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Guru, e-Zitate & Off Topic Der WCM-Guru auch online, mysteriöse technische Angaben und sonstige 'Verlautbarungen'

Microsoft KARRIERECAMPUS

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Alt 05.04.2006, 08:28   #1
Harald P.
Master
 
Registriert seit: 31.03.2006
Beiträge: 597


Standard Was kann man davon halten?

http://www.heise.de/newsticker/meldung/64181

Aktenzeichen: ...
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

Sehr geehrter Herr .........,

in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass uns die Firma Peppermint Jam Recor GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Sick, Boulevard der EU 8, 30539 hannover, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat.

Gegenstand unserer Beauftragung ist die zivilrechtliche Verfolgung von im Internet begangenen Urheberrechtsverletzungen an Musikstücken der Künstler „Mousse T“, „Roachford“ ( hinsichtlich des Musikalbums „Word of Mouth“) und „Warren G“ (hinsichtlich des Musikalbums „In the Midnite Hour“). Unsere Mandantschaft ist Inhaberin der ausschließlichlichen Nutzungsrechte an den genannten Musikstücken dieser Künstler. Entspechende Vollmacht liegt diesem Schreiben bei.

1. Sie boten im Internet als Nutzer eines so genannten Peer-to-Peer Netzwerkes urheberrechtlich geschützte Musikstücke der genannten Künstler bzw. Teiler hiervon anderen zu diesem Zeitpunkt in dem Netzwerk befindlichen Nutzern durch Freigabe auf
Ihrer Festplatte zum Upload an.

1.1 Folgende Daten konnte unsere Mandantschaft – neben weiteren Einwahlen – aufgrund einer speziell entwickelten Software feststellen und beweissicher dokumentieren lassen:
Datum: 03.11.2005 18:51 MEZ
Datei: Roachford – Word of Mouth (Ltd.2005) – R&B.rar
IPAdresse: ………..
Client: eMule v0.46

1.2 Die Software der Antipiracy-Firma LOGISTEP AG, Im Rötel 23, CH-6300 Zug (Schweiz), mit der die obigen Daten festgestellt und dokumentiert wurden, ermittelt ohne Ausnahme korrekte und gerichtsverwertbare Nachweise hinsichtlich der Nutzung derartiger Tauschbörsen. Dies ist durch Gutachten eines unabhängigen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestätigt.
1.3 Aufgrund dieser Daten wurde Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG) gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat hierauf Ihren Provider, welcher sich aus der IP-Adresse erkennt lässt, aufgefordert, den der festgestellten IP-Adresse zugehören Internetanschluss zu ermitteln.
1.4 Der so ermittelte Internetanschluss ist auf Ihren Namen angemeldet, so dass Sie für die Urheberrechtsverletzung, welche mit dem Anschluss begangen wurde, zivilrechtlich haften. Auch das Verhalten Dritter muss sich der Anschlussinhaber hier zurechnen lassen. Selbst wenn Sie also einwenden möchten, nicht Sie selbst, sondern ein Familienangehöriger, Freunde oder Gäste hätten die Urheberrechtsverletzung begangen, ist das für Ihre zivilrechtliche Haftung als Anschlussinhaber unbeachtlich. Das gilt auch dann, wenn der Dritte ohne Ihr Einverständnis den Anschluss für die Begehung der Urheberrechtsverletzung genutzt hat (Gemäß § 100 UrhG haften Inhaber von Unternehmen ebenso für das Verhalten ihrer Mitarbeiter).
1.5 Druch Ihr Verhalten haben Sie sich somit nicht nur gemäß § 106 UrhG strafbar gemacht (vgl. hierzu AB Cottbus, Urteil vom 25.05.2004, Az: 95 DS 1653 Js 15556/04), sondern Sie haften dem Rechteinhaber, und damit unser dem Rechteinhaber, und damit unserer Mandantschaft, auch zivilrechtlich. Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Dateien für andere zum Download im Internet (so genannter Upload) stellt eine öffentliche Zugänglichmachung dar und steht nach § 19a UrhG nur dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Dies betrifft selbst ursprünglich legal zum privaten Gebrauch hergestellte Kopien solcher Dateien. Auch diese dürfen verbreitet bzw. wiedergegeben werden. Unsere Mandantschaft hat aufgrund Ihres Verhaltens Ansprüche auf Unterlassund und Schadensersatz (§ 97 UrhG) sowie auf Auskunft darüber, woher die Kopien des Musikalbums kamen und an wen sie weitergegeben wurden (§101a UrhG). Darüber hinaus hat unsere Mandantschaft Anspruch gegen Sie auf Vernichtung aller bei Ihnen befindlicher rechtswidriger Kopien ( §98UrhG). Sogar ein Anspruch auf Vernichtung der Vorrichtungen, mit denen die rechtswidrigen Kopien erstellt worden sind (Computer, CD-Brenner etc.) besteht (§99 UrhG). Die hier genannten Vorschriften können Sie im Internet nachlesen unter
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg
1.6 Wir fordern Sie hiermit auf, die vorstehend genannte Datei unverzüglich von dem zum Download für andere Tauschbörsennutzer freigegebenen Ordner Ihres Rechners zu entfernen sowie die in der Anlage beigefügte Unterlassungserklärung bis spätestens 29.03.2006 an unsere Kanzlei zurückzusenden. Entscheidend ist der Tag des Zugangs der Erklärung bei uns, wobei Sie die Erklärung zur Fristwahrung vorab per Telefax zusenden können (Die auf der Rückseite befindliche Vollmacht muss nicht per Fax übermittelt werden).
Harald P. ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 05.04.2006, 08:30   #2
Harald P.
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Registriert seit: 31.03.2006
Beiträge: 597


Standard geht weiter

1.7 Durch die Abmahntätigkeit sind unserer Mandantschaft Kosten entstanden. Gemaäß §§ 677 ff. BGB sind Sie zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet. Dem Anspruch liegt der Gedankezugrunde, dass es Ihrem Interesse entspricht, von der rechtlichen Beurteilung Ihres rechtswidrigen Handelns in Kenntnis gesetzt zu werden, um dadurch einen kostenintensiven urheberrechtlichen Prozess zu verhindern (vgl. BGH in GRUR 1973, S. 384 f. oder BGH in GRUR 1991, S. 550 ff.) Die Unterlassungserklärung enthält daher die Verpflichtung, dass Sie die Kosten für diese Abmahung in Höre von EUR 250,00 zu ersetzen haben.

Die erstattungspflichtigen Kosten für diese Abmahnung würden nach dem für die Gebühren der Rechtsanwälte in Deutschland anzuwendenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei einem hier anzunehmenden Gegenstandswert von mindesten EUR 25.000,00 insgesamt EUR 911,80 netto betragen. Aufgrund der Tatsache, dass die fragliche Datei von Ihnen mindestens einmal weltweit im Internet an mehrer hunderttausend Nutzer gleichzeitig zum Download angeboten wurde, ist nicht auszuschließen, dass der Streitwert von einem Gericht auch weitaus höher angenommen wird.

Um Ihnen mit den Kosten entgegen zu kommen bieten wir Ihnen die Erledigung der Angelegenheit durch fristgerechte Zahlung des genannten Pauschalbetrages an. Die Geltendmachung weiterer/höherer Kosten und Gebühren im Falle der Fristversäumnis bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Die Höhe der hier geltend gemachten Kosten für die Abmahnung ist – vor dem Hintergrund der weltweit begangenen Urheberrechtsverletzung und der entstandenen Kosten – somit mehr als angemessen. Da unsere Mandantin vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird keine Mehrwertsteuer geltend gemacht.

2. Unsere Mandantin hat auch Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Ihres rechtswidrigen schädigenden Verhaltens. Der Schaden besteht nicht lediglich in dem Wird des Musikalbums, das Sie hätten kaufen müssen, um an die rechtswidrig angebotene Datei zu gelangen, sondern stellt vielmehr den Wert der gegenüber dem Rechteinhaber ersparten Lizenzgebühr für das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, Verbreitung und Verwertung der geschützten Datei dar. Wir beziffern den Wert mit dem geringen Pauschalbetrag auf EUR 50,00. Bei dem genannten Betrag handelt es sich um ein Angebot für den Fall der fristgerechten Erledigung. Die Geltendmachung eines höheren bzw. weiteren Schadens im Fall der Fristversäumnis bleibt ausdrückich vorbehalten.
3. Für die Zahlung des gelten gemachten Gesamtbetrages in Höre von EUR 300,00 setzen wir Ihnen Zahlungsfrist bis spätestens 05.04.2006 eingehend auf dem oben genannten Konto unserer Kanzlei. Auf unsere Inkasso-Vollmacht weisen wir hin. Zahlungen per Scheck werden nicht akzeptiert.
4. Sie sehen aus dem Vorgenannten, dass es unserer Mandantschaft nur darum geht, Ihnen Ihr rechtswidriges und schädigendes Verhalten vor Augen zu führen und Sie zur künftigen Unterlassung eines solchen Verhaltens zu verpflichten. Die umfangreichen weiteren Ansprüche, die wir eingangs dargestellt haben, werden hier zunächst nicht gelten gemacht, jedoch weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die Geltendmachung für den Fall des fruchtlosen Verstreichens auch nur einer der Ihnen oben gesetzten Fristen vorbehalten bleibt. Überdies müssen Sie mit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche rechnen, wodurch weitere, nicht unerhebliche Kosten auf Sie zukommen würden. Soweit Sie im Internet Urteile finden, die sich auf Abmahnungen beziehen, beachten Sie – bevor Sie aus Unkenntnis eine Frist versäumen - , dass die meisten Urteile wettbewerbsrechtliche Fragen behandeln, es hier jedoch ausschließlich um Urheberrechtsverletzungen geht. Fast alle der im Internet kursierenden Urteile sind hier nicht anwendbar.
5. Die Ihnen gesetzten Fristen können grundsätzlich aufgrund der Dringlichkeit der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nicht verlängert werden.
6. Wir weisen Sie darauf hin, dass nach fruchtlosem Fristablauf weitaus höhere Gebühren anfallen können. Dies gilt sowohl für den Fall, dass Sie die Unterlassungserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht abgeben und/oder dass Sie die Kosten nicht oder nicht vollständig oder nicht fristgerecht zahlen. Wenn Sie die genannten Fristen einhalten und sowohl die komplette Zahlung, als auch die strafbewehrte Fristen einhalten – jeweils vorbehaltlos – innerhalb der genannten Frist bei uns eingehen, ist die Angelegenheit aus zivilrechtlicher Sicht erledigt. Mit weiten Ansprüchen unserer Mandantin bezüglich in der Vergangenheit liegender Urheberrechtsverstöße des genannten Werkes müssen Sie sodann nicht rechnen.
7. Sollten Sie jedoch gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen, müssen Sie mit erneuten Schadensersatzforderungen und strafrechtlichen Maßnahmen rechnen. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch künftig Überwachungen der Tauschbörsen erfolgen. Das gegen Sie ger

ichtete Ermittlungsverfahren ist bereits gemäß § 156 Abs. 1StPO wegen geringer Schuld eingestellt worden. Die für Sie zuständige Staatsanwaltschaft bearbeitet die Angelegenheit aus strafrechtlicher Sicher unabhängig von der zivilrechtlichen Seite in eigenem Ermessen, so dass die Einstellung keinerlei Einfluss auf die hier geltend gemachten Ansprüche hat.


Angeblich ist es eine Grauzone
runterladen darf man von P2P aber nicht raufladen oder so
Harald P. ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 05.04.2006, 08:40   #3
Oli
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1. Abmahnungen in dieser Form gibt es in Österreich rechtlich nicht
2. Es werden inzwischen auch in Österreich User von Tauschbörsen
verfolgt und erwischt
3. Raufladen ist jedenfalls strafbar; runterladen von Software auch,
runterladen von Musik und Filmen - Grauzone
4. Fazit: lass die Finger davon, wenn Du ein ruhiges Gewissen haben
willst, mach weiter, wennst auf Nervenkitzel stehst!

Ciao Oliver
____________________________________
lg Oliver

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Unterwegs sein mit OLIKLA ON TOUR
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Alt 05.04.2006, 08:46   #4
Memphis
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Ich würde zu einen Rechtsanwalt gehen bzw zur Rechtsanwaltkammer, Konsumentenschutz dgl.. Hab keine Ahnung ob Grauzone oder nicht, hört sich auf jedenfall aber nicht gut an!
Memphis ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.04.2006, 12:02   #5
rev.pragon
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Mein Computer

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sag harald hast du was geladen? Sprich, gibt es einen Grund beunruhigt zu sein? Ich halte das ganze für nicht ganz realistisch. Abgesehen davon. Warum sollten die dich aus DE anzeigen wenn ud in AT lebst? Macht doch wenig Sinn. Geht das eigentlich?

Ich hab auch mal so ne mail bekommen, stellte sich aber DEFINITIV als Fake heraus.
____________________________________
Blues forever.

24 Mai 2009 ACDC <- Geil wars!!!!!

30.08.2010 U2 Ernst Happel Stadion!!!!! I bin dabei!

http://debattierclub.net/

rev.pragon ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.04.2006, 13:12   #6
eAnic
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Zitat:
Original geschrieben von Oli
2. Es werden inzwischen auch in Österreich User von Tauschbörsen
verfolgt und erwischt

sorry, aber
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... back in business
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Alt 07.04.2006, 13:14   #7
rev.antun
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Mein Computer

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andere frage dazu: wie kommen die "verletzten" eigentlich zu den daten IP name etc?

ein anwalt kann ja ned einfach zu einem provider gehen und sagen "geh bitte darf ich kurz in ihren log's nachsehen ob ich irgendeinen dummen find den ich abmahnen kann"

also bitte ...

oder hab ich da was überlesen

ausserdem volltrottlgesetz

Zitat:
Sogar ein Anspruch auf Vernichtung der Vorrichtungen, mit denen die rechtswidrigen Kopien erstellt worden sind (Computer, CD-Brenner etc.) besteht (§99 UrhG). Die hier genannten Vorschriften können Sie im Internet nachlesen unter
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg
und gleich die wohnung/haus wo er drinn wohnt in die luft sprengen, die energieversorger als mitschuldige auch gleich - sorry wer solche gesetzte verabschiedet gehört in eine gummizelle ...

in zukunft wird wohl der besitz von rohlingen auch schon genügen für eine abmahnung -> ist man ja verdächtig - pffffffff
rev.antun ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.10.2014, 18:30   #8
maureeen
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Beiträge: 0


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hi kennt sich jemand mit aktenzeichen aus?
maureeen ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.10.2014, 20:20   #9
lowrider82
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Gibt in unterschiedlichsten alphanummerischen Varianten.
____________________________________
Zitat:
Die einzige Konstante im Universum ist die Veränderung.
Heraklit von Ephesus
lowrider82 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 04.10.2014, 02:29   #10
pc.net
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sicher kennt sich jemand damit aus, sonst gäbs ja keine
____________________________________
Praktizierender Eristiker

No hace falta ser un genio para saber quién dijo eso.
Der wirklich faule Mensch ist oft extrem fleißig, denn er will möglichst schnell wieder faul sein.
pc.net ist offline   Mit Zitat antworten
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