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Guru, e-Zitate & Off Topic Der WCM-Guru auch online, mysteriöse technische Angaben und sonstige 'Verlautbarungen'

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Alt 27.08.2007, 19:04   #1
rev.antun
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Frage Denkmalschutz

wenn ein objekt mit der unteren tafel gekennzeichnet ist was darf mit diesem NICHT passieren?

hoffe das es ein paar "insider" gibt die sich da auskennen

THX

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Alt 27.08.2007, 19:50   #2
mendaxx
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Vielleicht darf es nicht von betrunkenen Touristen angekotzt werden?
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"Ford," he said, "you're turning into a penguin. Stop it."
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Alt 27.08.2007, 19:53   #3
JetStreamer
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JetStreamer eine Nachricht über ICQ schicken JetStreamer eine Nachricht über Skype™ schicken
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Ich bin ziemlich sicher, dass man es nicht abreissen darf
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Alt 27.08.2007, 20:00   #4
Gandalf
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§ 4. Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen, Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr

(1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:

1. Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß § 1 Abs. 4 oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 7 zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 8 sinngemäß.

2. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Soweit derartige Maßnahmen von den Genannten ausnahmsweise nicht durchgeführt werden können, haben sie dies dem Bundesdenkmalamt nach Kenntnis binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe, warum sie diese Maßnahmen nicht zu setzen in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.


ansonst noch einiges an infos beim Bundesdenkmalamt zu finden
____________________________________
Sex ohne Liebe ist besser als gar kein Sex.
(Hugh M. Hefner)
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Alt 27.08.2007, 20:54   #5
rev.antun
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Zitat:
Original geschrieben von mendaxx
Vielleicht darf es nicht von betrunkenen Touristen angekotzt werden?
genau das wollt ich ned wissen - ist diesmal ein ernster "offtopic"
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Alt 27.08.2007, 20:55   #6
rev.antun
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Zitat:
Original geschrieben von Gandalf
§ 4. Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen, Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr

(1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:

1. Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß § 1 Abs. 4 oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 7 zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 8 sinngemäß.

2. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Soweit derartige Maßnahmen von den Genannten ausnahmsweise nicht durchgeführt werden können, haben sie dies dem Bundesdenkmalamt nach Kenntnis binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe, warum sie diese Maßnahmen nicht zu setzen in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.


ansonst noch einiges an infos beim Bundesdenkmalamt zu finden
danke
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Alt 27.08.2007, 20:58   #7
Dillinger
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bin dafür eine neue rubrik zu eröffnen "OffTopic - ernstgemeint" .. sonst kennt sich ja keiner mehr aus
____________________________________
2 pi or not 2 pi
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Alt 27.08.2007, 21:20   #8
rev.antun
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Alt 27.08.2007, 21:28   #9
oitt
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Alt 27.08.2007, 21:41   #10
rev.antun
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oittl was gibt es da zum lachen
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