' erkannt wird (Spotify beispielsweise oder Youtube sind ja legale Seiten, und über Amazon kann ich natürlich auch weiterhin Musik-Downloads durchführen etc).

Wieso kommst Du auf eine andere Interpretation? Oder muss es für Dich tatsächlich so formuliert werden?

Zitat:

4. § 42 Abs. 5 erster Satz lautet:
"Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."
Für mich beziehen sich die beiden Wörter "offensichtlich rechtswidrig" sowohl auf 'hergestellt' als auch auf 'öffentlich zugänglich gemachte Vorlage'.

ZombyKillah 08.06.2015 19:09

ok, das macht mehr Sinn.

Ich verstehe noch immer nicht, warum Gesetze nicht in Pseudocode geschrieben werden.
Würde das lesen einfacher machen.

@Satan:
Das Problem ist, dass die deutsche Sprache keine eindeutigen Klammern einer logischen Verknüpfung definiert und die Interpretation so und so möglich ist.

Christoph 08.06.2015 19:14

Weil sie von Juristen geschrieben werden. ;)

Satan_666 08.06.2015 21:13

Pseudocode würden noch weniger Leute verstehen - glaube mir, ZombyKillah.

[joke]Und sollten doch mehr Leute in der Lage sein, Pseudocode zu verstehen, dann wäre es ja gegen eine der bestbezahltesten Berufsgruppen gerichtet - und wer will denn sowas?
:eek:[/joke]
:lol:

Christoph 16.06.2015 18:47

Jetzt ist´s beschlossen. :heul:

Neues Urheberrechtsgesetz im Ministerrat beschlossen

ZombyKillah 16.06.2015 19:32

Eins würde mich jetzt interessieren ... darf man nun eine Privatkopie von den Bluerays machen die man im Regal stehen hat?

Oder anders gefragt ... was darf ich jetzt kopieren?

Christoph 16.06.2015 20:42

IMHO ja, für den Privatgebrauch, aber ich bin kein Jurist.

Zitat:

Die Privatkopie von urheberrechtlich geschütztem und legal erworbenem Material ist in Österreich nur dann zulässig, wenn der Urheber dafür einen "gerechten Ausgleich" erhält. Dies wurde bisher durch die Leerkassettenvergütung geregelt, allerdings sind die Einnahmen daraus in den vergangenen Jahren rapide zurückgegangen. Die Speichermedienabgabe, mit der die von Künstlerseite seit langem geforderte "Festplattenabgabe" eine Umsetzung findet, weitet die Vergütungspflicht nun auf neue digitale Datenträger aus.

lowrider82 17.06.2015 05:32

Am Kopierrecht hat sich ja nichts geändert. Nachwievor darf man eine oder mehrere Privatkopien anfertigen. Aber nur von legal erworbenen oder legal öffentlich präsentierten Quellen. Und ohne Umgehung eines Kopierschutzes.


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