WCM - Das österreichische Computer Magazin Forenübersicht
 

Zurück   WCM Forum > Meinung & Community > News & Branchengeflüster

News & Branchengeflüster aktuelle News von Lesern, sowie Tratsch und Insiderinformationen aus der Computerbranche

Microsoft KARRIERECAMPUS

Antwort
 
Themen-Optionen Ansicht
Alt 18.02.2006, 11:32   #1
Maci
Jr. Member
 
Registriert seit: 27.06.2001
Alter: 53
Beiträge: 39


Standard Emails und Internetseiten und der gleichen urheberrechtlich Schützen

Auszug von der Internetseite http://www.literat.at:
Werden Zeitungsartikel, wissenschaftliche Fachaufsätze, Gedichte, Cartoons, Fotographien oder Abbildungen beispielsweise aus dem Internet oder von einem digitalen Datenträger in den Arbeitsspeicher eines PCs eingelesen und mit Hilfe des PCs ausgedruckt, sind die Urheber- und Leistungsschutzrechte von Schriftstellern, Wissenschaftlern, Journalisten, Verlagen, aber auch Fotografen oder bildenden Künstlern berührt. Sie alle schaffen Werke im Sinn des Urheberrechtsgesetzes. Ihnen steht an ihren Werken ein so genanntes Verbotsrecht zu. Das bedeutet grundsätzlich, dass sie Nutzungen ihrer Werke erlauben, aber auch verbieten können, sei es, dass sie als Bühnenstück aufgeführt, als Grafik, Aufsatz oder wissenschaftlicher Artikel von einer Tageszeitung oder einem Magazin abgedruckt werden.

Die Vervielfältigung zum eigenen bzw zum privaten Gebrauch ist nach dem Gesetz aber frei zulässig; sie kann vom Urheber nicht untersagt werden. Unter der Bezeichnung Reprographievergütung wurde bereits im Jahr 1996 ein Anspruch der Urheber auf angemessene Vergütung für die Vervielfältigung von Werken eingeführt, die typischerweise in einem reprographischen oder einem der Reprographie ähnlichen Verfahren (also durch Kopieren, Ausdrucken, etc) zum eigenen bzw privaten Gebrauch erfolgt.

In den amtlichen Erläuterungen zum Gesetz heißt es: „Mit „den der Reprographie ähnlichen Verfahren“ (§ 42b Abs 2 UrhG) sind alle Verfahren gemeint, die zu einer Vervielfältigung auf Papier (oder einem vergleichbaren Material) führen. Dass auch die Vervielfältigungsvorlage auf Papier festgehalten ist, ist hingegen nicht erforderlich: Auch Geräte, mit denen digital gespeicherte Werke ausgedruckt werden können, sind daher Vervielfältigungsgeräte im Sinn der vorliegenden Bestimmung.“

Den Urhebern wurde damit ein Ausgleich für den wirtschaftlichen Nachteil zugestanden, der ihnen und den Verlegern aus der frei zulässigen Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch entsteht. Die Geltendmachung dieser Vergütung wurde den Verwertungsgesellschaften übertragen. Die Literar-Mechana verwaltet treuhändig die Urheberrechte unter anderem von Schriftstellern, Journalisten, Wissenschaftlern, Drehbuchautoren und Verlagen, die VBK ist die zuständige Verwertungsgesellschaft, wenn es um Fotographen, bildende Künstler oder Karikaturisten geht.


Wenn ich den ersten Absatz des Textes richtig verstehe, kann man nun alle Emails bzw. Internetseiten oder ähnliches als urheberrechtlichgeschütztes Dokument anmelden. Diese Texte sind mein geistig Eigentum, da von mir geschrieben. Nun werden Abgaben für die Geräte eingehoben, mit denen diese Texte verarbeitet bzw. vervielfältigt werden, somit steht mir doch ein Anteil dieser Abgabe zu oder habe ich etwas falsch verstanden.

Vielleicht kennt jemand die Rechtslage bzw. kann man diese Verordnung damit rückgängig machen, indem man die Literar-Mechana mit urheberrechtlichen Anmeldungen überhäufen.

Bin schon auf eure Rückmeldungen gespannt.
____________________________________
Maci
-------------
Ich bin root, ich darf das!
Maci ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 18.02.2006, 12:11   #2
holzi
Inventarisierter Pyromane
 
Benutzerbild von holzi
 
Registriert seit: 18.02.2000
Ort: Smørebrød, Smørebrød, Smørebrød røm, pøm, pøm, pøm, pøm
Beiträge: 5.581

Mein Computer

Standard

da bin ich mal gespannt - wenn das wirklich kappt, hab ich eine menge emails anzumelden
____________________________________
Wenn die Bierwirtin ein minderwertiges, dem Getreidepreis nicht entsprechendes Bier verkauft, soll sie überführt und alsdann im Flusse ertränkt werden.
Hamurabi, 1768-1686 v. Chr.
holzi ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 19.02.2006, 12:57   #3
Marc
Inventar
 
Registriert seit: 01.03.2000
Beiträge: 3.197


Standard Re: Emails und Internetseiten und der gleichen urheberrechtlich Schützen

Zitat:
Original geschrieben von Maci
Wenn ich den ersten Absatz des Textes richtig verstehe, kann man nun alle Emails bzw. Internetseiten oder ähnliches als urheberrechtlichgeschütztes Dokument anmelden.
Nein. Und von „anmelden“ steht da doch auch gar nichts. Der Urheber muss grundsätzlich nicht und kann auch gar nicht sein Werk für einen Schutz nach dem UrhG irgendwo „anmelden“, so wie das etwa bei einem Patent der Fall wäre. Der Schutz entsteht mit der Erschaffung automatisch.

ABER: Dieser Schutz entsteht nur dann, wenn dein „Werk“ eine ausreichende „Schöpfungshöhe“ darstellt. Bücher, Gemälde ... lassen sich nicht mit einer trivialen E-Mail gleichsetzten. Schon bei Fotos differenziert das UrhG und schützt einfache Schnappschüsse geringer als wirkliche, künstlerische Fotos.

In Zweifel wird der Großteil deiner „Werke“ keine ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen, sodass ohnehin kein Schutz nach dem UrhG eintritt.

Falls im Einzelfall eine Schutzwirkung besteht, existieren noch weitere Voraussetzungen, um an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften beteiligt zu sein. Insbesondere ist ja das Verschicken einer E-Mail etwas ganz anderes, als ein Buch zu veröffentlichen.
Marc ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 20.02.2006, 20:10   #4
Guru
 
Registriert seit: 01.01.1980
Ort: Wien
Beiträge: 65.570


Standard

Die Veröffentlichung einer Internetseite ist (manchmal mit Einschränkungen) nach Gurus Rechtsverständnis einer Buchveröffentlichung gleichzusetzen. Die Vervielfältigung dieses Werks zum privaten Gebrauch würde doch nun eine Vergütung begründen.

Wie gehts wirklich?

Guru
Guru ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 21.02.2006, 09:04   #5
holzi
Inventarisierter Pyromane
 
Benutzerbild von holzi
 
Registriert seit: 18.02.2000
Ort: Smørebrød, Smørebrød, Smørebrød røm, pøm, pøm, pøm, pøm
Beiträge: 5.581

Mein Computer

Standard

würde mich auch mal interessieren.

wie sieht das zb. bei wissenschaftl. Skripten aus (die aus mehr bestehen als ein paar zusammenkopierten Overheadfolien)?
____________________________________
Wenn die Bierwirtin ein minderwertiges, dem Getreidepreis nicht entsprechendes Bier verkauft, soll sie überführt und alsdann im Flusse ertränkt werden.
Hamurabi, 1768-1686 v. Chr.
holzi ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 21.02.2006, 17:22   #6
Marc
Inventar
 
Registriert seit: 01.03.2000
Beiträge: 3.197


Standard

Nun ja, der Jurist unterscheidet hier eben doch zwischen dem „Veröffentlichen“ eines Buches und der „öffentlichen Zugängigmachung“ im Internet. Auch wenn im praktischen Sprachgebrauch das alles als „veröffentlicht“ gilt, betrachtet der Jurist das differenzierter.

Zumindest bei einer online-publizierten Dissertation ist es aber auch wohl so, dass zumindest in Deutschland der Autor Ausschützungen von der VG Wort bekommen kann.

Holzi, das gesamte Thema mit Urheberrechten im Bereich Forschung und Lehre ist dermaßen kompliziert, dass es hier etwas den Rahmen sprengen würde. Zumal sich der Bereich teilweise auch in der politischen Diskussion befindet.
Marc ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.02.2006, 13:06   #7
Maci
Jr. Member
 
Registriert seit: 27.06.2001
Alter: 53
Beiträge: 39


Standard

Zitat:
Nun ja, der Jurist unterscheidet hier eben doch zwischen dem „Veröffentlichen“ eines Buches und der „öffentlichen Zugängigmachung“ im Internet. Auch wenn im praktischen Sprachgebrauch das alles als „veröffentlicht“ gilt, betrachtet der Jurist das differenzierter.
Diese Differenzierung geht aber aus der neuen Gerätevergütung nicht mehr hervor, denn:

Zitat:
Werden Zeitungsartikel, wissenschaftliche Fachaufsätze, Gedichte, Cartoons, Fotographien oder Abbildungen beispielsweise aus dem Internet oder von einem digitalen Datenträger in den Arbeitsspeicher eines PCs eingelesen und mit Hilfe des PCs ausgedruckt, sind die Urheber- und Leistungsschutzrechte von Schriftstellern, Wissenschaftlern, Journalisten, Verlagen, aber auch Fotografen oder bildenden Künstlern berührt.
Ich habe mit dieser Vergütung insofern ein Problem da ich imzuge von Projekten PC und Drucker an Kunden verkaufe. Diese PC sind aus Sicherheitsgründen nicht am Internet angeschlossen, weiters haben die Benutzer keine Möglichkeit Daten von Datenträgern einzulesen.
Somit kann ich keinen Kunden zumuten diese Geräteverfügung zu bezahlen und muss diese selber schlucken.
____________________________________
Maci
-------------
Ich bin root, ich darf das!
Maci ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.02.2006, 14:53   #8
FordPrefect
Veteran
 
Benutzerbild von FordPrefect
 
Registriert seit: 06.09.2002
Ort: Rottenmann
Alter: 59
Beiträge: 425


FordPrefect eine Nachricht über ICQ schicken
Standard

Ich hbae mit dieser Vergütung auch ein Problem, allerdings ganz anderer Art
____________________________________
Im Grunde will der Mensch nur eins:
Spass haben, glücklich sein und die Zeit so fröhlich wie möglich miteinader zu verbringen. Dafür verzichtet er gerne auf alles andere.
---------------------------------------
Unser Motto:
Es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen, dafür aber jede Menge Nieten
Admiral James T. Kirk
----------------------------------------
Ich kommuniziere also mach ich mich verdächtig
----------------------------------------
FordPrefect ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 23.02.2006, 09:22   #9
Oli
<< Gayliebt >>
 
Benutzerbild von Oli
 
Registriert seit: 27.06.2000
Ort: www.KRENGLBACH.at
Alter: 60
Beiträge: 5.267

Mein Computer

Standard

Zitat:
Original geschrieben von Maci
Diese Differenzierung geht aber aus der neuen Gerätevergütung nicht mehr hervor, denn:

...

Somit kann ich keinen Kunden zumuten diese Geräteverfügung zu bezahlen und muss diese selber schlucken.
Mein Händler verrechnet diese an die Kunden weiter (obowhl er auch reine Geschäftskunden hat) - warum auch nicht! Man muss dem Kunden halt erklären, dass diese Abgabe ab sofort zu bezahlen ist, der Händler nichts dafür kann, schon aber die Politiker, die solche Schmarrngesetze verabschieden.

Dann kommt vielleicht auch denen mal zum Bewusstsein, welche Abzocker die Medienverwertungsgesellschaften sind.

Überdies bereitet die WK bereits mit Unternehmen Musterprozesse in diesem Zusammenhang vor.

Ciao Oliver
____________________________________
lg Oliver

Andere News auf www.OLIKLA.com
Unterwegs sein mit OLIKLA ON TOUR
Diskutieren ohne Grenzen im DEBATTIERCLUB
Oli ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 23.02.2006, 10:33   #10
Guru
 
Registriert seit: 01.01.1980
Ort: Wien
Beiträge: 65.570


Standard

Zitat:
Original geschrieben von Oli
Überdies bereitet die WK bereits mit Unternehmen Musterprozesse in diesem Zusammenhang vor.
Ist auch zu verstehen...

Natürlich sollen Autoren auch für die Nutzung Ihrer Werke bezahlt werden - trotzdem kann das nicht so weit gehen, dass schlechthin jeder PC, Drucker, Kopierer, Scanner, CD/DVD-Brenner usw. von Haus aus mit einer Pauschalvergütung beaufschlagt wird, die teilweise sogar im Bereich des Gerätewerts ist. Guru wartet ja nur mehr auf die Papierabgabe, weil man darauf ja schreiben kann...


Übrigens darf man auch bei einem Satellitenreceiver eine Pauschalabgabe löhnen, obwohl man mit den GIS-Gebühren sehr wohl auch den berühmten Kulturbeitrag mitbezahlt, man wird also gleich mehrmals abkassiert.

Guru
Guru ist offline   Mit Zitat antworten
Antwort


Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
 

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 04:49 Uhr.


Powered by vBulletin® Copyright ©2000 - 2025, Jelsoft Enterprises Ltd.
Forum SEO by Zoints
© 2009 FSL Verlag