Die EU und ihre Gesetze
In der Durchführungsverordnung zur Inhaltskontrolle von elektronischen Publikationen (DVIEK), die zum 01. April 2004 in Kraft tritt, werden elektronische Publikationen - also im wesentlichen Webseiten - anderen Medien gleichgestellt. Mit zum Teil dramatischen Folgen: Denn seit heute gelten somit die gleichen Regeln wie für Radiosender auch für (private) Webseitenbetreiber. Nur ein Beispiel der Auswirkungen ist der deutschsprachige Inhaltsanteil: Wer im großen Stil englische Wörter (Anglizismen) verwendet und die festgelegte Quote überschreitet wird zukünftig zur Kasse gebeten. Und die Quote liegt mit 80% für technische Seiten recht hoch.
Laut Auskunft der Finanzverwaltung wird zukünftig eine eigene Software namens X-Spider Webseiten auswerten und den Content-Anteil analysieren. Bei Seiten mit rein englischem Text oder zu hoher Fremdwort-Quote wird dann automatisch ein entsprechendes Entgeld fällig. "Wir planen ab den 02.04. mit der datentechnischen Erfassung von Webseiten zu beginnen", so ein Sprecher der Finanzverwaltung Nordwest. "Die ersten Gebührenbescheide sind bereits gedruckt."
Für Webseiten gibt es einen Ausweg: Sie sollten sich als "wissenschaftliche Dokumentation" klassifizieren lassen, und dies im Impressum vermerken. In diesem Fall greift die Durchführungsverordnung nicht, denn für wissenschaftliche Publikationen ist explizit auch englischer Content zugelassen. Die Klassifizierung sollte deutlich im Impressum vermerkt sein und mit einem Hinweis auf Paragraph 3b DVIEK versehen sein. Hilfreich ist es auch, wenn der Webseiten-Betreiber ein akademisches Diplom vorweisen kann.
Sloter
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