OGH Urteil: Keine Urheberrechtsvergütung für Festplatten an PC und Notebooks.
Veröffentlicht am: 30.08.2005 12:20:28

Mit dem jetzt gefällten OGH Urteil steht fest, dass für Festplatten in PCs und Notebooks keine Urheberrechtsvergütung zu zahlen ist.

Der von der Wirtschaftskammer geführte Musterprozess, der durch alle drei Instanzen geführt wurde kommt zum Schluss, das Festplatten für PCs und Notebooks nicht der Leerkassettenvergütung unterliegen.

In MP3 Playern und Unterhaltungselektronik eingebaute Festplatten und Speichermedien unterliegen jedoch sehr wohl der Abgabenpflicht, da hier der Primäre Einsatzzweck im Abspeichern von Audiovisuellen Daten liegt.

Nach den Urteilen eines Bezirksgerichts und des zuständigen Oberlandesgerichts liegt nun das endgültige Urteil (Geschäftszahl: 4 Ob 115/05y) des Obersten Gerichtshofs OGH vor: In Sachen Festplatte wurde weitestgehend den Argumenten der Wirtschaftskammer entsprochen. Die wesentlichen Details:

Eindeutig wird im Urteil festgehalten, dass für integrierte oder externe Festplatten für Notebooks und sonstige Personalcomputer keine Vergütungspflicht besteht.

Entscheidend für den OGH war letztlich, dass Festplatten in Computern „regelmäßig zu einem gewichtigen - und nicht zu vernachlässigenden - Teil für andere Zwecke als für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch genutzt werden“.

Trägermaterial, das in MP3-Playern integriert ist und wechselbare Speicherkarten dafür ist im Sinne des Urheberrechts vergütungspflichtig.

Die Erwägungen des OGH zur Abgrenzung vergütungspflichtiger von nicht vergütungspflichtigen Trägermaterialien lassen sich so zusammenfassen:

Trägermaterial, das in MP3-Playern integriert ist und wechselbare Speicherkarten für solche Geräte, die in weit überwiegendem Maß zur Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch benützt werden, unterliegen der Leerkassettenvergütung.

Festplatten für Computer, die in wirtschaftlich nicht zu vernachlässigendem Ausmaß multifunktional verwendet werden, fallen nicht unter die Vergütungspflicht.

Der OGH stellt auch fest, dass nach dem Gesetz kein Unterschied zwischen analogen und digitalen Speichermedien gemacht werden kann. Was auch nachträglich bestätigt, dass es richtig war, über digitale Medien (CD-ROM etc.) einen Gesamtvertrag zwischen Wirtschaftskammer und den Verwertungsgesellschaften zu schließen.



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Wirtschaftskammer

WKO/mas




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