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Alt 01.12.2007, 08:33   #1
bhoernchen
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Standard

soweit ich weiß gibts in österreich keinen einzig durchjudizierten fall. man einigte sich immer aussergerichtlich. hab mal im standard ein interview mit einm rechtsanwalt gelesen, der würde sich mal freuen so einen fall vor gericht zu verteidigen.

DER STANDARD:


Der Jurist Franz Schmidbauer sagt dem WebStandard: "Meiner Meinung fällt der reine Download unter die Privatkopie nach § 42 UrhG, wenn die dort angeführten Voraussetzungen vorliegen. Er darf also nur "zum eigenen Gebrauch" erfolgen und jedenfalls nicht dazu, das Stück mit Hilfe der Kopie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen".

Aber

Problematisch ist allerdings die Tatsache, dass viele User (un)wissentlich ihre Files zum Upload bereitstellen. Zwar kann diese Funktion bei zahlreichen Tauschbörsen mit nur wenigen Klicks deaktiviert werden, bei P2P-Technologie wie BitTorrent wird ein File allerdings schon während des Downloads mit anderen Nutzern getauscht.

Hauptproblem beim Download

"Das eigentliche Hauptproblem beim Download ist, dass er in seiner Reinform wenig vorkommt. Normalerweise erfolgt er im Rahmen einer Tauschbörsennutzung. Tauschbörsen beruhen aber auf dem Austauschprinzip und es ist daher standardmäßig der eigene Musikordner zum "Upload" bereitgestellt, was urheberrechtlich als Eingriff in das, dem Urheber vorbehaltene, Zurverfügungstellung im Sinne des § 18a UrhG gewertet wird.

Das ist auch der Grund, warum im Rahmen der typischen Tauschbörsennutzung (Download und Upload, Anmerkung der Redaktion) nicht nur der "Upload", sondern auch der Download rechtswidrig (wenn auch nicht strafbar) ist", so Schmidbauer.

Wo kommt die Kopie her?

Im Streit der Juristen geht es also um die Vorlagen der Kopien. Vertreter der Musikindustrie sind der Meinung, dass von einer illegal erstellten Kopie keine weiteren, dann auf Grund des "Rechts auf Privatkopie" legalen Kopien, erstellt werden können. Dabei beruft sich die Musikindustrie auf ein Urteil des Obersten Gerichthofs (OGH) (Geschäftszahl 4Ob80/98p), wo zu lesen ist: "Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, dass die Vervielfältigung mittels eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes geschieht."

Auch wenn diese Meinung aus Sicht der Musikindustrie verständlich ist, steht davon aber nichts im Urheberrechtsgesetz.

Völlig daneben

So sagt auch Schmidbauer: "Der Hinweis auf die OGH-Entscheidung geht völlig daneben, weil es sich bei der vom OGH zitierten deutschen Kommentarstelle um einen Fall eines so genannten Gesetzesmissbrauches gehandelt hat (Dia-Fall des BGH, bei dem es um die Frage ging, ob eine ordnungsgemäße Privatkopie auch von einem gestohlenen Werkstück erfolgen kann; dass das zu weit ginge, sagt einem schon das "gesunde Rechtsempfinden"). Beim Download wird aber niemandem etwas gestohlen, sondern nur - gleich wie bei der unbestrittener Maßen zulässigen Aufnahme vom Radio oder einer geborgten CD - eine Kopie zum eigenen Gebrauch angefertigt".

So schnell wird sich nichts ändern

Alles in allem dürfte es sich also bei dem mit großem Spektakel geführten Kampf der Musikindustrie gegen Downloader wohl eher um mediales Getöse und Einschüchterung handeln. Grund dafür sind die divergierenden Rechtsmeinungen, wenn es um den reinen Download geht. "Es wird sich daran auch so schnell nichts ändern, weil die Musikindustrie nur gegen die "Uploader" - und auch dort nur gegen die Poweruser über tausend Files – vorgeht", bestätigt Schmidbauer.
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