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Guru, e-Zitate & Off Topic Der WCM-Guru auch online, mysteriöse technische Angaben und sonstige 'Verlautbarungen'

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Alt 05.04.2006, 08:28   #1
Harald P.
Master
 
Registriert seit: 31.03.2006
Beiträge: 597


Standard Was kann man davon halten?

http://www.heise.de/newsticker/meldung/64181

Aktenzeichen: ...
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

Sehr geehrter Herr .........,

in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass uns die Firma Peppermint Jam Recor GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Sick, Boulevard der EU 8, 30539 hannover, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat.

Gegenstand unserer Beauftragung ist die zivilrechtliche Verfolgung von im Internet begangenen Urheberrechtsverletzungen an Musikstücken der Künstler „Mousse T“, „Roachford“ ( hinsichtlich des Musikalbums „Word of Mouth“) und „Warren G“ (hinsichtlich des Musikalbums „In the Midnite Hour“). Unsere Mandantschaft ist Inhaberin der ausschließlichlichen Nutzungsrechte an den genannten Musikstücken dieser Künstler. Entspechende Vollmacht liegt diesem Schreiben bei.

1. Sie boten im Internet als Nutzer eines so genannten Peer-to-Peer Netzwerkes urheberrechtlich geschützte Musikstücke der genannten Künstler bzw. Teiler hiervon anderen zu diesem Zeitpunkt in dem Netzwerk befindlichen Nutzern durch Freigabe auf
Ihrer Festplatte zum Upload an.

1.1 Folgende Daten konnte unsere Mandantschaft – neben weiteren Einwahlen – aufgrund einer speziell entwickelten Software feststellen und beweissicher dokumentieren lassen:
Datum: 03.11.2005 18:51 MEZ
Datei: Roachford – Word of Mouth (Ltd.2005) – R&B.rar
IPAdresse: ………..
Client: eMule v0.46

1.2 Die Software der Antipiracy-Firma LOGISTEP AG, Im Rötel 23, CH-6300 Zug (Schweiz), mit der die obigen Daten festgestellt und dokumentiert wurden, ermittelt ohne Ausnahme korrekte und gerichtsverwertbare Nachweise hinsichtlich der Nutzung derartiger Tauschbörsen. Dies ist durch Gutachten eines unabhängigen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestätigt.
1.3 Aufgrund dieser Daten wurde Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG) gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat hierauf Ihren Provider, welcher sich aus der IP-Adresse erkennt lässt, aufgefordert, den der festgestellten IP-Adresse zugehören Internetanschluss zu ermitteln.
1.4 Der so ermittelte Internetanschluss ist auf Ihren Namen angemeldet, so dass Sie für die Urheberrechtsverletzung, welche mit dem Anschluss begangen wurde, zivilrechtlich haften. Auch das Verhalten Dritter muss sich der Anschlussinhaber hier zurechnen lassen. Selbst wenn Sie also einwenden möchten, nicht Sie selbst, sondern ein Familienangehöriger, Freunde oder Gäste hätten die Urheberrechtsverletzung begangen, ist das für Ihre zivilrechtliche Haftung als Anschlussinhaber unbeachtlich. Das gilt auch dann, wenn der Dritte ohne Ihr Einverständnis den Anschluss für die Begehung der Urheberrechtsverletzung genutzt hat (Gemäß § 100 UrhG haften Inhaber von Unternehmen ebenso für das Verhalten ihrer Mitarbeiter).
1.5 Druch Ihr Verhalten haben Sie sich somit nicht nur gemäß § 106 UrhG strafbar gemacht (vgl. hierzu AB Cottbus, Urteil vom 25.05.2004, Az: 95 DS 1653 Js 15556/04), sondern Sie haften dem Rechteinhaber, und damit unser dem Rechteinhaber, und damit unserer Mandantschaft, auch zivilrechtlich. Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Dateien für andere zum Download im Internet (so genannter Upload) stellt eine öffentliche Zugänglichmachung dar und steht nach § 19a UrhG nur dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Dies betrifft selbst ursprünglich legal zum privaten Gebrauch hergestellte Kopien solcher Dateien. Auch diese dürfen verbreitet bzw. wiedergegeben werden. Unsere Mandantschaft hat aufgrund Ihres Verhaltens Ansprüche auf Unterlassund und Schadensersatz (§ 97 UrhG) sowie auf Auskunft darüber, woher die Kopien des Musikalbums kamen und an wen sie weitergegeben wurden (§101a UrhG). Darüber hinaus hat unsere Mandantschaft Anspruch gegen Sie auf Vernichtung aller bei Ihnen befindlicher rechtswidriger Kopien ( §98UrhG). Sogar ein Anspruch auf Vernichtung der Vorrichtungen, mit denen die rechtswidrigen Kopien erstellt worden sind (Computer, CD-Brenner etc.) besteht (§99 UrhG). Die hier genannten Vorschriften können Sie im Internet nachlesen unter
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg
1.6 Wir fordern Sie hiermit auf, die vorstehend genannte Datei unverzüglich von dem zum Download für andere Tauschbörsennutzer freigegebenen Ordner Ihres Rechners zu entfernen sowie die in der Anlage beigefügte Unterlassungserklärung bis spätestens 29.03.2006 an unsere Kanzlei zurückzusenden. Entscheidend ist der Tag des Zugangs der Erklärung bei uns, wobei Sie die Erklärung zur Fristwahrung vorab per Telefax zusenden können (Die auf der Rückseite befindliche Vollmacht muss nicht per Fax übermittelt werden).
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