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natürlich gilt das nicht immer und es gibt viele ausnahmesituationen und so weiter.. schon klar... wollte nur mal anmerken, dass man sich nicht automatisch strafbar macht, sobald man rechtlich geschütze werke downloadet. (vom upload sprech ich hier jetzt gar nicht, es sollte allgemein bekannt sein, dass sich dabei viele urheberr. probleme auftun) achso hier noch der link zum gesetztestext: § 42 UrhG |
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und perverser weise gilt das ja nur dann, wenn ich keinen gültigen kopierschutz umgehe. dieses gesetz ist zwar wesentlich jünger, aber auch vorhanden. außerdem ist die sache mit der privat- und sicherheitskopie ja auch mit eine grundlage für die viel zitierte leerkassetten abgabe. |
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Du darfst diese Provatkopie weder öffentlich zur Verfügung stellen noch sonstwie verbreiten. Genau das muss aber der, der den Download online gestellt hat, getan haben. Beides sollte für dich - und selbst für weniger Denkende - logisch und auch im Zusammenhang erkennbar sein. Du "kaufst" in solchen Fällen bei "anerkannten" Hehlern, die sich strafbar gemacht haben müssen, um dir den Download zu ermöglichen. Was brauchst du jetzt noch, um die Unrechtmäßigkeit eines üblichen Downloads eines urheberrechtlichen Werkes zu erkennen? ;) |
tatsache ist aber, dass du dich in österreich, zur zeit zumindest, nicht strafbar machst, wenn du veröffentlichte filme runterlädst.
Wenn ein kumpel von dir, kopien einer dvd via ebay verkauft, was natürlich verboten ist, ändert das nichts an deinem recht, dir die dvd von dem selben kumpel privat zu kopieren. Dafür zahlen wir ja auch die leermedienabgabe. |
Und was bitte hat ein Trägermedium mit dem Copyright auf einem Film /musik zu tun? Na net amal nix!
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Ich hätte deshalb gerne einen beweiskräftigen Beleg, weil ich derzeit nicht ma ausschließen könnte, dass irgendein Dodel solche Ideen innerhalb des Gesetzes untergebracht haben könnte. Und das hätte ich doch gerne gesehen. Nur bisher blieb diese Meinung immer heiße Luft, sprich ohne Beleg. |
ich stimme weini übrigens zu. aber ich kann weder das eine noch das andere beweisen.
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da gabs genug stellungnahmen von anwälten. §42 abs. 4+5 besagt dass ich kopien erstellen darf solange ich sie nicht kommerziell nutze. Vom ausgangsmaterial der kopien ist keine rede. Wenn ich mir einen film herunterlade, stelle ich eine kopie her, genauso wie wenn ich mir eine dvd auf einen mp3 player kopiere.
Auch der uploader stellt eine legale kopie her, was an seinem handeln illegal ist, ist die darauf folgende veröffentlichung im p2p netz. IMHO ist das eigentlich absolut eindeutig und unmissverständlich. |
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den link zum gesetzestext hast du selber vom steffal zitiert. Lesen musst es selber.
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