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Alt 11.12.2003, 22:48   #7
Woodz
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Beiträge: 1.700


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@hansolo

nein, du bist nur strafbar, wenn du den einsatz im inland leistest!
wenn du ins ausland fährst und dort spielst, dürfte es kein problem darstellen.

Zitat:
§ 56. (1) Verboten ist:
Das Entgegennehmen von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland;
die Zurverfügungstellung oder die Ermöglichung der Zurverfügungstellung von Möglichkeiten zur Teilnahme an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland.
(2) Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 300.000 S ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 40.000 S geahndet.
(3) Verboten ist auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 S geahndet.
lg
woodz

edit: doppelt hält besser
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