Zitat:
Original geschrieben von DeepB
diese diskussion ist eigentlich auch eher überflüssig, da es juristisch feststeht, für infos einfach mal googeln
natürlich kann aber jeder eine andere (moralische) meinung davon haben.
DeepB
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allerdings, das römische recht is sowieso zum kübeln...
Zitat:
Schwerer Betrug
§ 147. (1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches,
verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, falsche
oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder
ein unrichtiges Meßgerät benützt,
2. ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes
Zeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich
macht oder
3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 3 000 Euro
übersteigenden Schaden begeht.
(3) Wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
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Zitat:
Vergewaltigung
§ 201. (1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der
persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes
oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung
nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder
eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird
die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in
einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise
erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu
fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person
zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder
mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
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quelle: ris.bka.gv.at - Bundesgesetzbuch
Die Überschneidung der Strafrahmen ist inakzeptabel.
Soviel zum Ö.Recht
