![]() |
![]() |
|
|
|||||||
| News & Branchengeflüster aktuelle News von Lesern, sowie Tratsch und Insiderinformationen aus der Computerbranche |
![]() |
|
|
Themen-Optionen | Ansicht |
|
|
#1 |
|
Newbie
![]() Registriert seit: 16.11.2003
Beiträge: 4
|
Die in Insolvenz befindliche Firma Vobitech (Birg/Vobis) plant einen Grossen Online-Shop. Dieser soll in zusammenarbeit mit "netapps" entstehn (http://eprice.netapps.de).
Als "Pickup Points" sollen alle, übrig gebliebenen, Birg- und Vobis-Filialen dienen. Angeblich soll es so aussehn/rüberkommen das Birg/Vobis nur vertragspartner von eprice.at sein sollen, also das Birg/Vobis "nur" den Offline vertrieb von eprice.at machen. Diese aktion soll angeblich vom Masseverwalter genehmigt worden sein. Aber mit welchen Geld? Angeblich solln die Vobitech-Arbeiter, Ein oder Zwei Monate schon kein bzw. ein minimal Gehalt erhalten haben. Wenn mein Arbeitgeber das machen würde, dann würd ich sofort Streiken. greetz, multivitamin |
|
|
|
|
|
#2 | |
|
Gesperrt
![]() |
Zitat:
streiken bringt dir auch nix, wenn die firma pleite ist. was du machen kannst ist mit einem eingeschriebenen brief eine nachfrist setzen. wenn du bis dahin dein geld nicht kriegst, kannst du deinen berechtigten austritt bekanntgeben. dann stehst in der regel einmal mit deinem ehemaligen arbeitgeber vor dem arbeitsgericht. der wird dann möglicherweise ein kleine "schlammschlacht" veranstalten. wenn er damit nicht durchkommt, dann musst du solange warten, bis die firma liquidiert ist und bis der insolvenzendgeltfonds das geld freigibt. wenn er doch durchkommt, dann hast du pech gehabt und verlierst eine menge geld. aber ich würde sagen, wenn du dein geld nicht kriegst, hat er nicht wirklich eine chance. da muss man sich schon sehr blöd anstellen bzw. einen sehr schweren fehler machen. |
|
|
|
|
|
|
#3 |
|
Commander Jameson
![]() |
Wird das jetzt Mode, dass Firmen die Pleite gehen, danach einen Online-Shop aufmachen? Siehe auch VDS!
|
|
|
|
![]() |
| Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1) | |
|
|