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steffall 13.10.2010 13:40

Zitat:

Zitat von Autrob (Beitrag 2430419)
ich kenn den paragraphendschungel jetzt nicht im detail.
aber: der download von rechtlich geschütztem inhalt macht dich prinzipiell immer strafbar.

ähm. das stimmt so nicht. wenn du dir § 42 (4) UrhG ansiehst, dann siehst du, dass jede nat. person eine privatkopie eines werkes anfertigen kann, solange diese kopie nur für den privaten gebrauch und weder unmittelbar noch mittelbar kommerziell verwendet wird.

natürlich gilt das nicht immer und es gibt viele ausnahmesituationen und so weiter.. schon klar... wollte nur mal anmerken, dass man sich nicht automatisch strafbar macht, sobald man rechtlich geschütze werke downloadet. (vom upload sprech ich hier jetzt gar nicht, es sollte allgemein bekannt sein, dass sich dabei viele urheberr. probleme auftun)

achso hier noch der link zum gesetztestext: § 42 UrhG

Autrob 13.10.2010 14:16

Zitat:

Zitat von steffall (Beitrag 2430769)
ähm. das stimmt so nicht. wenn du dir § 42 (4) UrhG ansiehst, dann siehst du, dass jede nat. person eine privatkopie eines werkes anfertigen kann, solange diese kopie nur für den privaten gebrauch und weder unmittelbar noch mittelbar kommerziell verwendet wird.

natürlich gilt das nicht immer und es gibt viele ausnahmesituationen und so weiter.. schon klar... wollte nur mal anmerken, dass man sich nicht automatisch strafbar macht, sobald man rechtlich geschütze werke downloadet. (vom upload sprech ich hier jetzt gar nicht, es sollte allgemein bekannt sein, dass sich dabei viele urheberr. probleme auftun)

achso hier noch der link zum gesetztestext: § 42 UrhG

wenn ich downloade, bin ich offensichtlich nicht im besitz des originals, oder siehst du das anders?

und perverser weise gilt das ja nur dann, wenn ich keinen gültigen kopierschutz umgehe. dieses gesetz ist zwar wesentlich jünger, aber auch vorhanden.

außerdem ist die sache mit der privat- und sicherheitskopie ja auch mit eine grundlage für die viel zitierte leerkassetten abgabe.

Weini 13.10.2010 14:37

Zitat:

Zitat von steffall (Beitrag 2430769)
ähm. das stimmt so nicht. wenn du dir § 42 (4) UrhG ansiehst, dann siehst du, dass jede nat. person eine privatkopie eines werkes anfertigen kann, solange diese kopie nur für den privaten gebrauch und weder unmittelbar noch mittelbar kommerziell verwendet wird.

natürlich gilt das nicht immer und es gibt viele ausnahmesituationen und so weiter.. schon klar... wollte nur mal anmerken, dass man sich nicht automatisch strafbar macht, sobald man rechtlich geschütze werke downloadet. (vom upload sprech ich hier jetzt gar nicht, es sollte allgemein bekannt sein, dass sich dabei viele urheberr. probleme auftun)

achso hier noch der link zum gesetztestext: § 42 UrhG

Dann lies mal aufmerksam den von dir verlinkten Text. Du darfst eine Privatkopie anfertigen - das tust du mal beim Download nicht.

Du darfst diese Provatkopie weder öffentlich zur Verfügung stellen noch sonstwie verbreiten. Genau das muss aber der, der den Download online gestellt hat, getan haben.

Beides sollte für dich - und selbst für weniger Denkende - logisch und auch im Zusammenhang erkennbar sein. Du "kaufst" in solchen Fällen bei "anerkannten" Hehlern, die sich strafbar gemacht haben müssen, um dir den Download zu ermöglichen.

Was brauchst du jetzt noch, um die Unrechtmäßigkeit eines üblichen Downloads eines urheberrechtlichen Werkes zu erkennen? ;)

LouCypher 13.10.2010 14:48

tatsache ist aber, dass du dich in österreich, zur zeit zumindest, nicht strafbar machst, wenn du veröffentlichte filme runterlädst.

Wenn ein kumpel von dir, kopien einer dvd via ebay verkauft, was natürlich verboten ist, ändert das nichts an deinem recht, dir die dvd von dem selben kumpel privat zu kopieren. Dafür zahlen wir ja auch die leermedienabgabe.

Baron 13.10.2010 15:10

Und was bitte hat ein Trägermedium mit dem Copyright auf einem Film /musik zu tun? Na net amal nix!

Weini 13.10.2010 15:26

Zitat:

Zitat von LouCypher (Beitrag 2430775)
tatsache ist aber, dass du dich in österreich, zur zeit zumindest, nicht strafbar machst, wenn du veröffentlichte filme runterlädst.

Diese Urban Legend hielt bisher immer genau so lange, bis jemand nach dem entsprechenden Gesetzestext als Beleg fragte. Wie ist das jetzt bei dir? Können wir mit einem passendenGesetzestext samt Link rechnen? Oder bleibt deine Behauptung ohne Beleg?

Ich hätte deshalb gerne einen beweiskräftigen Beleg, weil ich derzeit nicht ma ausschließen könnte, dass irgendein Dodel solche Ideen innerhalb des Gesetzes untergebracht haben könnte. Und das hätte ich doch gerne gesehen. Nur bisher blieb diese Meinung immer heiße Luft, sprich ohne Beleg.

Autrob 13.10.2010 15:36

ich stimme weini übrigens zu. aber ich kann weder das eine noch das andere beweisen.

LouCypher 13.10.2010 15:48

da gabs genug stellungnahmen von anwälten. §42 abs. 4+5 besagt dass ich kopien erstellen darf solange ich sie nicht kommerziell nutze. Vom ausgangsmaterial der kopien ist keine rede. Wenn ich mir einen film herunterlade, stelle ich eine kopie her, genauso wie wenn ich mir eine dvd auf einen mp3 player kopiere.

Auch der uploader stellt eine legale kopie her, was an seinem handeln illegal ist, ist die darauf folgende veröffentlichung im p2p netz. IMHO ist das eigentlich absolut eindeutig und unmissverständlich.

Weini 13.10.2010 16:40

Zitat:

Zitat von LouCypher (Beitrag 2430783)
da gabs genug stellungnahmen von anwälten. §42 abs. 4+5 besagt dass ich kopien erstellen darf solange ich sie nicht kommerziell nutze.

Ist das deine Antwort? Scherz, gell? "Da gab es genug Stellungsnahmen"? Welche Rechtsbedeutung hätten die, selbst, wenn du welche verlinkt hättest? Nicht mal gar keine. Gesetzestext oder rechtskräftige OGH-Urteile - dazu irgendein Link?

LouCypher 13.10.2010 16:54

den link zum gesetzestext hast du selber vom steffal zitiert. Lesen musst es selber.


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