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Alt 09.07.2002, 12:51   #1
AG
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Unglücklich Impressum bei Homepages??

Hi Leute!

Hab im letzten WCM (das ich leider nicht mehr finde gelesen, dass für eine Homepage ein Impressum notwendig ist.

Hab schon Google bemüht, aber nix weiter gefunden.

Hat jemand eine Idee, für welche Homepages (privat, Verein, kommerziell) ein Impressum nötig ist, wie dieses ggf. auszusehen hat bzw. wo man weitere Infos findet.

Danke!!

lg - Gerhard
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Alt 09.07.2002, 12:58   #2
cal
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Beiträge: 1.327


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hi,

lt. i-net-guide brauchst sowas überhaupt nicht !

das jetzt ein paar leute in österreich glauben, da sie jetzt das internet gefunden haben könnens regeln dafür erfinden, ist wieder typisch österreichisch -> chronisch unterbeschäftigte beamten, die sich zur selbstbestätigung iregendeinen blödsinn einfallen lassen


die stellen sich das so vor: sobald du dienstleistungen anbietest oder deine page sonst iregendwie gewerblich nutzt müsstest du impressum und agb´s angeben. -> na, des poste ich jetzt nicht

am besten du siehst dir die hp deines providers mal an, dort sollte ja sowas in gesetzeskonformer ausgestaltung vorhanden sein
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Alt 09.07.2002, 13:07   #3
holzi
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Mein Computer

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Regeln für´s Internet ist nicht nur typisch österreichisch, da lassen sich die Amis und die Piefke noch viel mehr Blödsinn einfallen.

Impressum ist auf privaten homepages glaub´ ich nicht Pflicht, auf kommerziellen schon (bin mir da aber nicht 100% sicher).

Auf jeden Fall solltest Du auf deiner homepage hinschreiben, daß du für den Inhalt gelinkter Seiten nicht verantwortlich bist (auf der WCM-Seite gibt es einen schönen Text, den kannst du ja sinngemäß übernehmen).
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Alt 09.07.2002, 13:07   #4
_m3
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Lieber cal!

Das ist so nicht richtig - ich würde mich informieren, bevor ich derartigen Blödsinn verzapfe!

BGBl. I Nr. 152/2001 Art. 1 § 5:
Zitat:
(1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest
folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur
Verfügung zu stellen:
1. seinen Namen oder seine Firma;
2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und
unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner
elektronischen Postadresse;
4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das
Firmenbuchgericht;
5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt,
die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen
Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder
eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die
Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen
worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe-
oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise
angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein
durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen
kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich
der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge
ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist
auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.
(3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt.
Zitat:
§ 26. (1) Ein Diensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wenn er
1. gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs. 1
verstößt,
2. gegen seine Informationspflichten für kommerzielle
Kommunikation nach § 6 verstößt,
3. gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach
§ 9 Abs. 1 verstößt oder entgegen § 9 Abs. 2 keinen
elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes,
denen er sich unterwirft, angibt,
4. entgegen § 10 Abs. 1 keine technischen Mittel zur Erkennung und
Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stellt oder
5. entgegen § 11 die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht so zur Verfügung stellt, dass sie
der Nutzer speichern und wiedergeben kann.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet
oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist.
GELTENDES österr. Recht!

http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI...8/I00817_.html

Dazu gabs ein Spezial in einem der älteren WCMs.
____________________________________
Weiterhin zu finden auf http://martin.leyrer.priv.at , http://twitter.com/leyrer , http://www.debattierclub.net/ , http://www.tratschen.at/ und via Instant Messaging auf Jabber: m3 <ät> cargal.org .
_m3 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.07.2002, 13:21   #5
cal
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Zitat:
Original geschrieben von _m3
Lieber cal!

Das ist so nicht richtig - ich würde mich informieren, bevor ich derartigen Blödsinn verzapfe!

BGBl. I Nr. 152/2001 Art. 1 § 5:




GELTENDES österr. Recht!

http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI...8/I00817_.html

Dazu gabs ein Spezial in einem der älteren WCMs.

> die stellen sich das so vor: sobald du dienstleistungen anbietest >oder deine page sonst irgendwie gewerblich nutzt müsstest du >impressum und agb´s angeben.



...steht eh dort, oder?


...nur was hat österreichisches recht (wieso eigentlich recht, das ist eher pflicht???) mit dem i-net zu tun?

das i-net ist keine österreichische erfindung, wie das auto, die nähmaschine,...also kann österreich auch nicht darüber bestimmen.
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Alt 09.07.2002, 13:26   #6
_m3
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Korrekt.
Zitat:
Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen
Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des
Empfängers bereitgestellter Dienst (§ 1 Abs. 1 Z 2
Notifikationsgesetz 1999), insbesondere der Online-Vertrieb von
Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die
Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und
Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über
ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem
solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers
speichern;
2. Diensteanbieter: eine natürliche oder juristische Person oder
sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der
Informationsgesellschaft bereitstellt;
http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb...LE&t=doc3.tmpl

Für den Ag dürfte vor allem der letztes Absatz des Punkt 2. intressant sein. In dem moment, wo Du Benutzerdaten abspeicherst (also eine DVR-Nummer benötigst), bist Du ein Diensteanbieter, auf den das ECG zutrifft, auch wenn Du ein nicht-kommerzieller Verein bist.
____________________________________
Weiterhin zu finden auf http://martin.leyrer.priv.at , http://twitter.com/leyrer , http://www.debattierclub.net/ , http://www.tratschen.at/ und via Instant Messaging auf Jabber: m3 <ät> cargal.org .
_m3 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.07.2002, 17:28   #7
cedros2
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Also, wenn jetzt jemand ein Lokal hat, das er im Internet vorstellt, ist er dann schon ein Dienstanbieter?

Und falls nein: wenn er dann jede Woche Fotos (von Veranstaltungen, Saufgelagen, etc.) auf seiner Homepage veröffentlicht, die man auch bestellen kann, ist er dann ein Dienstanbieter?

Und zitiert bitte nicht nochmal das letzte Posting - ein ja oder nein würde schon reichen
cedros2 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.07.2002, 17:36   #8
cal
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Zitat:
Original geschrieben von cedros2
Also, wenn jetzt jemand ein Lokal hat, das er im Internet vorstellt, ist er dann schon ein Dienstanbieter?

Und falls nein: wenn er dann jede Woche Fotos (von Veranstaltungen, Saufgelagen, etc.) auf seiner Homepage veröffentlicht, die man auch bestellen kann, ist er dann ein Dienstanbieter?

Und zitiert bitte nicht nochmal das letzte Posting - ein ja oder nein würde schon reichen

würde mal sagen, sobald die photos was kosten...

aber da gibts noch keine ogh-entscheidungen
cal ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.07.2002, 20:52   #9
Sloter
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Bei Fotos mit Personen ist das so eine Sache.

Wenn die Person eindeutig zu erkennen ist, brauchst du eine Einverständniserklärung der person das du das Bild veröffentlichen darfst.

Ausnahme ist zb. wenn du eine Kirche fotografierst und da läuft zufällig einer vorbei.

Personen in befänglicher Situation (Saufgelage) können beim veröffentlichen eine Menge Probleme bereiten.
Solche Schnappschüße würde ich nur mit Einverständniserklärung der Personen veröffentlichen.

Sloter
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Alt 11.07.2002, 21:15   #10
Hussl
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wenn ich auch mal meinen Senf dazu geben darf...

ich finde das total in ordnung, dass dienst-anbieter ein impressum auf ihrer webseite haben müssen. schon alleine aus seriösitatsgründen würde ich mir ein impressum einbauen.

schließlich will der kunde ja wissen mit wem er es zu tun hat und an wen er sich wenden muss.

Zitat:
Also, wenn jetzt jemand ein Lokal hat, das er im Internet vorstellt, ist er dann schon ein Dienstanbieter?
ich glaube kaum dass es keinen sinn macht wenn man bei sowas kein impressum hat. wen störts denn wenn man den namen des lokals bzw. des inhabers und die kontaktinformationen der öffentlichkeit bereitstellt?

kann ja nur von vorteil sein...

aber für private hps völlig schwachsinnig und auch kein muss.
____________________________________
Nein, ich bin nicht die Signatur, ich putz hier nur.

http://www.chili-it.at
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