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Schauen wir uns einmal das österreichische Urheberrechtsgesetz im Detail an:
Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch § 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen. (2) ... (3) ... (4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen. Frage: Ist ein Download die Herstellung eines Vervielfältigungsstückes? Antwort: Ja! Frage: Ist ein "Werk" z.B. ein copyright geschützter Film? Antwort: Ja! Dann könnte man das Juristendeutsch umformulieren: § 42. (1) Jedermann darf von einem copyright geschützten Film einzelne Kopien auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen. (2) ... (3) ... (4) Jede natürliche Person darf von einem "copyright geschützten Film" einzelne Kopien zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke "herunterladen". Man kann ganz trocken aus dem Gesetzestext herauslesen, dass der Download eines geschützten Werkes für den reinen Privatgebrauch nicht strafbar ist. Strafbar machen sich die uploader! Moralisch schaut die Sache wieder ganz anders aus. Aber das ist eine Rechtsdiskussion und keine Moraldiskussion. |
Alles was ich bisher gelesen und gehört habe entspricht Lou und trindat seiner Meinung. Wenn die Pivate Kopie komplett verboten ist, braucht es die sogenannte Leerkassettenvergütung nicht mehr. Meines Wissens ist es aber unzulässig Verschlüsselungsmechanismen auszuhebeln. Und da schon sogut wie alles verschlüsselt wird, ist die Leerkassettenvergütung auch sehr umstritten. Nur habe ich auch keine eindeutigen Gerichtsurteile bis jetzt gehört. Mal sehen was die Anti Piracy Richtlinie die die EU unterschrieben hat bringt. Muss halt erst in nationales Gesetz umgewandelt werden.
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bis auf ein kleines, aber auch so essentielles detail.
um kopien davon zu machen, müßte ich das original besitzen. wenn ich das werk downloade, habe ich offensichtlich kein original. und ich wiederhole mich, wenn ich das sage: kaufe ich auf der straße von einem zwielichtigen typen ein schmuckstück, und es wird festgestellt, dieses stück ist teil von diebesgut, dann bin ich theoretisch der hehlerei anklagbar. auch ich kenne hierzu kein gerichtsurteil, aber mein rechtsverstand sagt ganz klar, download ist nicht ordnung. |
> um kopien davon zu machen, müßte ich das original besitzen.
das kann man SO nicht sagen, den du erhältst IDR x bei einem kauf ebenso nur eine kopie auf einem datenträger und x bei einem (legalen) download eben NUR die kopie, die dann auf deinem eigenen datenträger rumliegt... > und ich wiederhole mich, wenn ich das sage: kaufe ich auf der straße von einem zwielichtigen typen ein schmuckstück, und es wird festgestellt, dieses stück ist teil von diebesgut, dann bin ich theoretisch der hehlerei anklagbar. du hast recht. wenn ich es allerdings nicht KAUFE oder VERKAUFE, kann ich per definition kein hehler sein... > auch ich kenne hierzu kein gerichtsurteil, aber mein rechtsverstand sagt ganz klar, download ist nicht ordnung. ich stimme dir vollig zu. allerdings finde ich auf fallende aktienkurse zu setzen sowie das einführen neuer massensteuern, ohne die veraltung zu straffen, ebenso nicht in ordnung, illegal würde ich allerdings dies, das und auch jenes nicht nennen. zumindest nicht, bis "es" durchgestritten ist (ach ja, dann wär noch die "lerkassettenvergütung") ;) |
Zitat:
warum sollte ich eine kopie nicht kopieren können? auch aus dem urheberrechtsgesetz lässt sich nicht ableiten, dass der vordermann ein "original" haben muss. |
Juridische Buchstabenklauberei ist die eine Sache, eine andere die Logik. Letztlich ließe sich das Gesetz leicht präzisieren, um derartig skurrile "Missverständnisse" endgültig auszuräumen.
Bei der Gebühr für leere Datenträger sehe ich persönlich allerdings erheblich mehr logische Fehler. |
egal wie sich das ding nennt, das ich kaufe.
ich erwerbe durch den kauf eines films/musik nutzungsrechte für meinen persönlichen gebrauch. die idee der erlaubten kopie kommt vom gedanken, meine nutzungsrechte weiter aufrecht erhalten zu können wenn mein datenträger nicht mehr funktioniert. daraus ergibt sich in meinem kleinen hirn folgende abzweigung: besitz der nutzungsrechte durch kauf - ich darfs kopieren für meinen privaten anwendungszweck. nicht besitz der nutzungsrechte weil download - nicht rechtmäßig. und weiter ergibt sich: ob der vordermann daher ein original hat oder nicht, ist egal. ich muß es haben. und sonst keiner. zum thema leerkassettenvergütung: auch ich halte sie bei derzeit gegebener rechtlicher lage für nicht mehr gerechtfertigt, vor allem nicht auf wahllose artikel, bei deren entscheidungsgrundlage ausschließlich die verkauften stückzahlen zu grunde liegen, z. b. festplatten. @ ANOther: ich würde deiner liste hinzufügen, daß ketchup nicht blau sein sollte, aber bei kindern ist es halt der renner. jede weitere politische diskussion würde aber den rahmen sprengen. @don: wenn gesetze so einfach zu formulieren wären, wieso sind sie dann immer so kompliziert lang und unverständlich geschrieben? ich persönlich glaube, daß sich das agb durchaus in einer readers digest version mit 50 seiten völlig eindeutig für alle zusammenkürzen ließe. und überhaupt: hat außer mir jemand diesen goldesel mal besucht? ich kam dabei auf eine wenig dezente und so selten vorkommende pornoseite. ich habe kurz überlegt, sie zu meinen favoriten zu geben, da ja seiten mit pornographischem inhalt so rar im netz sind, daß ich mir das unbedingt merken sollte :-) |
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irgendwie werden in dieser diskussion um privatkopie immer rechtliche bestimmungen, privates rechtsverständnis, logik, moralische fragen und was weiss ich noch vermischt. meine schlussfolgerungen: rechtlich: beim reinen download vervielfältige ich ein werk zum eigenen gebrauch->daher vom UrhrG erlaubt. moralisch/wirtschaftlich/was auch immer: die sache rund um downloads, leerkassettenvergütung gehört ordentlich geregelt. vom gesetzgeber aber auch von den vertriebsfirmen. persönlich kaufe ich fast musik fast nur noch auf vinyl (vorzugsweise mit mp3 download-gutschein) oder auch cds von lokalen bands, auf konzerten oder besondere editionen (hochwertige oder ausgefallene verpackung). aufgeblähte vertriebsstrukturen will ich nicht unbedingt stützen. die argumente und "kriegsführung" der labels sind mir ein greul. angefangen vom wording: raub(sic!)kopierer, verbrecher, usw. über die preispolitik bis hin zu juristischen bandagen (niederklagen der konsumenten). und weil in diesem thread auch schon die milchmädchen herhalten mussten: das jeder mp3 download die cd-verkäufe in gleichem ausmaß senkt ist ja auch an den haaren herbeigezogen. auf der selben ebene könnte ich auch argumentieren, dass jedes im radio gehorchte lied eine verkaufte single weniger ist. |
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Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch § 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen. (2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (3) Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt. (4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen. (5) Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. ------------------------------------------- damit ist eindeutig geklärt, daß der download von einer illegalen quelle kommt, was für den user ersichtlich ist. und obwohl es vielleicht keinen präzendenzfall gibt, der genau diese situation abdeckt, denk ich doch, daß der umstand, daß es bereits zig verurteilungen zum thema download - auch nicht kommerzieller natur - gibt, diese diskussion mindestens so überflüssig macht, wie ein furunkel am hintern. jeder der meint, downloads wären ok, weil sie nicht verfolgt werden, sollte sich die frage stellen, wie er sich dabei fühlt, wenn er für seine arbeit nicht mehr bezahlt wird. :bier: . |
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