Zitat:
Original geschrieben von Jack Ryan
Kein Mensch dieser Erde hat das Recht, einem anderen das Leben zu nehmen. Egal, ob er Gangsterführer oder politischer Führer ist.
Für mich ist Schwarzenegger um keinen Deut besser, als ein Gangster, der mit der Kanone in der Hand durch die Gegend rennt.
Man sollte diesem Mörder sofort die österreichische Staatsbürgerschaft (die er immer noch hat!!!) entziehen und ihn mit einem Einreiseverbot belegen.
|
genau dies habe ich heute auch ausgesprochen, von daher
FULL ACK!
@FoTD:
mit der nennung des Landes, welches die meisten Menschenrechtsverletzungen überhaupt begeht,als "gutes Beispiel", hast du dich gerade selbst diqualifiziert.
edit: btw, an alle spaßvögel mit dem kostenargument. das kostenargument ist prinzipiell ungültig, weil die menschenrechte ("recht auf leben") prinzipiell IMMER über monetären interessen stehen. Sonst könnten wir gleich wieder die Sklavenhaltung einführen, is ja billiger.
edit2: @jayjay inkorrekt.
Zitat:
6. Zusatzprotokoll vom 28. April 1983
Die Todesstrafe wird seit mehr als 200 Jahren in Frage gestellt . In Österreich ist sie seit dem 7. Februar 1968 in jeder Form und ohne Ausnahme aus der Rechtsordnung eliminiert . International setzten ernstliche Bemühungen die Todesstrafe abzuschaffen erst mit der Gründung der Vereinten Nationen ein . Zwar enthielt bereits die Stammkonvention der EMRK 1950 das Recht auf Leben , jedoch legte die „eigenartige Formulierung“ des Artikels weit reichende Ausnahmen zugunsten der Staatsgewalt, ua zur Verhängung der Todesstrafe fest. Der Grund dafür war, dass zwei Teile des Artikels aus verschiedenen Stadien der Arbeit der UN-Menschenrechtskommission zusammengesetzt waren, die beide ein anderes Gewährleistungssystem zugrundelegten . Erste Anstöße, die Todesstrafe durch die Konvention zu verbieten, kamen von Amnesty International , etwa auf der Weltkonferenz gegen die Todesstrafe, die 1977 in Stockholm abgehalten wurde . Dadurch beeinflusst, schlug der damalige österreichische Justizminister Christian Broda in der Europäischen Justizministerkonferenz 1978 vor, die Frage der Todesstrafe in das Arbeitsprogramm des ER aufzunehmen. Er trat der Ansicht entgegen, dass die Todesstrafe ein legitimes Mittel der Selbstverteidigung der Demokratie gegen Terroristen sei. Daraufhin befasste sich der Expertenausschuss für Strafrechtsfragen und für Menschenrechte mit der Möglichkeit eines Ausbaus des in der EMRK festgelegten Rechts auf Leben . Auch die PV verlangte 1980 mit großer Mehrheit die Abschaffung der Todesstrafe und eine Ergänzung der EMRK iS eines Verbotes derselben . Daraufhin gab das Ministerkomitee am 25. September 1981 dem CDDH den Auftrag, ein Zusatzprotokoll auszuarbeiten, das die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten regeln sollte . Inhaltlich hielt das ZP nur die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten fest; für Taten, die in Kriegszeiten, oder in unmittelbarer Kriegsgefahr begangen wurden, konnte aber weiterhin die Todesstrafe verhängt werden. Zumindest enthielt das ZP bereits eine Verbotsklausel gegen etwaige Vorbehalte. Das ZP stellte weltweit den ersten rechtlich bindenden völkerrechtlichen Vertrag zur Abschaffung der Todesstrafe dar . Das Ministerkomitee beschloss das ZP auf seiner Sitzung am 10. Dezember 1982 und legte es am 28. April 1983 zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll trat allgemein am 1. März 1985 in Kraft. Österreich unterzeichnete es am Tag seiner Auflegung, innerstaatlich trat es ebenfalls mit 1. März 1985 in Kraft. Von den Mitgliedstaaten des ER hat bislang nur Russland das ZP nicht ratifiziert .
|
Anzumerken ist, dass in Russland die Todesstrafe zwar verhängt, aber nicht vollstreckt sondern in lebenslängliche Haft oder Lagerstrafe umgewandelt wird.