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Alt 01.12.2005, 02:35   #8
Marc
Inventar
 
Registriert seit: 01.03.2000
Beiträge: 3.197


Standard Re: Garantieansprüche HDD: so sollte es NICHT funktionieren!

Zitat:
Original geschrieben von Widder
Antwort: nach Ablauf eines halben Jahres sind sie als Verkäufer nicht mehr zuständig - ich muss die Platte direkt an Samsung schicken. Man gibt mir eine Adresse in den Niederlanden und aus.

Abgesehen davon, daß ich nicht weiß wie koscher das mit dem halben Jahr so von der juristischen Seite her ist ...
Hi,

es ist ein immer wiederkehrendes,und sperriges Thema: Du musst zwischen Garantie und Gewährleistung unterscheiden. Gewährleistung ist das, was dir gesetzlich zusteht: Der Händler als letzter in der Kette hat für seinen verkauften Kram geradezustehn. Garantie ist mehr aber auch etwas anderes: Garantieren kann dir aus der Kette Hersteller-Großhändler-Einzelhändler jeder etwas: Dass das Ding 10 Jahre nicht rostet, oder einfach 2 Jahre lang nicht kaputt geht.

Entscheidend sind die Unterschiede:

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. War der Kaufgegenstand von Anfang an defekt und zeigt sich das innerhalb dieser zwei Jahre, muss der Händler dafür geradestehen. ABER: Da du den Gewährleistungsanspruch geltend machst, bist du auch in der Beweispflicht. D.h. dass das Ding von Anfang an (!) einen Fehler in sich trug, muss du beweisen. Jetzt aber kommt dir der Gesetzgeber entgegen: In den ersten sechs Monaten gibt’s eine Beweislastumkehr: Du musst nicht den Fehler beweisen – im Gegenteil müsste der Händler bei einem in den ersten sechs Monaten auftretenden Fehler beweisen, dass er doch ein mangelfreies Gerät verkauft hat. Wenn du nicht gerade den Fernseher die Treppe runter wirfst, kann das kein Händler beweisen. Geht also in den ersten sechs Monaten die Kaufsache kaputt, hast du es einfach. Danach wird es schwierig. Zwar hast du immer noch die verbleibenden 1,5 Jahre Gewährleistung. Jetzt musst du aber beweisen, dass der Fehler von Anfang an da war. Den Beweis kannst du mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln in aller Regel nicht erbringen.

Hier ist die Garantie anders. Verspricht dir jemand ein zwei Jahre funktionierendes Gerät, musst du nichts mehr beweisen. Nur: In aller Regel handelt es sich um eine Herstellergarantie. D.h. nicht der Händler, sondern der Hersteller will dafür geradestehn. D. h. Versand, Wartezeit…

Geht also eine Kaufsache in den ersten sechs Monaten kaputt, kannst du dich immer an den Händler wenden. Gibt es auch eine Herstellergarantie, versucht der Händler in aller Regel, es sich einfach zu machen und die Sache durchzureichen. Für dich wäre eine solche Problemlösung eher nachteilig. Beharre auf die Gewährleistung.

Anders aber, wenn die Kaufsache nach Ablauf der sechsmonatigen Beweislastumkehrfrist seinen Geist aufgibt. Zwar hast du weiterhin Gewährleistungsansprüche gegen den Händler – hier stehst du aber praktisch vor einem großen Beweisproblem. Deshalb macht es Sinn, nach Ablauf der sechs Monate lieber auf die Garantie gegenüber dem Hersteller zu pochen, als auf die Gewährleistung beim Händler abzuzielen.

Die Antwort, der Verkäufer sei „nicht mehr zuständig“ ist also nicht ganz korrekt. Trotzdem ist der dir genannte Weg im Endergebnis doch in deinem Interesse. Zumindest in diesem Fall ist aus meiner Sicht dem Händler nicht wirklich etwas vorzuwerfen. Das ändert nichts daran, dass für dich als Kunde die Sache im Endeffekt einfach dumm gelaufen ist.
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