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Gast
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![]() Nachdem die "Fear-Uncertainity-and-Doubt"-Kampagne der Musikindustrie doch einige Anwender zu verunsichern scheint, möchte ich hier mit einem Aufklärungspost gegenwirken, dass die reale Situation bezügl. Filesharings darstellt.
Straf- und zivilrechtliche Konsequenzen Während die Verbände nicht müde werden, Filesharer zu kriminalisieren und über Raubkopier-Metaphern und zweifelhaften Kampagnen mit Gewalttätern gleichzusetzen, ist die rechtliche Einschätzung nach wie vor unklar. Angefangen mit Ermittlungsmethoden über die Beweisführung bis hin zur Bezifferung verursachter Schäden besteht trotz jahrelanger Debatte keine einheitliche Meinung. Rechtsanwalt Christian Solmecke erörtert die straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen des Filesharings in der Zeitschrift Mulitmedia und Recht. "Der Tausch von Musik über Filesharing-Netzwerke ist die größte Massenstraftat, die es je in Deutschland gegeben hat" - so das Fazit Solmeckes, der angesichts der Verbreitung von Filesharing und der massenhaften Kriminalisierung den Gesetzgeber dazu auffordert, alternative Lösungsvorschläge der Problematik anzubieten. Die Massenklage gegen 3.500 eDonkey-User ist dabei nur die Spitze des Eisbergs, hinzu kommen 40.000 Klagen, die über die Logistep AG im Auftrag einiger Kunden eingereicht wurden. Größtmögliche Abschreckung hat sich die Industrie auf die Fahnen geschrieben, entsprechend dramatisch fallen die Appelle aus, die von den einschlägigen Verbänden kommen. Wie wahrscheinlich eine Ermittlung ist und ob es zum Verfahren kommt, ist jedoch von zahlreichen Faktoren abhängig. Außer der geringen Wahrscheinlichkeit, als Filesharer überhaupt von den Ermittlern erfasst zu werden, ist die Möglichkeit einer Verfahrensaufnahme unter anderem vom eigenen Provider abhängig. Solmecke zum Fall der 3.500 eDonkey-User: "Auffällig an den aktuell vorliegenden Verfahren ist Folgendes: Obwohl 6.000 der insgesamt 24.000 protokollierten IP-Adressen aus Deutschland stammen, konnten nur 3.500 Anschlussinhaber ausfindig gemacht werden. Das könnte daran liegen, dass Access-Provider bei ihren Flatrate-Kunden dieAdresse ohnehin nicht speichern dürfen, sofern dies nicht für abrechnungstechnische Zwecke i.S.v. § 96 TKG erforderlich ist [...]. Geht man davon aus, dass fast alle Tauschbörsen-Nutzer auch Flatrate-Kunden sind, so erstaunt es, dass überhaupt 3.500 IP-Adressen zurückverfolgt werden konnten. [...] Es wird zu überlegen sein, ob den Nutzern diesbezüglich möglicherweise ein Schadensersatzanspruch zusteht." Auch die Ermittlungsmethoden betrachtet Solmecke im genannten Fall als durchaus fragwürdig: dass ein eigener Donkeyserver zur Überwachung der User eingerichtet und betrieben wurde, stellt möglicherweise Beihilfe dar und damit ein fragwürdiges Vorgehen: "Strafrechtlich gesehen ist der Betrieb eines solchen Servers - anders als aktuell von der Musikindustrie behauptet - zumindest als Beihilfehandlung anzusehen [...] Zwar kann eDonkey rein theoretisch auch ohne Server betrieben werden, in den aktuell verfolgten Fällen erfolgte die öffentliche Zugänglichmachung aber über einen solchen Server, der zudem noch unter der Kontrolle der Musikindustrie stand." Die Beweislage sei darüberhinaus unklarer, als die klagenden Parteien meist zuzugeben bereit sind. Die Vorgehensweise der Ermittler beinhaltet häufig den Testdownload eines oder mehrerer Files. Wird der Beweis verlangt, kann der Testdownloader als Zeuge aussagen. Diese Praxis ist jedoch nicht die durchgängige Regel - wird allein der Shared-Folder und sein Inhalt als Beweis angeführt, verweist Solmecke auf eDonkey-Clients und -Plugins, die den Incoming-Ordner von außen zwar einsehbar lassen, einen Download jedoch unterbinden. Die Uploadmöglichkeit müsse aber positiv nachgewiesen werden. Auch die Ermittlung des Täters oder zumindest des verantwortlichen sei längst nicht so klar als mithin behauptet. "In Familien nutzen meist mehrere Menschen gleichzeitig einen Rechner. Wohngemeinschaften nutzen oft einen gemeinsamen Internetanschluss, W-LAN Anschlüsse können leicht manipuliert werden. Sind diese Hürden überwunden, muss zumindest im Strafverfahren der Vorsatz bzgl. der öffentlichen Zugänglichmachung positiv festgestellt werden. [...] In zivilrechtlicher Hinsicht bestehen Rechtsunsicherheiten bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung, sofern Jugendliche als Verletzer in Betracht kommen. Die Jugendlichen selbst können eine Unterlassungserklärung wohl kaum unterschreiben. Allerdings erscheint es auch zweifelhaft, ob Eltern ihre Kinder so weitreichend verpflichten können." Die ganze Diskussion würde angesichts einer Harvard-Studie an sich ohnehin hinfällig. 2004 kamen die Forscher zum Ergebnis, dass Tauschbörsen minimale bis keine Schäden verursacht. Das Strafrecht orientiert sich bereits an den entsprechenden Erkenntnissen - ob nun bewusst oder aus reinen Überlastungsgründen. Die Die StA Karlsruhe stellte die 40.000 aufgelaufenen Verfahren überwiegend wegen geringer Schuld ein. Der komplette Text der Analyse ist auf der Kanzleihomepage verfügbar. Im Print erscheint der Artikel in der Zeitschrift Multimedia und Recht. P.S.: Anpinnen wäre nicht schlecht! |
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