Ich würde das neue Laufwerk nehmen, ist ein billiges upgrade. so bin ich einmal zu einem Vobis-Notebook mit Farbschirm gekommen, weil das schwarzweisse (ja, sowas gabs mal!) nach wenigen Tagen defekt war. Die paar Tausender Aufpreis waren es wert.
Aber zum rechtlichen: die ABGB §§ sind wahrschinlich so gut wie wertlos, weil sie abdingbar sind. Und auch NRE wird AGB benutzen. Für Verbrauchergeschäfte sind die KSchG §§ wichtiger, und da steht ua in §9, daß der Händler sich einen Austausch vorbehalten kann. Umtausch ist immer Kulanz, aber auch wenn das Teil defekt ist muß man idR eine Nachfrist setzen (14 Tage) und erst dann kann man Wandlung begehren.
Wenn ein versendetes Paket nicht ankommt, "haftet" der Kunde, das ist schon so. Haften ist zwar das falsche Wort, weil man nur für Schäden haftet. In diesem Fall wird der Kaufpreis geschuldet obwohl der Kunde physisch nichts erhalten hat; das Eigentum ist wegen §429 ABGB aber schon übergegangen, zumindest dann wenn der Kunde mit dem Versand der Ware einverstanden war. Daher hat der Händler mit der Abgabe an den Beförderer (Post) seine Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllt. Darum: selbst abholen ist sicherer!
[Dieser Beitrag wurde von Punschkrapfen am 16. November 2000 editiert.]
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