WCM Forum

WCM Forum (http://www.wcm.at/forum/index.php)
-   Guru, e-Zitate & Off Topic (http://www.wcm.at/forum/forumdisplay.php?f=15)
-   -   ebay gewährleistungspflicht (http://www.wcm.at/forum/showthread.php?t=197137)

Zami24 12.08.2006 02:33

ebay gewährleistungspflicht
 
Guten Abend !

Ich habe vor einiger Zeit bei ebay Österreich einen Geschirrspüler um 55€ Festpreis verkauft !
Artikel war wie folgt beschrieben :

Beschreibung Anfang !

Sie bieten hier auf einen Geschirrspüler der Marke Elektra Bregenz !
Habe mir einen neuen Geschirrspüler "geleistet" und nun muss der alte raus !
Das Gerät ist ca 5-6 Jahre alt und funktionstüchtig !

Es handelt sich um einen Standgeschirrspüler zum Unterbau ! Maße: 57 mal 82 mal 60 cm ( Tiefe, höhe, Breite) also eh Standart !
Habe bis heute morgen noch damit gewaschen !
ich weis aber weder die Energieeffizienz noch sonnst irgendetwas von dem Geschirrspüler !
Sicher ideal für einen Klein bzw, Zweithaushalt , Wochenedhaus Jagdhütte etc.
Das Geschirr wird tadellos sauber und die Gläser fleckenlos !
Einziges mir bekanntes Manko :
Das Einstellrad für das Programm läuft durch. d.h. man muss das Gerät nach dem gewünschten Programm selber ausschalten weil sonnst fängt der Spüler von vorne an zu waschen (Endlosschleife)
wahrscheinlich nur eine Kleinigkeit, ich wollte mich jedoch nicht damit auseinandersetzen da ich technisch unbegabt bin!
Verkaufe das gerät jedoch formhalber als defekt obwohl er tadellos seinen Dienst tut !
Den Einschaltknopf habe ich vor ca 2 Monaten von einem Fachmann reparieren lassen ( die stecker wurden getauscht und die Kabel glaub ich) hat auch stolze 80 Euro gekostet !
Zubehör: 2 Spülkörbe und 2 Besteckkörbe !
Natürlich kein Postversand ! Nur Abholung , entweder bei Sofortkauf bis Freitag den 30 Juni bis maximal 10 Uhr vormittags oder erst wieder ab 17 Juli ganztägig da ich auf Urlaub bin !

Viel spass beim bieten !
Da Ich Privatverkäufer bin kann ich keinerlei Garantie, Gewährleistung bzw. Rücknahme aktzeptieren !


Beschreibung ENDE




Der Artikel wurde privat abgeholt und einige Zeit später ruft mich der Käufer an und droht mir mit Rechtsanwalt etc. da seine Küche unter Wasser stünde !

Obwohl ich diesen Fehler ( das der Geschirrspüler leck sei) nicht vorher bemerkte ( war bei mir in gebrauch) ersetze ich ihm einen offensichtlich gebrochenen Wasserschlauch, Kostenpunkt 19€ ohne diesen gesehen zu haben !

Heute bekomme ich wieder einen Anruf wo er wieder mit Rechtsanwalt und Sachverständigen droht da der Geschirrspüler immer noch leck sei und seine Küche maßgeblich geschädigt sei wodurch er großen Ärger mit seinem Vermieter bekäme!

Er gab mir Zeit bis Montag um mir etwas einfallen zu lassen, seine beispiele waren: Holen sie den Geschirrspüler ab ( ca 700km) oder ich werfe ihn selber auf den Sperrmüll !jedenfalls wolle er sein Geld zurück..oder Anwalt !

Nun ja, etwas eingeschüchtert bin ich nun schon.. was könnte mir in so einem falle passieren?
Reicht die Beschreibung wo der Artikel als defekt angeboten wurde und Garantie, Gewährleistung und Rücknahme ausgeschlossen worden sind oder nicht ?

Ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen !


mfg

Zami24

Rotinom 12.08.2006 02:41

Wenn du das Gerät als defekt verkauft hast und Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen hast, würde ich mir keine Sorgen machen.

Hunde die bellen, beißen nicht... ;-)

red 2 illusion 12.08.2006 09:02

.



Katzen die fauchen kratzen.


Zitat:

Das Gerät ist ca 5-6 Jahre alt und funktionstüchtig !
Verkaufe das gerät jedoch formhalber als defekt obwohl er tadellos seinen Dienst tut !

Was du möchtest, ist meiner Meinung nach rechtlich nicht relevant. Du wiedersprichst dir und damit können beide Aussagen ungültig werden.

Zitat:

was könnte mir in so einem falle passieren
Würd das Gerät zurücknehmen, auf dem gleichem Weg wies verkauft wurde.

xpla 12.08.2006 10:53

Wenn er als Defekt deklariert wurde und das ist die Angabe die im Ebay-System eingetragen wird, nicht das was du irgendwie dazu rutner schwafelst ...

Weiters hast du ja einen Privatverkauf getätigt und auf Grund der Formfreiheit hast du jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

So, ich sehe das so:

Ware eindeutig als defekt deklariert und nicht als Neuware oder Gebrauchtware. Somit wird es schwer, die Ware als Mangelhaft hinzustellen.

Du hast geschrieben, sie sei funktionstüchitg -> Gut, das ist schön, man könnte ein Schnäppchen machen, aber wenn eindeutig im Ebay System defekt angegeben wurde, ist sie defekt.

Mein Fazit:
Da kein Mangel bei einer defekten Ware geltend gemacht werden kann (als Käufer bin ich mir bewusst, dass die Maschine als defekt verkauft wird und sogar auf einen "Mangel" hingewiesen wird), kann auch der Ausschluss der Gewährleistung nicht revidiert werden.

Weiters solltest du mal etwas googeln, da finden sich genügend Informationen. Der Käufer soll dir im konkreten sagen, gegen welche Gesetze du verstoßen hast.

Bis hierhin wäre das Ganze kein Problem nur ...:

Das was du nicht hättest machen sollen, war den Schlauch zu ersetzen. Ich glaube ab jetzt wird es nämlich kompliziert. Durch das Ersetzen hast du ja indirekt zugegeben, dass du a) Mängel verschwiegen hast und vorallem b) dass du doch Gewährleistung gibst!

So ich selbst möchte darauf hinweisen, dass dir im konkreten Fall (Brief von Anwalt des Käufers) nur ein Anwalt hier genaue, rechtssichere Auskunft geben kann.

holzi 12.08.2006 11:19

solange die dir nicht nachweisen können dass der mangel von anfang an bestand und du drüber bescheid wusstest sehe ich keine gefahr für dich (da privatverkauf gewährleistung ausschließt) - wird für ihn schwer zu beweisen sein.
Ausserdem hast du geschrieben, der käufer hat sich erst einige zeit später gemeldet, somit kann der defekt erst später aufgetreten sein /und das ist auch recht wahrscheinlich, sonst wär er ja kurz danach schon gekommen. alles andere wie er hat das gerät erst später eingebaut usw. ist blabla (selber eingebaut? vielleicht hat ers ja dabei kaputt gemacht? vielleicht beim transport kaputt geganegen)

du hast doch sicher auch noch einen zeugen, der bestätigen kann, daß er bei dir tadellos funktioniert hat ;)

zechenkas 12.08.2006 12:38

Zitat:

Original geschrieben von xpla
W
Bis hierhin wäre das Ganze kein Problem nur ...:

Das was du nicht hättest machen sollen, war den Schlauch zu ersetzen. Ich glaube ab jetzt wird es nämlich kompliziert. Durch das Ersetzen hast du ja indirekt zugegeben, dass du a) Mängel verschwiegen hast und vorallem b) dass du doch Gewährleistung gibst!

So ich selbst möchte darauf hinweisen, dass dir im konkreten Fall (Brief von Anwalt des Käufers) nur ein Anwalt hier genaue, rechtssichere Auskunft geben kann.


richtig!
denn mit verkauf des schlauches fängt die Gewährleistung wieder an,nämlich auf den Schlauch.
Und wenn jetzt Schäden durch den Schlauch entstehen,bist du haftbar.
ausser du hast den schlauch ohne gewährleistung verkauft.

du könntest nur den Käufer schadhafte Montage nachweisen,um aus dem schlamassel rauszukommen.

LouCypher 12.08.2006 12:50

ein privatverkäufer ist nicht gewährleistungspflichtig, basta! Solange du ihm nichts verschwiegen hast kann er sich brausen gehen. Noch dazu wo du das teil als defekt verkauft hast. Jede wette der hat noch mit keinem anwalt gesprochen weil der hätte ihn nur ausgelacht. Einen sachverständigen hinzuzuziehen ist bei einem streitfall von vermutlich unter €100,- einfach nur mehr lächerlich. Selbst seine rechtschutzversicherung, falls er eine hat, wird ihm vermutlich zum teufel jagen.

JetStreamer 12.08.2006 12:52

Zitat:

Original geschrieben von zechenkas
richtig!
denn mit verkauf des schlauches fängt die Gewährleistung wieder an,nämlich auf den Schlauch.
Und wenn jetzt Schäden durch den Schlauch entstehen,bist du haftbar.
ausser du hast den schlauch ohne gewährleistung verkauft.

du könntest nur den Käufer schadhafte Montage nachweisen,um aus dem schlamassel rauszukommen.

Er hat keinen Schlauch verkauft, sondern ihm diesen kulanterweise ersetzt ;)

red 2 illusion 12.08.2006 13:51

Zitat:

Original geschrieben von JetStreamer

Er hat keinen Schlauch verkauft, sondern ihm diesen kulanterweise ersetzt

Gute Taten werden sofort bestraft!

Zami24 12.08.2006 14:12

hi
 
danke für die Antworten !

den Schlauch habe ich ihm ersetz d.h er hat ihn gekauft und ich bezahlt !

er meint das nicht der schlauch allein kaputt war sondern das Wasser innen ausläuft !

er droht mit Folgekosten aus dem schaden den das wasser in seiner Küche angerichtet hat !

rechtsschutz habe ich auch...

streitwert ist 55€ (Sofortkaufpreis) ausserdem will er im streitfall auch die fahrtkosten einklagen !

Bin etwas verunsichert durch die konträren Antworten wegen der gewährleistung !

Werde glaub ich am Montag die 55 € zurücküberweisen, er hat gesagt er schickt mir den schlauch zu den ich bezahlt habe !

Lg Christian

TONI_B 12.08.2006 14:32

Hab ich das richtig gelesen: der ist 700km gefahren, um sich einen alten Geschirrspüler um 55€ zu kaufen???

Ich werd ebay nie verstehen! :confused: :confused:

Seine Logik versteh ich aber auch nicht: er droht damit, die Fahrtkosten und die Folgekosten einzuklagen, wenn er die 55€ nicht bekommt? D.h. er will den Geschirrspüler im Endeffekt umsomst.

Meiner Meinung nach ein Blender...

red 2 illusion 12.08.2006 14:38

.



Er mußt dir das Gerät wieder bringen, schließlich kannst du nichts dafür wenn er 70km oder 700km fährt. Garantie gibts immer nur da wo gekauft worden ist bzw. BringIn, Zusenden usw.

Ich glaub bei der Zeit und den Fahrtkosten für 700km ist der Käufer vermutlich nicht ganz hell.


Folgeschäden muß er begründen, bei einem Gerät wo der Zustand nicht bekannt ist bzw. widersprüchliche Angaben bestehen, muß er auch ensprechende Sorgfallt walten lassen, also das Gerät in den ersten Betriebstunden überwachen.

xpla 12.08.2006 14:56

Re: hi
 
Zitat:

Original geschrieben von Zami24
danke für die Antworten !

den Schlauch habe ich ihm ersetz d.h er hat ihn gekauft und ich bezahlt !

er meint das nicht der schlauch allein kaputt war sondern das Wasser innen ausläuft !

er droht mit Folgekosten aus dem schaden den das wasser in seiner Küche angerichtet hat !

rechtsschutz habe ich auch...

streitwert ist 55€ (Sofortkaufpreis) ausserdem will er im streitfall auch die fahrtkosten einklagen !

Bin etwas verunsichert durch die konträren Antworten wegen der gewährleistung !

Werde glaub ich am Montag die 55 € zurücküberweisen, er hat gesagt er schickt mir den schlauch zu den ich bezahlt habe !

Lg Christian

So,

du hättest den Schlauch nicht ersetzen dürfen. Dadurch hast du Gewährleistung gegeben. Da du das Gerät als defekt verkauft hast, dabei darauf hingewiesen hast, dass du als Privatperson gewisse Pflichten nicht übernimmst, sehe ich, bis auf der Ersatzleistung beim Schlauch für dich keine Pflichten aus diesem Verkauf.

Da du eine Rechtsschutzversicherung hast, würde ich von ihm das Gutachten anfordern und gegen welche Gesetze du verstoßen hast. Weiters muss er dir beweisen, dass er den Schlauch sachgemäß eingebaut hat und kein selbstverschulden vorliegt.

Das Einzige was hier relevant ist, ist ob du durch den Schlauch Gewährleistung im eigentlichem Sinne gewährt hast und diese nun für 6 Monate aufrecht ist oder nicht. Alles andere wirkt so wie mein Vorposter es geschrieben hat sehr danach, als wolle jemand einen kostenlosen Geschirrspüler haben.

Marc 13.08.2006 14:06

Zitat:

Original geschrieben von LouCypher
ein privatverkäufer ist nicht gewährleistungspflichtig, basta! Solange du ihm nichts verschwiegen hast kann er sich brausen gehen. Noch dazu wo du das teil als defekt verkauft hast. Jede wette der hat noch mit keinem anwalt gesprochen weil der hätte ihn nur ausgelacht.
In meiner bescheidenen Eigenart :-) als Jurist, der für verschiedene Magazine wie WCM, SPIEGEL Online, c’t … schreibt, möchte ich dazu schnell klarstellen:

Verkauf jemand als Privater eine Sache, so ist er sehr wohl gewährleistungspflichtig. Einzig darf der Private im Vergleich zum Gewerblichen die Gewährleistung ausschließen. Sie ist aber nicht generell ausgeschlossen.

Noch ein paar weitere Gedanken:

Das Geräte wurde ja nicht als per se defekt verkauft. Die Defekt beim Käufer hat doch nichts mit dem Defekt in der Beschreibung zu tun? Im Gegenteil nennt die Artikelbeschreibung ja noch den Umstand, dass das Ding bis zuletzt funktionierte …

Ob der Verkäufer das Ding abholen, oder der Käufer es zurückbringen muss, ist eine sehr interessante Sache. Ich denke, ersteres.

xpla 13.08.2006 14:32

Zitat:

Original geschrieben von Marc
In meiner bescheidenen Eigenart :-) als Jurist, der für verschiedene Magazine wie WCM, SPIEGEL Online, c’t … schreibt, möchte ich dazu schnell klarstellen:

Verkauf jemand als Privater eine Sache, so ist er sehr wohl gewährleistungspflichtig. Einzig darf der Private im Vergleich zum Gewerblichen die Gewährleistung ausschließen. Sie ist aber nicht generell ausgeschlossen.

Noch ein paar weitere Gedanken:

Das Geräte wurde ja nicht als per se defekt verkauft. Die Defekt beim Käufer hat doch nichts mit dem Defekt in der Beschreibung zu tun? Im Gegenteil nennt die Artikelbeschreibung ja noch den Umstand, dass das Ding bis zuletzt funktionierte …

Ob der Verkäufer das Ding abholen, oder der Käufer es zurückbringen muss, ist eine sehr interessante Sache. Ich denke, ersteres.

Ja, aber, er gab im Ebay-System selber an, dass das Gerät defekt sei. Es ist sicher nicht ganz in Ordnung zu schreiben, es funktioniert tadellos aber naja, momentan ist ja ein großer Hype auf Ebay wo dann solche Sachen stehen:

Artikelzustand: DEFEKT

Verkaufe ein nagelneues Mainboard der Marke XYZ, hab es nur kurz zum Testen in Betrieb gehabt, kenne mich aber nicht aus und verkaufe es daher als defekt. Beim Test ging es aber einwandfrei.

Von daher hat er aber im Ebay-System das Gerät richtig deklariert und zwar als defekt ...

Könntest du Paragraphen nennen, um hier evtl. nachzuschlagen? Die Gewährleistung hat er ja eindeutig ausgeschlossen.

Eher problematisch wird folgendes:

ABGB §922, Abs. 2
Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebes oder des Herstellers, vor allem in der werbung und in den der Sache beigefügten Angaben ...

In Ebay richtig deklariert, dennoch konträr beworben.

Im Gegensatz steht ABGB §930
Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat ebenswowenig Anspruch auf eine Gwährleistung, als derjenige, welcher ausdrücklich darauf Verzicht getan hat.

ABGB §930 kam beim Kauf zur Anwendung, der Käufer wusste, dass er auf Gewährleistung verzichtet.

So, aber wie es nach den grundsätzlichen Sachen weitergeht, das dürfen Juristen klären.

@marc -> die Frage die eigentlich aufkommt, ist, ob er durch die Ersatzleistung beim defekten Schlauch nicht doch wieder in vollem Umfang für 6 mOnate gewährleistungspflichtig ist?

red 2 illusion 13.08.2006 17:40

Zitat:

Original geschrieben von Marc


Ob der Verkäufer das Ding abholen, oder der Käufer es zurückbringen muss, ist eine sehr interessante Sache. Ich denke, ersteres.

Da gibt keinen Zweifel der Käufer muß kostenfrei anliefern und zwar jedes mal, glaub nach 3mal hat er ein Recht sein Geld zurückzubekommen.

Andernfall könnte der Käufer nach Irland ziehen und dann sagen Gewährleistungsfall ich hab damals von meinen Nachbar in Österreich was gekauft....:lol:

holzi 14.08.2006 17:28

gewährleistung hat er mit folgendem satz ausgeschlossen:
"Viel spass beim bieten !
Da Ich Privatverkäufer bin kann ich keinerlei Garantie, Gewährleistung bzw. Rücknahme aktzeptieren !"

ob er den schlauch nun gezahlt hat oder nicht ändert nix daran, wenn wer gewährleisten muss, dann der händler vom schlauch (und auch nur für den schlauch)

wie auch immer, bei dir hat er funktioniert (dafür hast du sicher zeugen ;) ), was beim transport und einbau passiert ist problem des käufers...

jayjay 14.08.2006 18:05

ich sehe das ganze nicht so klar wie die meisten hier da sich für mich die grundsätzliche frage stellt ob hier der kaufvertrag überhaupt gültig zustande gekommen ist, sprich ob ein konsens erzielt wurde (folglich dissens). der käufer ging davon aus, dass der gewährleistungsausschluss deswegen erfolgte weil "einstellrad defekt" und nicht, weil der geschirrspüler leck war. wahrscheinlich wird der gegnerische anwalt auch darauf argumentieren - dann wären wir nämlich auch nicht bei einer gewährleistungsfrage sondern bei einer wurzelstörung was bedeuten würde, dass der vertrag nie gültig zustande gekommen ist bzw. sachenrechtlich (mit ex tunc wirkung) ungültig wäre.

argumentierbar wären weiters allgemein die sittenwidrigkeit ein defektes gerät für einen solchen preis zu verkaufen (§879 ABGB) oder arglist, wenn man unterstellt, dass der verkäufer von dem mangel wusste.

wäre der vertrag gültig zustanden gekommen liesse sich bei einem defekt ausgelieferten gerät immer (auch bei privaten!) eine verkürzung über die hälfte argumentieren (laesio enormis §934f ABGB) welche vertraglich ohnehin nicht ausgeschlossen werden kann.

holzi 14.08.2006 18:21

demnach könnte man überhaupt nix verkaufen, weils irgendein depp falsch anschließen könnte. ich stütze mich hier auf die aussagen des threaderstellers, er ist kein mechaniker, hat die maschine nicht überprüft -hat auch (vermutlich) nicht die qualifikation den zustand des geräts fachmännisch zu beurteilen (solange er kein service-techniker ist) - er verkauft sie so wie sie ist. das steht auch in der beschreibung. für defekte NACH dem kauf kann er nix.

jayjay 14.08.2006 18:44

Zitat:

Original geschrieben von holzi
demnach könnte man überhaupt nix verkaufen, weils irgendein depp falsch anschließen könnte.
wollte nur darauf hinweisen, dass wir alle zu wenig wissen um konkrete schlüsse aus dem sachverhalt zu ziehen. etwa soviel ob genau dieser mangel für den verkäufer ersichtlich war usw.
und streiten kann man im zivilrecht so ziemlich über alles ;)

TONI_B 14.08.2006 19:21

Diese Fälle bestätigen mir immer mehr, warum ich es tunlichst vermeide im Internet von privaten Leuten etwas zu kaufen oder zu verkaufen. Zum Glück kann ich mir es leisten, einen etwaigen alten Geschirrspüler der Caritas zu schenken, bevor ich 55€ "Gewinn" (inklusive unendliche Scherereien) mache.

Ich - im Gegensatz zu meiner Frau - mache auch immer einen großen Bogen um Flohmärkte (ebay scheint für viele der virtuelle MEGA-Flohmarkt zu sein).

wildrotti 15.08.2006 16:03

:confused: Irgendwie komm ich da nicht ganz mit. Wenn ich bei einer Versteigerung mitbiete und etwas ersteigere,so wie im Dorotheum,(Ebay is doch in etwa das selbe),dann weiss man im vorhinein das man da ein Schnäppchen machen kann,aber auch auf die Schnauze fallen kann.Das ist eben das Risiko bei solchen Sachen.Und ein zurück gibts in solchen Fällen nicht,ersteigert ist ersteigert,und das weiss man auch im vorhinein und muss man demnach auch akzeptieren.Ich hab noch nie erlebt oder gehört wenn man bei einer Versteigerung zum Beispiel ein Auto oder Elektrogerät ersteigert das man hinterher das nicht korrekte funktionieren der Ware beim Bieter bemängeln könne. Sogar bei Abverkaufsware wird man in Kaufhäusern teils darauf hingewiesen das eine Rückgabe aufgrund des günstigen Preises nicht möglich sei.

callas 15.08.2006 19:33

lt. Rechtsprechung entspricht aber Ebay nicht dem Dorotheum sondern ist eher so ein Internetmarktplatz ....

IchNixWissen 16.08.2006 11:37

Würd mal bei deinem Versicherungsverträter vorbeischaun, ob und wie das ganze mit Rechtsschutz gedeckt ist (Bei ein paar Euro lacht mich meine Versicherung aus). Wenn ja, dann fragst du den Käufer mal, wo sein Brief des Anwalts bleibt...

Überweisen würde ich keinesfalls. Nur wenn du dich selbst überzeugt hast, das das Gerät wirklich deffekt ist. (entweder selba hinfahren, oder Sachverständigen)


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 18:28 Uhr.

Powered by vBulletin® Copyright ©2000 - 2025, Jelsoft Enterprises Ltd.
© 2009 FSL Verlag