Zitat:
Original geschrieben von Marc
Diese Auslegung ist sehr verbreiteter Unfug. Wenn schon jeder nur irgendwie umgehbare Schutz unwirksam sei, führte diese Ansicht die Vorschrift ad absurdum. Ein Kopierschutz wäre damit entweder technisch ohnehin unüberwindbar und somit rechtlich gar nicht schutzbedürftig. Oder der Schutz wäre knackbar und damit rechtlich nicht schutzwürdig. § 90c UrhG-Ö wäre in einer Zwickmühle der Unanwendbarkeit gefangen: Die Norm wäre damit schlicht überflüssig.
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Das mag zwar eine weit verbreitete Meinung unter Juristen sein, ist aber so auch nicht korrekt und wurde IMHO auch noch nie ausjudiziert (das Finland Urteil wurde ja schon erwähnt).
Es ist sicher ein Unterschied, ob sich ein Kopierschutz, z.B. durch betätigen der Festellstaste beim Einlegen der CD, aushebeln lässt oder durch ein ausgefeiltes Programm eines Drittanbieters.
Im ersten Fall wird mir die Mehrheit der Gerichte Recht geben, dass ich keinen wirksamen Kopierschutz umgangen habe, schließlich könnte ich die Feststelltaste auch versehentlich gedrückt haben
