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Alt 06.09.2004, 16:33   #1
_m3
Inventar
 
Registriert seit: 24.09.2001
Beiträge: 7.335


Standard KommAustria veröffentlicht vermutete Rechtsverletzungen bei Werbebestimmungen

http://www.rtr.at/web.nsf/deutsch/Po...Info01092004RF
Zitat:
Den neuen Bestimmung im § 2 Abs. 4 KOG zufolge hat die KommAustria "in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen, die Werbung beinhalten, durchzuführen" und die Ergebnisse zu veröffentlichen.
...
In den Fällen, in denen eine Verletzung der relevanten Bestimmungen (vorläufig) vermutet wird, wird der betreffende Rundfunkveranstalter gleichzeitig mit dieser Veröffentlichung zur Stellungnahme aufgefordert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung der Ergebnisse gleichzeitig mit dieser Aufforderung zu erfolgen hat und daher eine allfällige Stellungnahme des Rundfunkveranstalters noch nicht berücksichtigt werden kann. Eine Rechtsverletzung wird daher von der KommAustria in diesem Verfahrensstadium erst vorläufig vermutet.
Betroffen sind:
"Radio Energy", Wien 104,2 MHz "Aufgewacht mit Energy 104,2",
"Krone Hit Wien/Niederösterreich", Niederösterreich "Guten Morgen Österreich",
"Radio Arabella Wien 92,9", Wien 92,9 MHz "Die Radio Arabella-Muntermacher",
"Ö3" "Ö3 Wecker",
"ORF 2" "Frisch gekocht ist halb gewonnen",
"ORF 1" "Formel 1: Großer Preis von Ungarn",
"ORF 1" "Expedition Österreich",
ATV Privatfernseh-GmbH, "ATV+" "Mulholland Drive",

Lustig wird das dann, wenn man sich unter http://www.rtr.at/web.nsf/deutsch/Ru...8?OpenDocument auch die entsprechenden Paragraphen anschaut, gegen die (angeblich) Verstossen wurde:
  • Werbung muss klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.
  • Patronanzsendung sind durch den Namen des Auftraggebers am Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).
  • Werbung darf nicht Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden
  • Werbung darf nicht rechtswidrige Praktiken fördern
  • Patronanzsendungen dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
  • Bei Sportübertragungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Das Unterbrechen anderer Fernsehsendungen in Programmen nach § 3 Abs. 1 durch Werbung (Unterbrecherwerbung) ist unzulässig.
Zeit wirds, kann man da nur sagen.
____________________________________
Weiterhin zu finden auf http://martin.leyrer.priv.at , http://twitter.com/leyrer , http://www.debattierclub.net/ , http://www.tratschen.at/ und via Instant Messaging auf Jabber: m3 <ät> cargal.org .
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