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Alt 29.12.2000, 23:43   #11
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Beitrag

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">quote:</font><HR>Original erstellt von Punschkrapfen:
Die Entscheidungen ausländischer Gerichte sind nicht bindend für österr. Gerichte, aber bei gleichem Sachverhalt sehen sich die Richter die Entscheidungsgründe schon an. Besonders Deutschland gibt oft die Judikatur vor; die USA so gut wie nie (Ausnahme zB Asyl-, Menschenrechte), wegen des anderen Rechtssystems.
Nach österr. Recht sind Portscans mit dem Vorsatz mit den so gewonnenen Informationen fremde Daten auszuspähen so gut wie sicher StGB-widrig. Wichtig im Sinne von strafbar ist bei Straftaten immer der Vorsatz das intendierte Delikt auch tatsächlich tun zu wollen. Einfach nur einen Scanner laufenzulassen um die gefundenen IP-Adressen nachher wegzuschmeissen ist dann nicht strafbar. Das muß einem der Richter aber erst einmal glauben.
Was nie strafbar sein kann ist wenn man im Auftrag eines Users versucht in sein System einzudringen. Das ist Einwilligung des Opfers und davor brauchen die Gesetze nicht zu schützen (Ausnahme ist nur die Tötung eines Menschen, die ist auch strafbar wenn das Opfer zustimmt).

Was hier aber vorliegt ist ein behördlich zugestelltes Schriftstück, das nicht von einem Gericht kommt - daher ist es - wenn überhaupt - eine Verwaltungsangelegenheit. Die Telekom hieß ja früher auch Post- und Telegraphen*verwaltung*. Wenn ein Schreiben der Verwaltung für den Bürger Recht schafft, dann muß es ein Bescheid sein. Den kann/soll/muß man binnen 14 Tagen beeinspruchen wenn man damit nicht einverstanden ist.
Nur wegen der AGB ist das eher sinnlos, weil die Jet2Web den Account auch ohne Angabe von Gründen binnen 1 Monat kündigen kann (Pkt. 9 der AGB). Es hätte mich auch gewundert wenn es anders gewesen wäre. Mit sofortiger Wirkung kann der Betreiber kündigen wenn ua "widerholt" gegen die Gesetze verstoßen wird. Dieses "widerholt" setzt also begrifflich zumindest eine rechtswirksame Abmahnung voraus = dieses "Schreiben". Daher hat dieses Schreiben eine rechtliche Bedeutung und daher muss man es auch beeinspruchen können. Im Ergebnis kann man damit aber nur 1 Monat Vertragslaufzeit herausholen. Wichtiger wäre ein Einspruch für einen Firmenkunden der einen Schaden durch das fristlose Abklemmen erleidet, weil der dann Schadenersatz verlangen könnte.
<HR></BLOCKQUOTE>

Also Scannen alleine - nicht strafbar solange keine "böse Absicht " dahintersteckt und die muß erst bewiesen werden.
Könnte ja z.b. sein daß einer die Schwachstellen einer Firma herausfindet und diese anschließend darauf Aufmerksam macht und gleichzeitig seine Dienste als Sicherheitsexperte anbietet.

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