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bez. der saturn-geschichte:
wie schauts da aus, wenn man den einblick in die tasche, den rucksack, etc. nciht zulässt. könnte das im hausrecht geregelt sein, dass die spezielle firma dazu befugt ist oder dürfen die das grundsätzlich nur mit einverständnis des kunden? |
Soviel ich informiert bin steht das sogar auf einem Schild dass vor dem Eingang steht, dass das Sicherheitspersonal die Taschen kontrollieren darf.
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sollte nix gefunden werden, kannst du meiner meinung nach ohne problem gehen. |
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fast hätt ichs vergessen -> http://www.konsument.at/konsument/detail.asp?id=9543 pong |
Das einzige was sie machen können ist dich nicht hinein zu lassen mit einer Tasche. Aber das wars dann auch schon. Das Recht zu Durchsuchungen hat NIEMAND!!!!!! außer der Polizei, und da denke ich auch nur wenn begründeter Verdach besteht.
Und mit Festhalten ist's auch nicht. Dürfen's nämlich auch nicht! Sonst könnt man sich ja gleich ein Schildchen mit irgendwas drauf aufhängen und behaupten, man darf das, weil es hängt eh ein Schild da. Das große Problem für mich besteht darin, dass diese seltsamen privaten Sicherheitsfirmen immer üblicher und auch unverschämter werden. Man muss sich ja nur die Typen ansehen, die da arbeiten. Ich will da nun nicht alles über einen Kamm scheren, aber für mich sehen viele davon aus als würden's net amal beim Bundesheer etwas reißen und sich nun dort wichtig machen. Nicht zu vergessen die Typen mit typisch kurzem Haarschnitt und entsprechendem eindeutigem Gehabe und auftreten. Und ich kann und will einfach nicht glauben, dass diese Typen nur irgendwelche zusätzlichen Rechte erhalten!!!! |
Zitat:
...und wenn da steht "wir dürfen dieben" die hände abhacken" , gilt das dann auch :confused: ;) begründeter (konkreter) verdacht muss bestehen, damit sie dich anhalten dürfen. durchsuchen sowieso nicht ohne zustimmung. PS: das posting hätte ich mir sparen können :lol: |
Zitat:
wenn du heute auf der strasse gehst und irgendein typ der alten oma die tasche fladert, darfst ihm auch aufhalten bis die polizei kommt. ich denke, dass gilt auch für die typen beim blödelmarkt und co. wenn der verdacht besteht, dass du was mitgenommen hast, darf er dich aufhalten und die kiwara rufen. kann ich da aber auch irren. gruss |
§ 86, Abs. 2 Strafprozessordnung:
„Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine Person eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausführe, unmittelbar vorher ausgeführt habe, oder dass nach ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet werde, so ist Jedermann berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten. Er ist jedoch verpflichtet, die Anhaltung unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen.“ |
Weiss einer zufällig wie rechtskräftig diese elektronischen Sicherungen sind?
pong |
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