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Alt 15.05.2014, 10:39   #1
zonediver
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Standard XBox Live - Microsoft führt rechtswiedrige Zeitlimitierung bei Guthaben ein

Für alle, die noch ein über MS-Points erworbenes Guthaben besitzten, heißt es jetzt aufpassen.

MS hat vor Kurzem die MS-Points abgeschafft und ein adäquates Guthaben auf den Konten eingeführt.
Besitzer eines XBox Live Kontos wurden gleichzeitig per Mail darüber informiert, dass das umgewandelte Guthaben nun einer zeitlichen Frist unterliegt.
Da die MS-Points ohne Befristung verkauft wurden, ist das Verfallsdatum rechtswidrig.
Das "umgewandelte" Guthaben wurde also nachträglich mit einem Ablaufdatum versehen - somit liegt eine vertragliche Rechtswiedrigkeit vor.


Hierzu ist im ABGB und im KSchG folgendes festgehalten:

Wie lange gilt der Gutschein, wenn keine Befristung vermerkt ist?

Wurde der Gutschein ohne eine zeitliche Befristung ausgestellt muss sich der Unternehmer bewusst sein, dass der Kunde grundsätzlich für 30 Jahre hinweg das Recht hat, den Unternehmer auf die Leistung in Anspruch zu nehmen, die bereits bezahlt wurde.
Dies ergibt sich aus den allgemeinen Verjährungs-Regelungen im ABGB. Diese Frist beginnt üblicherweise mit dem Ausstellungsdatum.
Zur besseren Planbarkeit gehen die Unternehmen daher dazu über, Geld- und Warengutscheine mit einer Befristung zu versehen, um so vertraglich die Verjährungszeit zu verkürzen.

Welche Befristung ist zulässig?


Nachdem es sich in der Regel um Geschäfte zwischen Unternehmern und Konsumenten handelt, gelten auch in diesem Zusammenhang die Bestimmungen des KSchG (Konsumentenschutzgesetzes). Dieses regelt, dass in einem solchen Verhältnis die Rechte des Konsumenten nicht nachteilig vom Unternehmer beschränkt werden dürfen.
Aus diesem Grund ist es Unternehmern auch untersagt, die Gültigkeitsdauer so kurz zu wählen, dass der Konsument kaum eine Chance hat, die von ihm bereits gezahlte Leistung, einzulösen. Im Wesentlichen muss für die Verkürzung der Verfallsfrist eine sachliche Rechtfertigung bestehen.
Um die Rechtmäßigkeit der Einlösungsfrist zu beurteilen, muss man auch auf die Art der Ware bzw. Leistung abstellen, für die der Gutschein ausgestellt ist.
Eine Befristung unter einem Jahr wird von der Rechtsprechung als rechtswidrig angesehen und führt dazu, dass der Gutschein als unbefristet ausgestellt gilt und somit eine Gültigkeit von 30 Jahren entfaltet.

Wer mit diesem Vorgehen nicht einverstanden ist, sollte MS kontaktieren und auf diesen Umstand aufmerksam machen.

Hier noch der Link:
http://www.anwalt-guntramsdorf.at/re...r-ablaufdatum/
____________________________________

(\___/)
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(")_(")


...errare humanum est...

Geändert von zonediver (15.05.2014 um 10:46 Uhr).
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